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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 409/03 
 
Urteil vom 1. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1964, arbeitete von Januar 1993 bis März 2001 als Schwesternhilfe im Spital X.________, wobei sie ab Januar 1999 ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduzierte. Sie meldete sich am 15. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle Bern einen Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 23. März 2001, die medizinischen Akten der zuständigen Pensionskasse sowie einen Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 5. April 2001 einholte. Im Weiteren veranlasste die Verwaltung je eine Begutachtung durch Dr. med. R.________, spécialiste FMH en neurochirurgie, (Gutachten vom 5. September 2001), und des Instituts Y.________ GmbH (Gutachten vom 25. März 2002 mit psychiatrischer Untersuchung vom 29. Januar 2001 [recte 2002] und rheumatologischer Untersuchung vom 18. Februar 2002). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (des PD Dr. med. L.________ vom 10. Mai und 7. Juni 2002 sowie des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 27. Juni 2002) zu den Akten und holte einen Bericht der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals X.________ vom 22. August 2002 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 lehnte die Verwaltung den Rentenanspruch ab, da B.________ eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne und in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % resultiere. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Mai 2003 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Unter Beilage eines Berichts der Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ vom 8. Januar 2003 lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verwaltung auf die Stellungnahme zum Vorbescheid nur "mit nichtssagenden Formeln" geantwortet und sich zudem zur Frage der anwendbaren Bemessungsmethode nicht geäussert habe. 
1.1 Nach (dem bis Ende 2002 in Kraft stehenden; vgl. Erw. 2 in fine hienach) Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c). In diesem Rahmen darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 Erw. 2b). Es ist jedoch weiter zu beachten, dass die - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende - Begründungspflicht nur verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 
1.2 Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2002 zum Vorbescheid der IV-Stelle hat die Versicherte je einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Juni 2002 sowie des PD Dr. med. L.________ vom 7. Juni 2002 eingereicht und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei - entgegen der Auffassung des Instituts Y.________ - praktisch vollständig arbeitsunfähig und habe ihr Arbeitspensum 1999 wegen gesundheitlicher Gründe auf 80 % reduziert; zudem seien "die Prozentzahlen der Einschränkung und des Invaliditätsgrades" nicht nachvollziehbar. In der Folge hat die Verwaltung bei der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie einen Bericht eingeholt und der Versicherten mit Brief vom 27. September 2002 mitgeteilt, dass die Angaben im Gutachten des Instituts Y.________ korrekt und in sich schlüssig seien und sich keine neuen Befunde ergeben hätten. Damit liegt betreffend Würdigung der medizinischen Akten sicherlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn die medizinischen Grundlagen der Verfügung sind klar dargelegt worden (auch wenn sie sich inhaltlich nicht mit der Auffassung der Versicherten deckten). Weiter sind die im Vorbescheid für die Bemessung des Invaliditätsgrades verwendeten Zahlen nachvollziehbar, da es sich dabei offensichtlich um den letzten erzielten Lohn und - gemäss der expliziten Angabe im Vorbescheid - um die statistischen Angaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 % handelt, während im Haushalt offensichtlich keine Einschränkung angenommen worden ist. Auch wenn diese Begründung im Vorbescheid äusserst knapp ausgefallen ist, liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
 
Die IV-Stelle ist im Weiteren offensichtlich vom letzten Beschäftigungsgrad von 80 % ausgegangen und hat der Invaliditätsbemessung deshalb die gemischte Bemessungsmethode zugrunde gelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin - im Rahmen der Kritik an der Auffassung des Instituts Y.________ - darauf hingewiesen, dass sie ihr Arbeitspensum wegen gesundheitlicher Gründe reduziert habe. Darin kann zwar - insbesondere im Zusammenhang mit den Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde - die Rüge gesehen werden, es sei der Invaliditätsgrad nach Massgabe des Einkommensvergleichs (und nicht der gemischten Methode) zu bestimmen, jedoch ist dies nicht eindeutig der Fall und von der IV-Stelle denn scheinbar auch nicht so verstanden worden. Damit liegt - mangels eines genügend klaren Einwandes - auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Immerhin wäre es zu begrüssen, wenn die Verwaltung in Zukunft ihre Verfügungen etwas ausführlicher begründen würde. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (1. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Nicht mehr streitig ist dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des Instituts Y.________ im Gutachten vom 25. März 2002 ab und nimmt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an. Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, die Einschätzung in der Expertise treffe nicht zu, sondern es sei auf die Auffassungen des Dr. med. H.________ und des PD Dr. med. L.________ sowie der Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ abzustellen und - wegen psychischer und physischer Erschöpfung - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 
3.2 Gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 25. März 2002 ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe vollständig arbeitsunfähig; zumutbar zu 80 % sind jedoch körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten (d.h. ohne Tragen, Ziehen und Heben von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm, in Wechselbelastung durchgeführt, ohne repetitive Funktionsbewegungen der Wirbelsäule und ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule). Das polydisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. auch die in die Begutachtung einbezogenen ausführlichen Untersuchungsresultate des Dr. med. R.________ in dessen Bericht vom 5. September 2001), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Einschätzung des Instituts Y.________ wird überdies durch den im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht der Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ vom 8. Januar 2003 indirekt bestätigt, indem dort die "Wiedereingliederung in einen Beruf mit leichter Belastung, z.B. kaufmännische Angestellte mit der Möglichkeit[,] die Sitz- und Stehposition häufig zu wechseln", empfohlen wird. Die seither ergangenen und in den Akten liegenden Arztberichte sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der Expertise des Instituts Y.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) oder eine Grundlage für weitere Abklärungen darzustellen: 
- PD Dr. med. L.________ hält in seinem Bericht vom 10. Mai 2002 nur fest, dass eine Arbeitsleistung im Pflegebereich nicht mehr möglich sei und "andere Erwerbstätigkeiten ... der Patientin offenbar nicht offen" stünden, wobei er allerdings für letzteres - ohne zusätzliche medizinische Begründung - nur auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt. 
- Derselbe Arzt äussert sich im Bericht vom 7. Juni 2002 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Auch wenn er davon ausgeht, die Versicherte sei "glaubhaft völlig erschöpft", vermag dies nichts an der Auffassung des Instituts Y.________ zu ändern, denn diese Erschöpfung war der Gutachterstelle ebenfalls bekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin in der Anamnese angegeben hatte, während 24 Stunden Schmerzen zu haben und in der Nacht kaum mehr als drei Stunden schlafen zu können. 
- Auch die Auffassung des Dr. med. H.________ vom 27. Juni 2002 basiert allein auf den als glaubhaft erachteten Aussagen der Versicherten, die dem Institut Y.________ bekannt gewesen sind. 
- Die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie hält im Bericht vom 22. August 2002 zwar fest, dass eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellbar sei, jedoch fusst auch diese Feststellung auf den bereits im Gutachten des Instituts Y.________ berücksichtigten Angaben der Beschwerdeführerin; im Weiteren räumt der beteiligte Arzt ein, keine differenzierte Beurteilung liefern zu können. 
Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 
3.3 In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit (Erw. 3.2 hievor) erwerblich umzusetzen vermag. Referenzpunkt für die Verwertung ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). 
 
Für die Versicherte stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). 
3.4 Da der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. Erw. 3.3 hievor) und kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist für die Bestimmung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) auf statistische Angaben - wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung - zurückzugreifen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), welche allein die Lohnsituation auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt widerspiegeln können. Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ist dabei auf den Median der standardisierten Bruttolöhne abzustellen: Gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Frauen monatlich Fr. 3658.- brutto. Dieser Betrag ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B9.2) im Jahre des theoretischen Rentenbeginns 2001 (BGE 129 V 222) anzupassen, was unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2.5 % für 2001 (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 91 Tabelle B10.2) zum Betrag von monatlich Fr. 3908.80 resp. jährlich Fr. 46'905.60 führt. Den vorhandenen Einschränkungen der Versicherten ist - übereinstimmend mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz - mit einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5), was zu einem jährlichen Betrag von Fr. 42'215.05 führt, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. Erw. 3.2 hievor) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 33'772.05 ergibt. 
 
Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist von der Vorinstanz zu Recht anhand des zuletzt verdienten und auf eine Vollzeitstelle umgerechneten Lohnes auf Fr. 51'289.-- für das Jahr 2001 festgesetzt worden, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten wird. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'772.05 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.15 %. In der dem theoretischen Rentenbeginn im Jahr 2001 folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222). 
4. 
Eventualiter beantragt die Versicherte die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen. 
 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die Verwaltung hat nur betreffend Rente verfügt; soweit die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass in dieser Hinsicht nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Akten - gemäss Anordnung der Vorinstanz - an die IV-Stelle überwiesen werden, damit diese über Eingliederungsmassnahmen verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Zweigstelle für das bernische Staatspersonal, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: