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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.217/2004 /ast 
 
Urteil vom 1. November 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Dörig, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger, 
Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung), Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (Notbrunnenrecht), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 17. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1... in M.________. Das in der Nähe gelegene Grundstück Nr. 2... steht im Eigentum von A.________, B.________ und C.________, Erben von Y.________. 
 
Das Landgericht Uri (Zivilrechtliche Abteilung) hiess am 4. Juli 2002 eine Klage X.________s in dem Sinne gut, dass zu Gunsten seines Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks von A.________, B.________ und C.________ ein Wasserbezugsrecht gemäss Art. 710 ZGB und ein Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB als Grunddienstbarkeit eingeräumt werde. Gleichzeitig wurden die Rechte und Pflichten bezüglich Fassung und Durchleitung des Wassers näher umschrieben. 
 
Eine von A.________, B.________ und C.________ eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) am 17. Juli 2003 ab. 
B. 
Gegen dieses Urteil haben A.________, B.________ und C.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Praxis abzuweichen, besteht hier kein Anlass. 
2. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht in verschiedener Hinsicht vor, gegen das Willkürverbot verstossen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet zu haben. 
2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S 86 mit Hinweis). 
2.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen). 
3. 
Gestützt auf ein hydrogeologisches Gutachten, das das Geologische Büro G.________AG im Auftrag des Beschwerdegegners am 22. Dezember 1994 und 5. März 1996 erstellt hatte, ging das Obergericht davon aus, die Quelle, von der das Wasser für die Liegenschaft des Beschwerdegegners früher bezogen worden war, sei durch eine Drainage zerstört worden. 
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten in ihrer Berufung an das Obergericht geltend gemacht, dass das behauptete Versiegen der Quelle Folge des vom Beschwerdegegner unterlassenen Unterhalts sei und eine Sanierung durch eine tiefere Fassung möglich wäre. Als Beweis hätten sie eine Expertise angeboten. 
3.2 Diese Vorbringen vermögen den an die Begründung einer Willkürbeschwerde gestellten Anforderungen nicht zu genügen: Die Beschwerdeführer setzen sich in keiner Weise mit den Erwägungen des Obergerichts bzw. dem erwähnten Privatgutachten auseinander und legen somit auch nicht dar, weshalb die kantonale Instanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie dieses für schlüssig gehalten und - in vorweggenommener Beweiswürdigung - von der Einholung der von den Beschwerdeführern beantragten Expertise abgesehen hat. 
4. 
4.1 Das Obergericht hält dafür, die Beschaffung von Wasser aus den Grundstücken, die weiter entfernt lägen als dasjenige der Beschwerdeführer, würde den Beschwerdegegner mit unverhältnismässig hohen Kosten belasten. In diesem Punkt weisen die Beschwerdeführer auf die Aussagen des Zeugen E.________ hin, wonach es für den Beschwerdegegner möglich wäre, sowohl ab seinem, des Zeugen, Grundstück als auch ab der Liegenschaft "H.________" Wasser zu beziehen. Ausserdem habe der Zeuge D.________ erklärt, dass gutes, normales Trinkwasser von Bächen bezogen werden könnte, die am Grundstück des Beschwerdegegners vorbeiflössen. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, weder für die eine noch für die andere Variante einen Kosten- und Aufwandvergleich angestellt und ihre Beweisofferten zu diesem Punkt ohne Begründung unberücksichtigt gelassen zu haben. 
4.2 Auch diese Vorbringen enthalten keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, die den auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruhenden Verzicht auf das Einholen eines Gutachtens als verfassungswidrig erscheinen liesse. Zu den Kosten für die Zuleitungen ist übrigens zu bemerken, dass der Zeuge E.________ erklärt hat, bis zum Schlösschen "H.________" würde die Distanz mindestens 300 Meter mehr betragen. 
5. 
Die Beschwerdeführer verweisen auf die Art. 129 und 130 der Urner Zivilprozessordnung (ZPO), die die vom Richter auf Antrag bzw. von Amtes wegen anzuordnende Beweiserhebung regeln. Was sie in diesem Punkt weiter vorbringen, enthält indessen nicht ansatzweise das, was zur Begründung der Rüge, die genannten Bestimmungen seien vom Obergericht in willkürlicher Weise missachtet worden, erforderlich wäre. 
6. 
Unter Berufung auf Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, vor § 171 ff. N. 4) erklären die Beschwerdeführer, eine beweismässige Anerkennung eines Privatgutachtens komme bestenfalls dann in Betracht, wenn dieses im Auftrag aller betroffenen Parteien erstellt worden sei. Indem das Obergericht hier auf das (Partei-)Gutachten des Geologischen Büros G.________AG abgestellt habe, habe es in offensichtlicher und willkürlicher Weise gegen die Bestimmungen über die Instruktion und Ermahnung gerichtlich bestellter Sachverständiger (Art. 169 ZPO) verstossen. Mit diesen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügenden Vorbringen lässt sich die Beweiskraft des Gutachtens bzw. dessen Würdigung durch das Obergericht von vornherein nicht in Frage stellen. 
7. 
Den Verzicht des Obergerichts, das von ihnen beantragte Gutachten einzuholen, rügen die Beschwerdeführer als Missachtung des in Art. 29 Abs. 2 BV festgelegten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge ist hier insofern nicht zu hören, als für Zivilstreitigkeiten der Beweisführungsanspruch einer Partei sich aus Art. 8 ZGB ergibt und die Verletzung dieser Bestimmung mit Berufung geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG). Beizufügen ist, dass das Obergericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung, deren Verfassungswidrigkeit die Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht haben, davon abgesehen hat, die von diesen verlangte Expertise einzuholen. Dass die kantonale Instanz aus dem genannten Grund auf die Beweismassnahme verzichtet hat, liegt auf der Hand, so dass der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Obergericht sei der sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Pflicht zur Begründung seines Entscheids nicht nachgekommen, ins Leere stösst. 
8. 
Das Vorbringen, das Grundstück des Beschwerdegegners werde nicht landwirtschaftlich, sondern ausschliesslich zu Freizeitzwecken genutzt, was das Obergericht zu Unrecht übergangen habe, betrifft die Frage, zu welchen Zwecken ein Notbrunnenrecht beansprucht werden kann. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen Rechts beurteilen sich nach dem Bundesrecht, dessen Verletzung beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden kann. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). 
9. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr - je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag - den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. November 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: