Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_32/2022
Urteil vom 1. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
B.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_390/2022 vom 28. September 2022 auf eine von B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 betreffend Entsiegelung zweier Mobiltelefone nicht eingetreten ist;
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 geltend macht, sie habe der Durchsuchung ihres Mobiltelefons nicht zugestimmt und die Entsiegelung solle daher unterbleiben;
dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022 ersucht und ihre Eingabe somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass nur um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchen kann, wer im vorausgegangenen Verfahren als Partei teilgenommen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil 9F_5/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen);
dass die Gesuchstellerin nicht Verfahrenspartei des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_390/2022 war und somit zur Stellung eines Revisionsgesuchs nicht legitimiert ist;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils zudem nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich die Gesuchstellerin auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass aus diesen Gründen auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, B.________ und Dominique Anwander, Muttenz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Kern