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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_702/2007/sst 
 
Verfügung vom 1. November 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher André Seydoux, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung etc., 
 
Beschwerde gegen den Urteilsauszug des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. August 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Fürsprecher André Seydoux kündigte am 6. November 2007 im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde in Strafsachen an und stellte das Rechtsbegehren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Regierungsstatthalter von Bern anzuweisen, mit dem Vollzug der Urteile des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 zuzuwarten bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die demnächst einzureichende Bundesgerichtsbeschwerde (Verfahren 6B_702/2007, act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wurde der angekündigten Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 5). Mit Brief vom 5. Dezember 2007 teilte das Bundesgericht Fürsprecher André Seydoux mit, da sich der Generalprokurator und die Vorinstanz innert Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hätten vernehmen lassen, der Strafantrittstermin vom 19. November 2007 inzwischen offenbar ohne Folgen abgelaufen sei und einer Beschwerde gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG ohnehin von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, werde auf eine weitere diesbezügliche Verfügung verzichtet. Der Fall bleibe nun bis zum Eingang der angekündigten Beschwerde sistiert (act. 6). In der Folge liess Fürsprecher Seydoux nichts mehr von sich hören. 
Statt dessen reichte ein anderer Fürsprecher in derselben Angelegenheit eine Beschwerde ein, für die ein separates Verfahren eröffnet und die mit Urteil vom 21. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_788/2007). Fürsprecher Seydoux hat diese Sachlage bestätigt (Verfahren 6B_702/2007, act. 8). Unter diesen Umständen ist das irrtümlich zusätzlich eröffnete Verfahren 6B_702/2007 im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2. 
Es sind keine Kosten zu erheben. 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 6B_702/2007 wird als gegenstandlos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn