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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1208/2021  
 
 
Urteil vom 1. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen Strafbefehl (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit); amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. August 2021 
(4O 21 2/4P 21 19). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. August 2021 auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. 
 
2.  
Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne persönliche Anhörung spruchreif. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.  
Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nicht. Stattdessen nimmt er Stellung zum Strafbefehl vom 8. Januar 2020, mit welchem er zu einer Busse von Fr. 120.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit verurteilt wurde, schildert ausgiebig seine Sicht der Dinge zur Verkehrssituation, Signalisation und Radaranlage und verlangt aus diesen Gründen u.a. die Nichtigerklärung bzw. Abschreibung der Busse, eine Entschädigung von Fr. 50'000.--, die Bewilligung der Revision und Weiteres. Zu diesen nicht den Streitgegenstand beschlagenden Ausführungen kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Dass und inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und das Gesuch um amtliche Verteidigung bundesrechtswidrig abgewiesen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer abgesehen davon nicht zu sagen. Ebensowenig zeigt er eine Befangenheit der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter und Richterinnen auf. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist daher - ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen, Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste - im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
5.  
Für die Entgegennahme und weitere Behandlung von "Strafklagen" ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill