Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_566/2024
Urteil vom 1. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Ermächtigung.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 14. September 2024 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 23. September 2024 auf, diesen Mangel spätestens bis am 4. Oktober 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Diese Frist wurde auf ihr Ersuchen hin einmalig bis zum 25. Oktober 2024 erstreckt. Innert Frist (und auch danach) reichte A.________ den angefochtenen Entscheid nicht ein. Stattdessen machte sie am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Eingabe mit anderen Beilagen, in der sie darum ersuchte, die Ermächtigung zu erteilen oder eventuell das vorliegende Verfahren zur Akteneinholung zu sistieren. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur