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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.105/2006 /bri 
 
Urteil vom 1. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Rolf W. Rempfler, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafantritt, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 22. August 2006 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich X.________ auf den 5. Dezember 2006 vor, um eine vollstreckbare Freiheitsstrafe von anderthalb Monaten zu verbüssen. Dagegen rekurierte X.________. Er stellte unter anderem die Anträge, es sei die Verfügung vom 22. August 2006 aufzuheben, eventualiter sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, den Strafvollzug in Frauenfeld bzw. den Strafantritt nach Neujahr 2007 zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 hiess die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs insoweit gut, als X.________ auf den 5. Dezember 2006 nun neu zum Strafvollzug in das Kantonalgefängnis Frauenfeld vorgeladen wurde. Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 10. November 2006 auf die Beschwerde nicht ein. Er führte aus, das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG/ZH) erlaube die Beschwerde gegen die Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich des Vollzugs von Strafen und Massnahmen nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stehe oder es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Für den strittigen Strafantritt treffe beides nicht zu. 
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 10. November 2006 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Dies stelle eine Verletzung von Bundesrecht dar, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gerügt werden könne (Beschwerde S. 3 Ziff. III/3). 
 
Diese Auffassung geht an der Sache vorbei. § 43 VRG/ZH lässt eine Beschwerde in Bezug auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu, "soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht". Damit sind die Gebiete bzw. Anordnungen gemeint, die im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht überprüft werden können, und nicht die einzelnen Rügen, die im Rahmen einer zulässigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden können. Ist ein Entscheid der Beurteilung durch das Bundesgericht entzogen, so ist er es auch mit Bezug auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (ebenso für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 43 N 57). Die Beschwerde ist klarerweise unbegründet. Sie ist jedenfalls abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: