Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 27/06
Urteil vom 1. Dezember 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Verfügung vom 20. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
H.________ erhob am 17. Januar 2006 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), und beantragte höhere Rentenleistungen; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Präsident des Versicherungsgerichts erliess am 20. Februar 2006 eine Verfügung, mit welcher er unter anderem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge mangelnder Bedürftigkeit ablehnte (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2006 und ergänzendem Schreiben vom 26. Februar 2006 beantragt H.________, es sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Der Gerichtseingabe vom 24. Februar 2006 liegt ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2006 bei.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). Weil auch die übrigen formellen Erfordernisse gegeben sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die gerichtliche Verfügung vom 20. Februar 2006 einzutreten.
2.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine rein prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene, woran das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen nichts ändert (BGE 114 V 230, 103 V 46; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4a; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.; vgl. nunmehr auch Art. 29 Abs. 3 BV). Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung ist demnach auch im kantonalen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG gewährleistet (vgl. Urteil V. vom 16. Oktober 2006, B 30/05, Erw. 5.2.2).
4.
Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hat sich im kantonalen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge an der Auslegung von Art. 152 Abs. 1 OG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu orientieren (Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02, Erw. 4). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a, 124 I 98 Erw. 3b) und das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend; zu berücksichtigen sind daher unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 [Urteil F. vom 24. Februar 2000, K 140/99], 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a).
5.
5.1 Gemäss angefochtener Verfügung des kantonalen Gerichts stehen im vorliegenden Fall einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Fr. 8116.- (IV-Rente und Ergänzungsleistungen: Fr. 3736.-; Rente aus beruflicher Vorsorge: Fr. 1500.-; Nebenverdienst: Fr. 88.-; Einkommen der Ehefrau: Fr. 2792.-) Auslagen von Fr. 7639.25 (Grundbetrag für Ehepaar: Fr. 1550.-, Grundbetrag für ein elfjähriges Kind: Fr. 350.-; Zuschlag 20 %: Fr. 380.-; weitere Ausgaben gemäss Ziffer 6 des URP-Formulars, ausgefüllt durch den Versicherten) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 476.75 resultiert. Mit einem monatlichen Einkommensüberschuss von über Fr. 400.- sei es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar, neben seinem gewöhnlichen Lebensunterhalt einen Rechtsbeistand aus eigenen Mitteln zu finanzieren; die Vermögenslage müsse unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden.
5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im Ergänzungsschreiben vom 24. Februar 2006 wird geltend gemacht, im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege würden zwar sowohl Rente der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 2006 als auch Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung aufgeführt. Diese beiden Leistungen seien aber nicht kumulativ zu verstehen. Berücksichtige man, dass die Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1249.- nicht mehr ausgerichtet würden, so resultiere ein monatliches Einkommen von lediglich Fr. 6867.-. Das kantonale Gericht gehe damit fälschlicherweise von einem Einkommensüberschuss aus.
5.3 Dem Versicherten wird gemäss Schreiben der Columna vom 18. November 2005 rückwirkend ab Februar 2003 eine Rente der beruflichen Vorsorge von Fr. 1500.- (zuzüglich Kinderrenten) gewährt. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat mit Blick auf diesen Umstand eine Neuberechnung vorgenommen und festgestellt, ab Juli 2004 bestehe überhaupt kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr und in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 seien zu hohe Ergänzungsleistungen zur Auszahlung gelangt. Sie forderte darum den Versicherten mit Schreiben vom 6. Februar 2006 auf, in den Monaten Februar 2003 bis Januar 2006 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 44'815.- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid bei der Berechnung der monatlichen Einnahmen des Versicherten sowohl die Rente aus beruflicher Vorsorge im Umfang von Fr. 1500.- als auch Ergänzungsleistungen von Fr. 1249.- berücksichtigt. Wie sie in ihrer Vernehmlassung angibt, hat sie keine Kenntnis von einem nunmehr fehlenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der im kantonalen Verfahren vom Versicherten eingereichte (Bank-)Kontoauszug zeige vielmehr, dass im Januar 2006 Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien. Es verhält sich tatsächlich so, dass dem Beschwerdeführer auch im Januar 2006 noch Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden. Das Rückforderungsschreiben der Ausgleichskasse erging in der Folge erst am 6. Februar 2006. Das kantonale Gericht hatte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Februar 2006) über das Dahinfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs zweifellos keine Kenntnis. Auch ohne Wissen um die konkrete Rückforderung der Ausgleichskasse lag es allerdings bereits am 20. Februar 2006 auf der Hand, dass die rückwirkende Gewährung der Rente aus beruflicher Vorsorge eine Herabsetzung oder den Wegfall der Ergänzungsleistungen mit sich bringen musste. Der Einbezug der Rente aus beruflicher Vorsorge und der in bisherigem Umfang geleisteten Ergänzungsleistungen in die Einkommensberechnung der Vorinstanz ist daher als offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Erw. 2 hiervor) zu qualifizieren.
5.4 Zur Berechnung der monatlichen Ausgaben hat das kantonale Gericht in der Verfügung vom 20. Februar 2006 auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt mit dem Hinweis, dass die behaupteten Ausgaben nur teilweise belegt seien, "doch ist der Kläger hier bei seinen eigenen Angaben zu behaften". In der letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung wird nunmehr geltend gemacht, selbst wenn von einem tieferen Einkommen von Fr. 6867.- (exklusive Ergänzungsleistungen) ausgegangen werde, resultiere - berücksichtige man lediglich die ausgewiesenen Kosten - ein Überschuss.
Die Angaben im vorinstanzlich eingereichten Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. Februar 2006 sind in sich schlüssig und die Steuerverhältnisse wurden von der Wohngemeinde dargelegt. Es ist allerdings mit dem kantonalen Gericht einig zu gehen, dass die geltend gemachten Ausgaben nur teilweise ausgewiesen sind. Im kantonalen Verfahren wurde dennoch auf die Angaben des Versicherten abgestellt. Es wurde davon abgesehen, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Weil aber bei einer korrekten Berechnung der Einnahmen (unter anderem auch unter Einbezug allfälliger Kinderrenten) die Genehmigung der unentgeltlichen Verbeiständung davon abhängt, ob man die behaupteten Ausgaben vollständig oder nur zu einem Teil berücksichtigt, muss dem Versicherten vor einem Entscheid zur unentgeltlichen Verbeiständung Gelegenheit geboten werden, seine Angaben zu substantiieren und Unterlagen nachzureichen. Die Vorinstanz wird ihm eine Frist ansetzen müssen, damit er die notwendigen Ausgaben (unter Einbezug von Rückzahlungsverpflichtungen und von allfälligen Unterhaltszahlungen an die Kinder aus der vorherigen Ehe und an die ehemalige Ehefrau) sowie die Vermögenssituation darlegen und vom kantonalen Gericht genau bezeichnete Beweise einreichen kann. Hernach wird die Vorinstanz, gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen, erneut über die Gewährung oder Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Gerichtsverfahren zu entscheiden haben.
6.
Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4; Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02, Erw. 6) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 4 der präsidialen Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: