Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_463/2017
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Urteil vom 1. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Oktober 2017 (BK 17 421 LUD).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. September 2017 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ersuchte A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Verfahrensleitung zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als aussichtslos erscheine. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb abzuweisen.
2.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Postaufgabe 25. Oktober 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er vermag daher mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die unentgeltliche Rechtspflege verweigert haben sollte. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der sinngemäss gestellte Befangenheitsvorwurf, da der Umstand, dass die Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli