Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1108/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 9. September 2024
(BK 24 303+304 KUE).
Erwägungen:
1.
A.________ reichte gegen die Einstellung eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführten Strafverfahrens Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Bern sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. September 2024 ab und forderte ihn auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von 40 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten.
2.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2024 und verlangt, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wie dem Beschwerdeführer schon in anderem Zusammenhang erläutert wurde (vgl. etwa Urteil 7B_972/2023 vom 5. Februar 2024 E. 3), setzt dieses Erfordernis voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Dieser Obliegenheit kommt der Beschwerdeführer nicht nach: Die Vorinstanz weist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich vor Bundesgericht mit den Voraussetzungen dieser Bestimmung und der vorinstanzlichen Begründung hinreichend substanziiert zu befassen. Stattdessen plädiert er frei zu seiner finanziellen und persönlichen Notlage, der angeblichen"Amts-Macht-Justizmissbräuchlichkeit", der Willkür, des "Filz" sowie zu dem von ihm angestrebten Strafverfahren wegen angeblichen Offizialdelikten. Damit zielen seine Ausführungen indes allesamt an der eigentlichen Sache - den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege - vorbei. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig (Art. 108 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier