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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 462/06 
 
Urteil vom 1. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
V.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene V.________ bezog wegen multipler Beschwerden ab 1. August 1996 bis 30. Juni 1997 eine halbe Rente und ab 1. Juli 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67,5% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Revision ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 55%. Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine halbe Rente herab. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 bestätigte die Verwaltung die Leistungsherabsetzung unter Hinweis darauf, dass es sich um eine amtliche Revision im Rahmen der 4. IV-Revision handle. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der V.________, soweit darauf einzutreten war, änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2006 den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 dahingehend ab, dass es feststellte, es bestehe ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch über den 1. Juli 2004 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 22. September 2006 hat V.________ um Erlass einer vorsorglichen Verfügung des Inhalts ersuchen lassen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den vorinstanzlichen Entscheid umgehend zu vollstrecken und ihr rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelrente auszurichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Dem nach Abschluss des Schriftenwechsels gestellten Gesuch im Rahmen des Art. 94 OG, die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelrente und nicht bloss eine halbe Rente gemäss Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 auszurichten, ist nicht stattzugeben. Anders zu entscheiden widerspräche der Regel, dass der mit der Herabsetzung der ganzen Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, insbesondere bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung dauert (BGE 129 V 370). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. 
2. 
Materiell streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente (Invaliditätsgrad: 68%; zum Runden BGE 130 V 121) auf eine Dreiviertelrente (Invaliditätsgrad: 66%) ab 1. Juli 2004. 
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Dies trifft auf die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu. Die Kognition richtet sich somit noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent - und nach Abs. 1bis, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, in Härtefällen von mindestens 40 Prozent - betrug der Anspruch ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40 Prozent ein Viertel einer ganzen Rente. Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ist die Rentenabstufung verfeinert und die Härtefallrente gestrichen worden. Neu bestimmt Art. 28 Abs. 1 IVG, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens 50 Prozent ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40 Prozent ein Viertel einer ganzen Rente. 
Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen. 
3.2 Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach der zu alt Art. 41 IVG ergangenen, nach wie vor gültigen Rechtsprechung gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). 
 
Fehlt es an einem Revisionsgrund, ist der Rentenanspruch im ursprünglich festgesetzten Umfang zu bestätigen und ein allfälliges Gesuch um Erhöhung der Rente abzuweisen (BGE 117 V 198 Erw. 3a; Urteil J. vom 26. Mai 2006 [I 96/06] Erw. 2 in fine). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Dabei besteht keine Bindung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 [U 339/03] Erw. 3.2 und AHI 2002 S. 164 [I 652/00]; Urteile K. vom 13. Juni 2006 [I 862/05] Erw. 4 und F. vom 12. Juni 2006 [I 809/05] Erw. 2.2). 
4. 
4.1 Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 wurde festgehalten, bei der Überprüfung der ganzen Rente handle es sich um eine amtliche Revision zum 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision. Bei den Rechtsgrundlagen wurde auch Art. 17 Abs. 1 ATSG erwähnt. In den Erwägungen wurde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Zusprechung der ganzen Rente am 18. Januar 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68% verneint. Ob sich die tatsächlichen Verhältnisse sonst wie verändert hatten, wurde nicht geprüft. Die Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (vgl. dazu BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, 128 V 30 Erw. 1) ergab einen Invaliditätsgrad von 55%. 
4.2 Das kantonale Gericht hat - nach Erwähnung von lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 - geprüft, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Aufgrund der Berichte des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 14. November 2001 und 6. März 2004 hat es, wie schon die IV-Stelle, eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Danach hat die Vorinstanz geprüft, ob sich im massgeblichen Zeitraum die erwerblichen Verhältnisse entscheidend verbessert hatten. Dazu hat sie einen Einkommensvergleich durchgeführt, welcher einen Invaliditätsgrad von gerundet 66% für 2003 ergab. Da der bisherige Invaliditätsgrad 68% betrug, hat das kantonale Gericht die Frage verneint. Zusammengefasst hat es die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht als gegeben erachtet. Es setzte daher die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelrente herab. Den Einwand in der Beschwerde, lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) verstosse gegen höheres Recht, hat die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar bezeichnet oder als unbegründet betrachtet. 
5. 
Entgegen dem kantonalen Gericht handelt es sich bei lit. f zweiter Satz der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG (früher Art. 41 IVG), d.h. eine Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente an seither eingetretene, anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Die Pflicht der Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ergibt sich bei laufenden ganzen Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 70% (aber mehr als 66 2/3%; vgl. Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) unmittelbar aus lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision (Urteile S. vom 31. Oktober 2005 [I 487/04] Erw. 2.3 und N. vom 27. Oktober 2005 [I 586/04] Erw. 2.2.2). Daher sollen dem Normzweck entsprechend ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent und weniger als 70 Prozent bei Bezügerinnen und Bezügern, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht kraft Gesetz ab diesem Zeitpunkt auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt werden, ohne dass geprüft wird, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Je nach Ergebnis der Prüfung ist die Rente anzupassen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 36 [I 313/04] S. 132 Erw. 2.2). 
6. 
6.1 Der Gesundheitszustand am 1. Januar 2004 kann nicht als hinreichend abgeklärt gelten, um gestützt darauf Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in zuverlässiger Weise beurteilen zu können. Nach Lage der Akten wurden nach der Verfügung vom 5. Februar 1998 abgesehen von zwei Berichten des Hausarztes vom 18. Januar 2001 und 6. März 2004 keine medizinischen Unterlagen erstellt. Es kommt dazu, dass die beiden erwähnten Berichte im Rahmen und im Hinblick auf eine allfällige Revision nach alt Art. 41 IVG resp. Art. 17 Abs. 1 ATSG ein-geholt wurden. Bereits die zeitliche Dimension ruft bei einer voraussetzungslosen Überprüfung der ganzen Rente nach einer vertieften Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. 
6.2 Im Weitern besteht auch in Bezug auf das Invalideneinkommen aus der Tätigkeit als Hauswartin Abklärungsbedarf. Es stellte sich die für die Quantifizierung der Soziallohnkomponente bedeutsame Frage, ob das entlöhnte Wochenpensum von 5 Stunden des Sohnes der Versicherten der effektiv gesundheitlich bedingt notwendigen Mithilfe entspricht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass lediglich ein Teil dieser Arbeit entlöhnt wird. Sodann ist auch von Bedeutung, worin die Unterstützung besteht. Erledigt der Sohn praktisch alle schwereren Arbeiten, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, können nicht ohne weiteres die 5 Wochenstunden zum Beschäftigungsumfang der Versicherten von 12,19 Wochenstunden ins Verhältnis gesetzt werden, was nach insoweit richtiger Berechnung der Vorinstanz rund 40% (5/12,19 x 100%) ergibt. 
6.3 Es sind somit ergänzende Abklärungen durch die IV-Stelle im dargelegten Sinne erforderlich. 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das vorsorgliche Massnahmengesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2006 und der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen gemäss Erw. 6.3 über die Invalidenrente neu verfüge. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem AHV-Ausgleichskasse FERCIFA, Fribourg, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: