Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_488/2024  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2024 (VKL.2021.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1959, war in einem Pensum von 80 % bei der B.________ Genossenschaft als Direktionsassistentin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA Stiftung) versichert. Daneben ging sie zu 20 % einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Auf Grund der Folgen eines am 3. Mai 2008 erlittenen Sturzes auf die linke Hand sprach ihr der zuständige Unfallversicherer mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Verfügung der AXA Versicherungen AG vom 15. Oktober 2020). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am 28. Juni 2021 rückwirkend ab 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zunächst 100 % resp. ab Mai 2012 von 73 % die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Beide Verfügungen erwuchsen (auch seitens der AXA Stiftung) unangefochten in Rechtskraft. 
A.________ gelangte im Nachgang an die AXA Stiftung und ersuchte um Invalidenleistungen. Die AXA Stiftung bot in der Folge die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente von jährlich Fr. 10'379.- aus der obligatorischen Berufsvorsorge mit Wirkung ab 1. Mai 2017 an; einen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch verneinte sie (Schreiben vom 30. August 2021). Die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 48'435.35 wurde A.________ im Dezember 2021 überwiesen; weitere Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 5'189.40 für die Monate Januar bis Juni 2022 folgten (6 x Fr. 864.90; Leistungsabrechnung vom 25. November 2021). Das Ersuchen von A.________ um höhere Leistungen beschied die AXA Stiftung abschlägig. 
 
B.  
Am 22. Dezember 2021 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die AXA Stiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 44'680.- zuzüglich 5 % Zins ab Datum der Klageerhebung zu bezahlen; ferner sei die AXA Stiftung anzuweisen, ihr ab 1. Januar 2022 eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von jährlich Fr. 19'967.- (statt Fr. 10'379.-) auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den monatlich fälligen Rentenbetreffnissen jeweils ab dem zweiten Tag des Monats. Widerklageweise beantragte die AXA Stiftung ihrerseits - unter Hinweis auf ihr an A.________ gerichtetes Schreiben vom 3. Juni 2022 -, A.________ sei anzuweisen, die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 53'624.85 (richtig: Fr. 53'624.75; Fr. 48'435.35 [Einmalzahlung] + Fr. 5'189.50 [richtig: Fr. 5'189.40; vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 ausbezahlte monatliche Rentenleistungen von Fr. 864.90]) zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hiess das angerufene Gericht Klage und Widerklage teilweise gut und stellte fest, dass A.________ gegenüber der AXA Stiftung aus der obligatorischen Berufsvorsorge für den Zeitraum (vom 1. Mai 2017) bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab dem 1. August 2022 stehe ihr demgegenüber grundsätzlich nurmehr eine halbe Invalidenrente zu; da ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Überentschädigung ausgewiesen sei, entfielen Invalidenleistungen sowohl aus dem Obligatorium als auch aus dem Überobligatorium (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
C.  
Die AXA Stiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den Antrag stellen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 53'624.85 (richtig: Fr. 53'624.75) zurückzuerstatten zuzüglich Verzugszins ab Einleitung der Widerklage; ferner sei die Klage von A.________ abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
A.________ ersucht um Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Rentenaufhebung erst ab 1. August 2022 als rechtens beurteilt und die Widerklage der Beschwerdeführerin soweit abgewiesen hat, als damit die Rückforderung der vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2022 an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Rentenleistungen beantragt wurde. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die wiedererwägungsweise Anpassung des Rentenanspruchs, wie vom kantonalen Gericht befürwortet, in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2022 folgenden Monats an, d.h. per 1. August 2022, erfolgt oder aber - so die Beschwerdeführerin - der gesamte bereits ausgerichtete Rentenbetrag gestützt auf Ziff. 32 ihres Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge (nachfolgend: Vorsorgereglement) in Verbindung mit Art. 35a BVG zurückgefordert werden kann.  
 
2.2. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer zuhanden des Bundesgerichts eingereichten Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2024 die vorinstanzlich bejahte offensichtliche Unhaltbarkeit - und damit zweifellose Unrichtigkeit im Sinne eines Wiedererwägungsgrundes nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - der mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 auf 1. August 2009 zugesprochenen ganzen Invalidenrente in Zweifel zieht, woraus sich wiederum die Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin ergäbe, ist darauf nicht näher einzugehen. Würde dem stattgegeben und der für die Zeit ab 1. August 2022 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung mit der IV-Stelle ein weiterhin erzielbares Einkommen auf der Basis einer nur für leidensangepasste Tätigkeiten zumutbaren 50 %igen Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt, resultierte keine Überentschädigung und wären der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtliche Rentenleistungen zuzusprechen. Dies hätte eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin zur Folge (reformatio in peius), was letztinstanzlich untersagt ist (Art. 107 Abs. 1 BGG). Es hätte hierfür einer selbstständig erhobenen Beschwerde der Beschwerdegegnerin bedurft; eine Anschlussbeschwerde kennt das BGG nicht (vgl. BGE 151 V 219 E. 3.2 am Ende; 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 150 V 89 E. 3.1.1). Ebenso stipuliert Ziff. 32 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin, dass zu Unrecht bezogene Leistungen vom Leistungsempfänger zurückzuerstatten sind.  
 
3.2. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge - und erweisen sich diese als rechtmässig im erwähnten Sinne -, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat kürzlich mit Urteil 9C_317/2025 vom 19. September 2025 erwogen (vgl. E. 4.2.2), insbesondere in BGE 143 V 434 E. 3.4.2 (bestätigt u.a. mit Urteilen 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.3; 9C_133/2021 vom 22. April 2021 E. 3.3 in: SVR 2021 BVG Nr. 47 S. 178; 9C_208/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.1; 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.2.1; in diesem Sinne bereits BGE 141 V 405 und 138 V 409) habe man sich eingehender mit den Bedingungen für die Anpassung einer vorbehaltlos ausgerichteten Invalidenrente aus (obligatorischer oder weitergehender) beruflicher Vorsorge befasst und diesbezüglich die invalidenversicherungsrechtlichen Regeln für einschlägig erklärt, wenn keine anderslautenden reglementarischen resp. statutarischen Anordnungen existierten. Danach bedürfte die Aufhebung resp. Herabsetzung der bisherigen Leistungen aus beruflicher Vorsorge - analog den für die Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätzen - eines Rückkommenstitels (in Form einer materiellen Revision [Art. 17 ATSG], einer prozessualen Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder einer Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 f. ATSG]).  
Nähere Erläuterungen zur Frage, ob in dieser Hinsicht mit BGE 150 V 89 E. 3.1.1 und 5.1, auf welches Urteil die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 149 II 354 E. 2.3, 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5) beabsichtigt wurde (wovon tendenziell nicht auszugehen ist) und wie es sich vorliegend hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rentenaufhebung im Einzelnen verhält, erübrigen sich aus den nachfolgend darzulegenden Gründen (so auch das erwähnte Urteil 9C_317/2025 E. 4.2.2 am Ende). 
 
3.2.2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (vgl. E. 1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2022 Invalidenrentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 73 % im Betrag von insgesamt Fr. 53'624.75 aus obligatorischer beruflicher Vorsorge hat zukommen lassen. Im angefochtenen Urteil wurde für die Verfahrensbeteiligten verbindlich erkannt (vgl. E. 2.2 hiervor), dass die Leistungsausrichtung in dieser Höhe basierend auf einer sich nachträglich als offensichtlich unhaltbar erweisenden Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 erfolgte. Dies lässt wiederum mit der Vorinstanz den Schluss auf eine zweifellos unrichtige Auszahlung der fraglichen Rentenbeträge zu, die es der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG erlaubte (die Erheblichkeit der entsprechenden Berichtigung ist unbestritten), wiedererwägungsweise auf ihre ursprüngliche Leistungszusprache zurückzukommen und diese anzupassen. Die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zustehende halbe berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente stellt damit eine zulässige Vorgehensweise der Beschwerdeführerin dar. Da ein entsprechender Rückkommenstitel (im Sinne der Wiedererwägung) somit zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob es überhaupt eines solchen bedürfte, um die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu belegen, gestützt darauf dessen Anpassung vorzunehmen und allenfalls Leistungen zurückzufordern.  
 
4.  
 
4.1. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz sich bundesrechtskonform verhalten hat, indem die Rückforderbarkeit der von der Beschwerdeführerin bereits ausgerichteten Leistungen verneint wurde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Zeitpunkt für die Anpassung einer bisher vorbehaltlos gewährten Invalidenrente aus obligatorischer sowie weitergehender beruflicher Vorsorge richtet sich - analogieweise - nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln, soweit die Reglemente (resp. Statuten o.ä.) diesbezüglich nichts Abweichendes vorsehen (vorgenanntes Urteil 9C_317/2025 E. 4.2.3 mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). BGE 150 V 89 äussert sich nicht zu dieser Thematik, weshalb gestützt darauf keine anderweitigen Schlüsse zu ziehen sind. Vorliegend enthält das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin zwar mit Ziff. 32 eine Art. 35a BVG nachgebildete Norm, wonach zu Unrecht bezogene Leistungen vom Leistungsempfänger zurückzuerstatten sind. Es findet sich darin indessen keine Vorgabe zur Frage, ab wann eine Rente bei unrechtmässigem Bezug anzupassen ist.  
 
4.2.2. Um den Zeitpunkt zu bestimmen, ab welchem die Änderung oder Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wirksam wird, kommt somit Art. 88bis Abs. 2 IVV analog zur Anwendung. Danach wird die Rente im Regelfall nicht rückwirkend - ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung -, sondern frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben oder herabgesetzt (lit. a). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die versicherte Person die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Diese Bestimmung betrifft - anders als Art. 88a IVV ("Änderung des Anspruchs") - nicht die Anpassung der Leistung infolge veränderter Invalidität. Vielmehr wird im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Faktoren abgestellt: Die rechtskräftig zugesprochene Rente ist zwar einer revisions- oder wiedererwägungsweisen Abänderung zugänglich; die versicherte Person soll jedoch, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt. Die Leistungsentscheide im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ergehen nicht in Verfügungsform. Sie stellen indessen Äusserungen einer öffentlich-rechtlich tätigen Verwaltungseinheit dar und sind damit geeignet, einen bestimmten Vertrauensschutz zu begründen. Es rechtfertigt sich daher, für die Belange des BVG ebenfalls grundsätzlich vom Prinzip der Nichtrückwirkung einer Rentenaufhebung resp. -herabsetzung auszugehen und Art. 88bis Abs. 2 IVV als - allerdings nur analog - anwendbar zu betrachten. In diesem Rahmen kann nun aber nicht allein entscheidend sein, wann die IV-Stelle ihre Verfügung erlässt und ob die versicherte Person ihrer Meldepflicht gegenüber der Invalidenversicherung nachgekommen ist. Denn diese Faktoren liegen regelmässig ausserhalb des Einflussbereichs der Vorsorgeeinrichtung und können dieser nicht zugerechnet werden. Sie muss stattdessen über den Nachvollzug der Entscheide der IV-Stelle hinaus die Möglichkeit haben, ihrerseits Abklärungen zu treffen (zur entsprechenden Pflicht vgl. BGE 151 V 219 E. 6.3.1 mit Hinweis). Falls diese zum Ergebnis führen, die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung seien erfüllt, ist auch die Vorsorgeeinrichtung befugt, die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der entsprechenden Mitteilung folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [ex nunc et pro futuro]) einzustellen. Was die Analogie zu der in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorgesehenen rückwirkenden Aufhebung bei Verletzung der Meldepflicht anbelangt (ex tunc), trifft die versicherte Person laut einer Lehrmeinung nicht nur gegenüber der IV-Stelle, sondern auch gegenüber der eine Rente ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung die Pflicht zur Meldung sämtlicher anspruchsrelevanter Veränderungen, selbst wenn diese Verpflichtung im Reglement nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.5 mit Hinweis auf Roman Schnyder, Das nichtstreitige Entscheidverfahren in der beruflichen Vorsorge, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, 1996, S. 99 ff., 137 f.; ders., Das nichtstreitige Verfahren in der beruflichen Vorsorge, 1996, S. 134; ferner BGE 138 V 409 E. 3.3). Ob dieser Auffassung beigepflichtet werden kann, muss, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, auch hier nicht endgültig beantwortet werden (so bereits in BGE 133 V 67).  
 
4.3. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sprechen sich gegen eine durch letztere begangene Auskunfts- bzw. Meldepflichtverletzung und damit gegen das (analoge) Heranziehen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV aus; vielmehr erweise sich lit. a der Bestimmung als massgeblich. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn Art. 88bis Abs. 2 IVV im vorliegenden Kontext überhaupt zur Anwendung gelange, seien die Voraussetzungen nach dessen lit. b zu bejahen.  
 
4.3.1. Soweit auch vor dem Bundesgericht seitens der Beschwerdeführerin eingewendet wird, die in Art. 88bis Abs. 2 IVV vorgesehene Rentenaufhebung sei lediglich für den Fall eines (materiellen) Revisionsgrunds (im Sinne von Art. 17 ATSG) vorgesehen, das heisst in Fällen, in welchen eine Anpassung der Rente infolge veränderter Umstände erforderlich sei, geht sie fehl. Vielmehr wurde bereits etwa in BGE 138 V 409 E. 3.3 ausdrücklich festgehalten (und nunmehr im Urteil 9C_317/2025 E. 4.2.4 bestätigt), "[p]our déterminer le moment où la modification ou la suppression du droit à une rente d'invalidité de la prévoyance professionnelle prend effet, il convient, en matière de prévoyance obligatoire, mais également en matière de prévoyance plus étendue en l'absence de dispositions réglementaires contraires, d'appliquer par analogie le principe résultant de l'art. 88bis al. 2 RAI (RS 831.201), selon lequel une décision de diminution ou de suppression de rente à la suite d'une procédure de révision ou de reconsidération [keine Hervorhebung im Originaltext] ne saurait en principe déployer d'effet rétroactif." Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.3.2. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenanpassung sodann mit ihrem Hinweis darauf herbeizuführen, es seien einzig Art. 35a BVG und Ziff. 32 ihres Vorsorgereglements entscheidwesentlich. Sofern sie sich diesbezüglich auf BGE 150 V 89 beruft, ist auf das hiervor Dargelegte zu verweisen (E. 3.2.1 und 3.2.2, je am Ende, sowie E. 4.2.1). Sollte aus den von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten unpublizierten Urteilen 9C_894/2010 vom 21. März 2011 (E. 2 und 3) sowie 9C_771/2014 vom 19. Mai 2015 (E. 4.2.1 am Ende) in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenanpassung (und damit die analogieweise Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV) etwas Anderes zu schliessen sein, kann daran im Übrigen nicht festgehalten werden. Bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung kann nicht von einem unrechtmässigen Leistungsbezug gesprochen werden (vorgängig zitiertes Urteil 9C_317/2025 E. 4.2.5).  
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, weil sie ihre Leistungsausrichtung erst mit Schreiben vom 25. November 2021 kundgetan habe und diese bereits am 3. Juni 2022 wieder widerrufen worden sei, habe gegenüber der Beschwerdegegnerin kein zu schützendes Vertrauen in eine dauerhafte Rentenzusprache geweckt werden können, das es nunmehr verbiete, die entsprechenden Leistungen zurückzufordern. Auch damit dringt sie nicht durch. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt wurde, sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr bereits ausbezahlten Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu Unrecht erwirkt hätte oder sie einer ihr gegenüber der Beschwerdeführerin obliegenden, wie auch immer ausgestalteten Auskunftspflicht nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut die schon im kantonalen Beschwerdeverfahren diesbezüglich angeführten Argumente vorträgt, wonach die Beschwerdegegnerin die berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen nicht gutgläubig habe entgegennehmen können, bleibt es beim Verweis auf die auch in diesem Punkt einlässliche Würdigung im angefochtenen Urteil. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen eine bloss appellatorische Kritik am erstinstanzlich Erwogenen dar und sind daher unbehelflich (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Hat die Beschwerdegegnerin sich somit pflichtgemäss im hier relevanten Sinne verhalten, sind die Voraussetzungen einer (analogen) Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu verneinen. Sie konnte und durfte demnach darauf vertrauen, dass die ihr zugesprochene Rente nicht rückwirkend aufgehoben oder herabgesetzt würde. Dass zwischen nachträglicher Leistungszusprache und -ausrichtung und erneuter Einstellung der Leistungen ein Zeitraum von lediglich einem halben Jahr lag, ändert daran entgegen der Beschwerdeführerin nichts; insbesondere vermag dieser Umstand nicht die dadurch geschaffene Vertrauensgrundlage zu erschüttern. Es gelangt folglich Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (analog) zum Tragen, womit eine Rückerstattung der schon ausbezahlten Rentenleistungen entfällt. 
 
4.4. Da im Übrigen weder Einwendungen gegen die vom kantonalen Gericht in (analoger) Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf 1. August 2022 festgesetzten Zeitpunkt der Rentenaufhebung resp. -herabsetzung noch die im Folgenden vorgenommene Überentschädigungsberechnung erhoben wurden, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass ab diesem Moment bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf obligatorische oder überobligatorische Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr bestand. Es hat damit beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl