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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 792/04 
 
Urteil vom 1. Dezember 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Schön und Borella; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1961, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 
4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch des B.________ um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. November 2003 bestätigte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 16. August 2004 in teilweiser Gutheissung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verfügung und den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück (Verfahren I 818/03). Das kantonale Gericht hatte gemäss Ziff. 4 des Urteils zudem über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
B. 
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 setzte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren auf Fr. 1800.- (inkl. Mehrwertsteuer) fest und verpflichtete die IV-Stelle des Kantons Solothurn, B.________ in diesem Umfange zu entschädigen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 3548.75 auszurichten. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Stellungnahme. Das kantonale Gericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung die Honorarnote vom 2. September 2004 irrtümlich übersehen worden sei, weshalb eine praxisgemässe Entschädigung von Fr. 1800.- zugesprochen worden sei. In Anbetracht der durchschnittlichen Komplexität des Falles erscheine der geltend gemachte Aufwand als unangemessen. Ein erhöhter Abklärungsaufwand sei in keiner Weise begründet worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. 
1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist diese neue prozessrechtliche Norm des Bundesrechts - im Unterschied zu den mit dem ATSG geänderten materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem Tag dessen Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden; vorbehalten bleiben anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b). Von den im ATSG enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1 [Urteil C. vom 16. November 2005, C 223/05]). 
1.2 Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 (BGS 125.922) bestimmt in § 7 Abs. 3, dass der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt hat. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 
 
Materiellrechtlich genügt die kantonale Regelung damit den bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess ist der Solothurnische Gesetzgeber mithin zu keiner Anpassung der Bestimmungen über die Rechtspflege innert fünf Jahren gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2 ATSG hier keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet, die der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG entgegenstünde. 
Der angefochtene Entscheid vom 21. Oktober 2004 beruht damit auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 128 und 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG einzutreten ist (vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1 [Urteil C. vom 16. November 2005, C 223/05], 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 1.2 [Urteil B. vom 20. August 2003, C 56/03]). 
2. 
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Nach § 1 Abs. 3 der in Erw. 1.2 hievor erwähnten Verordnung gilt, wo diese Verordnung keine Regelung enthält, das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970; BGS 124.11). Gemäss dessen § 78 ist die Parteientschädigung in sinngemässer Anwendung des Gebührentarifs festzusetzen. Hinsichtlich der Parteientschädigungen in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmt § 180 Abs. 1 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11), dass die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote "bei der Erledigung der Hauptsache" unentgeltlich zu den Akten zu geben hat. Wird die Kostennote nicht eingereicht (§ 180 Abs. 2 des Gebührentarifs), setzt der Richter die Parteientschädigung nach § 181 des Gebührentarifs nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme fest. 
4. 
4.1 Die Anwältin des Beschwerdeführers hatte im kantonalen Hauptverfahren (VSBES.2002.142), zu dem das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2004 im Verfahren I 818/03 ergangen war, keine Kostennote eingereicht. Etwas Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht. Hätte das kantonale Gericht die Beschwerde im Hauptverfahren mit Entscheid vom 14. November 2003 gutgeheissen, hätte es die Parteientschädigung in Anwendung von § 181 Abs. 1 des Gebührentarifs pauschal festlegen müssen und auch dürfen. 
4.2 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht am 16. August 2004 im Verfahren I 818/03 den kantonalen Entscheid vom 14. November 2003 aufgehoben und das kantonale Gericht mit Dispositiv-Ziffer 4 angewiesen hatte, "über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden", reichte die Anwältin am 2. September 2004 eine Kostennote ein. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme im heutigen Verfahren einräumt, hat sie diese Kostennote bei der Festlegung der umstrittenen Parteientschädigung irrtümlicherweise übersehen. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten herleiten. Mit seinem Urteil vom 16. August 2004 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache nicht als solche an das kantonale Gericht zurück (gemäss Dispositiv-Ziffer 1 war in der Sache selber eine Rückweisung an die IV-Stelle erfolgt). Es verpflichtete die Vorinstanz vielmehr bloss, - wie erwähnt - über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu befinden. Dies hatte vorbehältlich anders lautender kantonaler Vorschriften zu geschehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz kein neues Verfahren zu eröffnen hatte, sondern lediglich gehalten war, den Entschädigungspunkt zu behandeln. Dazu bedurfte es keiner zusätzlicher Akten. Insbesondere benötigte sie dazu nicht eine Kostennote, nachdem eine solche "bei der Erledigung der Hauptsache" nicht zu den Akten gegeben worden war (vgl. in diesem Zusammenhang ZAK 1989 S. 255 f. Erw. 5a, ferner das den Kanton Solothurn betreffende unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 1999 i.S. J. [2P.83/1998] Erw. 3a/bb mit Hinweisen sowie das unveröffentlichte Urteil S. vom 21. März 1994 [I 331/93a] Erw. 4d). Darin kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden (BGE 115 Ia 101; erwähntes Urteil I 331/93a). 
4.3 Ein Kosten- und Entschädigungsentscheid muss unter Umständen gar nicht begründet werden, wenn beispielsweise bezüglich der Höhe eines Kosten- und Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind oder wenn der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kostennote vorliegt (BGE 111 Ia 1 Erw. 2a, 93 I 120 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2002 i.S. G. [1P.284/2002] Erw. 2.4.1). Diese Voraussetzungen waren hier mit Bezug auf die Erledigung der Hauptsache erfüllt. Der Beschwerdeführer geht fälschlicherweise davon aus, das kantonale Gericht hätte seine Kostennote gekürzt, ohne dies näher zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht auch diesbezüglich nicht. 
5. 
5.1 Im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Darüber hinaus ist praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (vgl. dazu und zum Folgenden SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. Erw. 4.2 und 4.3 [Urteil C. vom 16. November 2005, C 223/05], ferner Urteil V. vom 23. November 2006, U 240/06, Erw. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtswendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. 
 
Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist u.a. dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt, wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt. 
 
Nach der Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; neuerdings beträgt der minimale Stundenansatz Fr. 180.- [zuzüglich Mehrwertsteuer]: Urteil V. vom 23. November 2006, U 240/06, Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 
5.2 Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1800.- entspricht bei einem minimalen Stundenansatz von Fr. 160.- in etwa einem Arbeitsaufwand von rund elf Stunden. Ein solcher Aufwand ist für das vorliegende Verfahren, das von der Bedeutung und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen ist, angemessen. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (erwähntes Urteil V. vom 23. November 2006). Vorliegend lässt sich der Betrag von Fr. 1800.- nicht als willkürlich bezeichnen. 
6. 
Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: