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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_207/2019  
 
 
Verfügung vom 1. November 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Sebastian Rieger, 
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, 
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Umnutzung X.________gasse "..." in Basel / nachträgliches Baubegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 6. Dezember 2018 (VD.2017.193). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2018 erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ihre Beschwerde vom 8. April 2019 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1); 
dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 1C_207/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli