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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_556/2022  
 
 
Urteil vom 1. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
Postfach, 8027 Zürich, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, 
Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 22. September 2022 (UB220143). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 22. September 2022 (zur Vorgeschichte: Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2022 vom 11. Oktober 2022) hat das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen A.________ "bis zur Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1. November 2022verlängert".  
Mit elektronischer Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die am 31. Oktober 2022 kurz vor Mitternacht (um 23:42 Uhr) auf elektronischem Weg eingereichte Beschwerde ging am 1. November 2022 beim Bundesgericht ein, d.h. an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid spätestens aus der Haft zu entlassen war. Er hatte damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi