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[AZA 0/2] 
1P.717/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
1. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
--------- 
 
In Sachen 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, Liestal, 
 
gegen 
Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t, 
 
betreffend 
Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete am 11. Oktober 2000 ein Untersuchungsverfahren gegen V.________ wegen dringenden Verdachts des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. V.________ wurde am 12. Oktober 2000 anlässlich der Beerdigung seines Bruders, der einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen war, durch die Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten und vorläufig festgenommen. 
 
 
Das Statthalteramt Arlesheim erliess gegen V.________ am 13. Oktober 2000 einen bis zum 9. November 2000 befristeten Haftbefehl. Eine gegen die Haftanordnung eingereichte Beschwerde wurde am 24. Oktober 2000 abgewiesen. 
Das Statthalteramt Arlesheim stellte am 31. Oktober 2000 einen Antrag auf Haftverlängerung um acht Wochen mit der Begründung, der dringende Tatverdacht des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sei klar belegt und es bestehe akute Kollusions- sowie Fortsetzungsgefahr. 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen hiess am 8. November 2000 das Haftverlängerungsgesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 4. Januar 2001. 
 
B.- Gegen den haftrichterlichen Entscheid erhob V.________ am 14. November 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) und beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
 
C.- Das Statthalteramt Arlesheim und das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft beantragen Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.- a) Untersuchungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) dar. Sie muss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (vgl. Art. 36 BV; BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; 124 I 80 E. 2c S. 81). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zur Annahme von Fortsetzungs- oder Fluchtgefahr besteht. 
Art. 5 Ziff. 1 EMRK geht in seinem Gehalt nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 185]). 
 
 
b) Nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit zur Flucht, zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung oder zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen. § 77 Abs. 2 StPO/BL sieht vor, dass Untersuchungshaft nur solange aufrechterhalten bleiben darf, als einer der genannten Haftgründe besteht. 
 
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen eines Haftverlängerungsentscheides erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweisen). 
 
d) Der Beschwerdeführer rügt, die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere acht Wochen könne sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht abstützen (E. 3). Zudem bestreitet er das Vorliegen von Kollusionsgefahr (E. 4) und die Verhältnismässigkeit der Haft (E. 5). 
 
3.- a) Das Verfahrensgericht in Strafsachen bejahte den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es erachtete die Aussagen zweier Mitangeschuldigter, die den Beschwerdeführer des mehrfachen Handels mit Kokain im Kilobereich bezichtigten, als glaubhaft. Die beiden Mitangeschuldigten hatten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer einer der führenden Köpfe der Drogenorganisation in Basel sei. In dieser Funktion habe er die Drogengeschäfte organisiert, Drogenlieferungen getätigt, Drogenbunker eingerichtet und mehrere Kokaintransporte aus Holland in die Schweiz in Auftrag gegeben. Als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des einen Mitangeschuldigten wertete das Verfahrensgericht die Tatsache, dass aufgrund seiner Schilderungen bei einer Drittperson 2 kg Kokain aufgefunden werden konnten. 
Bezüglich der vom Beschwerdeführer angezweifelten persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden Mitangeschuldigten führte das Verfahrensgericht aus, es müsse zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unterschieden werden, wobei die Glaubhaftigkeit unabhängig von der Glaubwürdigkeit zu werten sei. Die Glaubwürdigkeit einer Person könne ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sein, mehr aber nicht. Umgekehrt könne die Glaubhaftigkeit einer Aussage gegeben sein, obwohl gleichzeitig die persönliche Glaubwürdigkeit verneint werde. Schliesslich wies das Verfahrensgericht darauf hin, dass sich die komplexe Strafuntersuchung in einem Anfangsstadium befinde und deshalb weniger strenge Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen seien als bei einer späteren Haftüberprüfung. 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass nach vierwöchiger Untersuchungshaft noch ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorhanden wäre. Er macht geltend, ausser den beiden belastenden Aussagen lägen keine objektiven Belastungselemente oder weitere Belastungsaussagen vor. Zudem zieht er die Glaubwürdigkeit der Mitangeschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die beiden Mitangeschuldigten hätten eine feste partnerschaftliche Beziehung zueinander. Sie seien beide schwer drogensüchtig und seien nach eigenen Angaben meistens gemeinsam aufgetreten. Sie hätten sich zum Zeitpunkt der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers am Tatort befunden und nach der Tötung ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Aussagen miteinander abzusprechen, bevor sie verhaftet wurden. Aus gewissen Übereinstimmungen in ihren Aussagen könne deshalb nicht geschlossen werden, dass sie "wahrer" seien. Dass eine Absprache stattgefunden habe, wird nach Ansicht des Beschwerdeführers auch durch die Aussage einer weiteren Beschuldigten belegt, wonach eine der beiden Belastungspersonen dieser eine falsche "Version eingeredet" habe, "falls einmal etwas sei". Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die betreffenden Mitangeschuldigten hätten sich nach der Erschiessung seines Bruders sehr verdächtig benommen, so dass sie selber als Täter des Tötungsdelikts in Frage kämen (anfängliches Bestreiten der Anwesenheit am Tatort, Unterlassung lebensrettender Massnahmen zugunsten des Schwerverletzten, Anfertigen eines Phantombildes des mutmasslichen Täters einen Tag vor dem Tötungsdelikt, Wechsel des Mietfahrzeuges und der SIM-Cards ihrer Mobiltelefone, Einziehung von Drogengeldern und Verstecken von Drogen). 
Seine schwere Belastung erscheine bloss als Ablenkungsmanöver vom eigentlichen Hauptdelikt, der Tötung seines Bruders. 
Der Beschwerdeführer weist zudem auf Widersprüche zwischen Aussagen verschiedener Beteiligter und innerhalb verschiedener Aussagen einer der Belastungspersonen hin. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Strafverfahren zudem nicht komplex, sondern eher einfach, so dass bei der Prüfung der Haftverlängerung ein strengerer Massstab an den dringenden Tatverdacht zu legen gewesen wäre. 
 
c) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Mit fortschreitendem Untersuchungsverfahren muss ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt werden. Dabei dürfen jedoch die Schwierigkeiten der konkreten Strafuntersuchung berücksichtigt werden. 
 
d) Der Beschwerdeführer wird von zwei Mitangeschuldigten belastet, Drogengeschäfte grösseren Ausmasses im Raume Basel organisiert und durchgeführt und mehrere Kokaintransporte aus Holland in die Schweiz in Auftrag gegeben zu haben. Zwar sind die Aussagen der beiden drogensüchtigen Mitangeschuldigten, die in einer festen partnerschaftlichen Beziehung stehen, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 
Dass die Aussagen jedoch nicht aus der Luft gegriffen sind, belegt die Tatsache, dass gestützt darauf 2 kg Kokain sichergestellt werden konnten. Zudem erweisen sich die Aussagen bezüglich der konkreten Organisation und Durchführung der Drogengeschäfte sowie der daran beteiligten Personen als sehr detailliert, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie einfach erfunden und abgesprochen wurden. Die Tatsache, dass die Aussagen der einen Belastungsperson bezüglich des Zeitpunkts einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer wegen fehlenden Geldes widersprüchlich sind, gebietet zwar, deren Aussagen insgesamt mit Vorsicht zu würdigen, vermag aber die Kernaussage, dass der Beschwerdeführer in Drogengeschäfte grösseren Ausmasses verwickelt ist, nicht massgeblich zu entkräften. Die Hypothese, die gegen den Beschwerdeführer erhobene schwere Belastung stelle bloss ein Ablenkungsmanöver vom Tötungsdelikt dar, ist im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdigung vor dem Strafrichter vorzubringen. Sie ändert an der Tatsache nichts, dass die Aussagen der beiden Belastungspersonen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts liefern. 
Verdächtig ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer, der im August 1999 eine Lehre als Damencoiffeur abgeschlossen hatte und nach eigenen Angaben ca. Fr. 1000.- pro Monat zuzüglich Entgelt für privates Haarschneiden verdiente, gemäss den - allerdings bestrittenen - polizeilichen Erhebungen im Ausgang immer viel Geld dabei hatte und mit grossen Noten zahlte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2000, S. 5 [S. 425]). Zudem wirft eine der Belastungspersonen dem Beschwerdeführer vor, seinem Bruder, der im September 2000 mit einer anderen Person in Spanien in den Ferien weilte und dabei ca. Fr. 130'000.- ausgegeben haben soll, während dieser Zeit immer wieder Geld überwiesen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2000, S. 2 [S. 419]). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass das Untersuchungsverfahren nach einem Monat erst am Anfang steht, dass es um die Aufklärung von grösseren Drogengeschäften geht, an denen viele Personen beteiligt sind und dass die Drogendelikte offenbar mit der Erschiessung des Bruders des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen. Die kantonalen Behörden durften unter diesen Umständen das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen. 
 
4.- a) Die kantonalen Behörden stützten die Untersuchungshaft sodann auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. 
Die Untersuchungsbehörde begründete dies damit, dass zahlreiche Personen (Lieferanten, Mitglieder und Grossabnehmer der Organisation) sich auf freiem Fuss befänden und teilweise noch nicht identifiziert seien. Zu diesen Personen bestehe akute Kollusionsgefahr. Das Verfahrensgericht wies darauf hin, dass mehrere Beteiligte noch befragt sowie Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden müssten, weshalb zu befürchten sei, der Beschwerdeführer könnte die Freiheit missbrauchen, um die wahrheitsgemässe Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zudem führte es aus, dass an die Kollusionsbereitschaft dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn der Angeschuldigte in einem Tätermilieu operiere, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel sei. Ausserdem befänden sich die Ermittlungen noch im Anfangsstadium. 
Die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft seien deshalb nicht zu hoch anzusetzen. 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu verwenden würde, in unrechtmässiger Weise den Fortgang des eingeleiteten Verfahrens beeinflussen zu wollen. 
 
c) Kollusionsgefahr liegt gemäss § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL dann vor, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, die betreffende Person werde die Freiheit zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung benützen, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln. Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. 
Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen). 
 
d) Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, Drogengeschäfte grösseren Ausmasses organisiert und durchgeführt zu haben. Soweit aus den Akten hervorgeht, haben bisher noch keine Konfrontationseinvernahmen mit den beiden Belastungspersonen, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinden, stattgefunden. Der Beschwerdeführer bestreitet die belastenden Aussagen dieser beiden Personen durchwegs. Es besteht zumindest in der jetzigen Anfangsphase des Verfahrens noch die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu gebrauchen würde, die Belastungspersonen wie auch weitere an den Drogengeschäften Beteiligte direkt oder indirekt zu beeinflussen. 
 
5.- a) Gemäss § 78 StPO/BL darf Untersuchungshaft, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist. Die Untersuchungshaft gilt nach § 78 Abs. 2 StPO/BL dann als unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen nach § 79 möglich und ausreichend sind oder sie die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat. Das Verfahrensgericht begründete die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von einem Monat damit, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte eine empfindliche, wahrscheinlich unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe drohe und deshalb der im Gesetz vorgegebene Rahmen noch nicht erreicht sei. Zudem könne der Kollusionsgefahr nicht mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen begegnet werden. 
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom Statthalteramt mehrfach kommunizierte Überlastung dürfe sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Sofern es der Untersuchungsbehörde nicht gelinge, innert nützlicher Frist die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, müsse die Haft aufgehoben werden. Es wäre möglich und zumutbar gewesen, innert eines Monats Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeugen, welche sich in Untersuchungshaft befanden und den Behörden somit zur Verfügung standen, durchzuführen. 
 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. 
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Bestimmung der Höchstdauer der Untersuchungshaft aufgrund der konkret zu erwartenden Strafe ist das kantonale Recht strenger als die bundesgerichtliche Praxis (vgl. § 78 StPO/BL). 
 
d) Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige stellvertretende Statthalterin für 17 Haftfälle verantwortlich ist. Sie leitet zudem die Untersuchung im Falle des Tötungsdelikts. In diesem Zusammenhang befinden sich 7 Personen in Untersuchungshaft. Trotz der offensichtlichen Arbeitsbelastung der Untersuchungsbehörde kann nicht von einer Verschleppung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer die Rede sein. Es geht um die Aufklärung von organisierten Drogengeschäften grösseren Ausmasses, an denen mehrere Personen beteiligt sind und die im Zusammenhang mit der Erschiessung des Bruders des Beschwerdeführers stehen. Das Verfahren steht nach einem Monat noch in der Anfangsphase. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine führende Stellung innerhalb der Organisation einzunehmen. Es handelt sich also um ein eher komplexes Verfahren, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Zudem erreicht die bisher ausgestandene und die neu angeordnete Untersuchungshaft die in § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL vorgesehene Höchstdauer der Untersuchungshaft noch nicht. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812. 121) begangen zu haben. Bei einem schweren Fall, namentlich wenn jemand als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig Drogen umsetzt, ist die Strafe gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Zudem reichen, wie das Verfahrensgericht ausführt, Ersatzmassnahmen nicht aus, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Unter diesen Umständen erweist sich die Haftverlängerung um zwei Monate als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pietätsgefühle wegen des gewaltsamen Todes seines Bruders sind zwar nachvollziehbar, lassen die angeordnete Untersuchungshaft aber nicht als unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich tangiert die Haftverlängerung auch nicht den Kerngehalt der persönlichen Freiheit, wie der Beschwerdeführer behauptet. 
6.- Nach dem Gesagten verletzt die vom Verfahrensgericht bewilligte Haftverlängerung bis zum 4. Januar 2001 die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) nicht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem wird für das bundesgerichtliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 156 und 159 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 1. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: