Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_159/2008/don 
 
Urteil vom 1. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ des Gerichtskreises A.________. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________, welcher der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'561.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der a.o. Gerichtspräsident Z.________ erwog, die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 9. November 2007 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die vom Beschwerdeführer in seiner Gesuchsvernehmlassung behauptete Stundungsvereinbarung werde durch keine Urkunde belegt, sondern sei eine blosse Parteibehauptung, die pfändbare Quote des Beschwerdeführers werde erst im Rahmen der Pfändung zu berücksichtigen sein, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, trotz erfolgter Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch pauschal eine Gehörsverweigerung zu behaupten und unter Berufung auf das Existenzminimum die Höhe der Steuerforderung zu bestreiten, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei offen bleiben kann, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 113 BGG), 
dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ des Gerichtskreises A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann