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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_596/2024  
 
 
Urteil vom 1. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carla Stucki, 
 
Stadtpolizei Winterthur, 
Fachstelle Häusliche Gewalt, 
Postfach 126, 8402 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. September 2024 (VB.2024.00475). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ und A.________ führten seit 2019 eine Beziehung und sind Eltern eines 2021 geborenen Sohns. Am 30. Juli 2024 wies die Stadtpolizei Winterthur A.________ in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) für 14 Tage bzw. bis und mit 13. August 2024 aus der gemeinsamen Wohnung weg. Zudem verfügte sie ihm gegenüber für den gleichen Zeitraum ein Kontaktverbot zu B.________ und zum gemeinsamen Sohn sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort. A.________ ersuchte in der Folge das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur um Überprüfung des Kontaktverbots zum Sohn. B.________ beantragte vor Zwangsmassnahmengericht zunächst eine Verlängerung der angeordneten Massnahmen. An der Anhörung schränkte sie den Antrag auf das Kontaktverbot ein, da sie nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das Kontaktverbot um drei Monate bzw. bis und mit 13. November 2024. 
 
2.  
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn. Mit Urteil vom 11. September 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2024. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn. Im Weiteren fordert er für sich und den Sohn Schadenersatz für die durch die unrechtmässige Trennung angeblich entstandenen emotionalen und psychologischen Schäden. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 134 I 140 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das noch bis zum 13. November 2024 geltende Kontaktverbot zu seinem Sohn auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er ist zudem fristgerecht an das Bundesgericht gelangt (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz für sich und seinen Sohn fordert. Damit geht er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, wieso die Verlängerung des umstrittenen Kontaktverbots weder unverhältnismässig noch anderweitig rechtsverletzend sei. Der Beschwerdeführer äussert zwar eine gewisse Kritik. Er setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher auseinander. Er rügt nicht ausdrücklich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Gewaltschutzgesetzes. Ebenso wenig legt er konkret und im Einzelnen dar, inwiefern eine derartige Sachverhaltsfeststellung bzw. Rechtsanwendung vorliegen sollte. Auch sonst zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Seine im Kern appellatorische und über weite Strecken nicht weiter substanziierte, punktuelle Kritik aus eigener Sicht an der Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auch soweit die Beschwerde nicht über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, ist auf sie daher nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur