Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_793/2012 
 
Urteil vom 1. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Beschwerde nach Art. 17 SchKG
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die (vor der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Pfändung erhobene) Beschwerde richte sich gegen ein Schreiben des Betreibungsamtes, worin dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs mitgeteilt worden sei, dieses Schreiben stelle keine beschwerdefähige, den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigende Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern lediglich eine Ankündigung einer künftigen Handlung des Betreibungsamtes dar, mangels eines Anfechtungsobjekts sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen sähen die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Befolgung der bundesgerichtlichen Praxis tatsächlich (mit Ausnahme der Quellensteuern) keine Berücksichtigung von Steuern vor, das Bundesgericht habe es bis heute abgelehnt, seine Praxis zu ändern, 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen wird, den Beschwerdeführer (gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG) zur Unterzeichnung der (von einem Nichtanwalt und damit von einer nicht zur Parteivertretung vor Bundesgericht befugten Person unterzeichneten: Art. 40 Abs. 1 BGG) Eingabe aufzufordern, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann