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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_445/2008 
 
Urteil vom 1. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
P.________, Portugal, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1977 geborene P.________ war seit dem 30. Mai 2005 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma S.________ AG angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Juli 2005 zog er sich bei einem Arbeitsunfall ein Überrolltrauma am rechten Mittelfuss mit distaler Metatarsale II-IV-Fraktur und Metatarsale I-Trümmerfraktur sowie ein Logen-Syndrom am rechten Fuss zu, sodass er gleichentags am Kantonsspital X.________ operiert wurde (Operationsbericht vom 3. August 2005). Zudem erlitt P.________ eine Neuropraxie des linken Nervus ulnaris (operationsbedingter Lagerungsschaden). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. November 2005 erfolgte eine Korrekturosteotomie Metatarsale II-IV, und eine Arthrodese Tarsometatarsale I-Gelenk. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung am 4. Juli 2006 neben erfolgreichen subkapitalen Korrekturosteotomien der Metatarsalia II bis IV rechts sowie einem regredienten Druckschaden des linken Nervus ulnaris eine protrahierte Wundheilungsstörung über dem rechten 1. Metatarsale nach Osteosynthese und tarsometatarsaler Arthrodese. Der Versicherte hielt sich daraufhin vom 19. Juli bis 16. August 2006 in der Rehaklinik Y.________ auf, die zudem eine depressive Stimmungslage im Sinne einer langgezogenen depressiven Anpassungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation, Ablösungsproblematik von zu Hause bei enger Beziehung zu den Eltern sowie bei psychotraumatologischen Restbeschwerden diagnostizierte (Austrittsbericht vom 3. Oktober 2006). Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ hielten den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter für vollständig arbeitsunfähig, erachteten jedoch aufgrund der objektiven Befunde wechselbelastende mittelschwere Arbeit ab 17. August 2006 für ganztags zumutbar. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2006, der ergänzend eine vollständige Konkordanz hinsichtlich subjektiver und objektiver Beschwerden bei psychischer Überlagerung einer Schmerzproblematik festhielt, schloss die SUVA den Fall ab und sprach P.________ gestützt auf eine 14%ige Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 28. Februar 2007). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. März 2008 ab. 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien Invalidenrente und Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im Einspracheentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 25 UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; Integritätsentschädigung]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf höhere als die ihm durch das kantonale Gericht zugesprochenen UVG-Leistungen (Invalidenrente ab 1. Dezember 2006 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 14 %, Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %) hat. Dabei wird in der Beschwerde zudem vorgebracht, hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes sei noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, weshalb die Heilbehandlung fortzusetzen sei. 
3.2 
3.2.1 Heilbehandlung und Taggeld sind nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Damit stellen sich die Fragen, ob eine allenfalls noch bestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt ist und (falls ja) ob sie durch weitere Heilbehandlung noch namhaft gesteigert oder wieder hergestellt werden kann; wenn eine entsprechende Verbesserung nicht erwartet werden kann, ist der Fall abzuschliessen. 
3.2.2 Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war bereits vor dem 1. Dezember 2006 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten. Schon nach dem vierwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ vom 19. Juli bis 16. August 2006 stand gemäss Bericht vom 3. Oktober 2006 fest, dass bezüglich des rechten Fusses die Physiotherapie keine Fortschritte mehr brachte und die depressive Stimmungslage sowie die Schlafstörungen mittels entsprechender Medikation (ohne Empfehlung einer Psychotherapie) behandelt wurden und überdies aus psychiatrischer Sicht keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Auch Dr. med. V.________ ging hinsichtlich der Fussverletzung von einem Endzustand aus und sah einzig ein bis zwei Physiotherapiesitzungen pro Jahr im Sinne einer Erhaltungstherapie sowie Schmerzmittelbedarf, soweit notwendig, vor. Damit standen keine medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätte erwartet werden können. Der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 1. Dezember 2006 hin stand demnach nichts entgegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 4 S. 113 ff.). 
 
3.3 Wenn das kantonale Gericht weiter zum Schluss gelangte, es würden sich Ausführungen zur Kausalität der psychisch bedingten Beschwerden erübrigen, da die diagnostizierte depressive Stimmungslage den Versicherten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränken würde, lässt sich dies nicht beanstanden. Selbst wenn eine Kausalitätsbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; 115 V 133 ff.) vorgenommen würde, führte dies zur Verneinung der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2005 und dem geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 
 
4. 
4.1 Zur Prüfung der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen hat nach der Rechtsprechung eine Einteilung in leichte Unfälle, Unfälle im mittleren Bereich und schwere Unfälle zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6, S. 138). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs sowie mit Blick auf die entsprechende Praxis (vgl. etwa RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. E. 4b/bb; Urteile U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.4 und U 19/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3, je mit Hinweisen) ist im Rahmen der rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138) von einem Unfallereignis im mittleren Bereich auszugehen, welches innerhalb dieses Rahmens weder an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet werden kann, noch zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 133 E. 6c/aa f. S.140 f.) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder mehrere Kriterien erfüllt sind. 
 
4.2 Der Unfall vom 18. Juli 2005 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der somatischen Beschwerden war nicht ungewöhnlich lang, zumal eine eigentliche Behandlung bereits bei Eintritt in die Rehaklinik Y.________ am 19. Juli 2006 nicht mehr stattfand (vgl. Urteil U 219/05 vom 6. März 2006 E. 6.4.2 mit Hinweis). Ebensowenig kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Auch wenn der Versicherte während der Operation vom 18. Juli 2005 eine lagerungsbedingte Neuropraxie des linken Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris erlitten hat, kann dabei nicht von einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden, zumal die Schädigung vollständig ausheilte, ab Mai 2006 keiner weiteren Behandlung bedurfte (Bericht des Universitätsspitals Z.________ vom 2. Mai 2006) und überdies trotz sorgfältigstem Vorgehen nicht alle Lagerungsschäden verhindert werden können. Angesichts der verzögerten Wundheilung (protrahierte Wundheilungsstörung) und der erforderlichen Nachoperationen (erfolgloser Repositionsversuch der Metatarsalia II bis IV am 5. August 2005), liegt nicht nur ein langwieriger, sondern wohl auch schwieriger Heilungsverlauf mit (erheblichen) Komplikationen vor, womit insgesamt das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen wäre. In Berücksichtigung der aktenkundigen Dauerschmerzen im Fuss könnte auch das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden bejaht werden. Nicht erfüllt wäre hingegen das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den Unfall war der Beschwerdeführer zunächst vollständig arbeitsunfähig. Rund ein Jahr nach dem erlittenen Unfall und nach mehreren Operationen war der Versicherte hingegen wieder arbeitsfähig (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 3. Oktober 2006). Die verbliebenen Unfallfolgen begründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten, körperlich schweren Beruf als Bauhilfsarbeiter, lassen aber die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00) hätte das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als nicht erfüllt zu gelten. 
 
4.3 Nach dem Gesagten wären höchstens zwei der sieben Kriterien - Dauerbeschwerden sowie komplizierter Heilungsverlauf - zu bejahen. Da sie jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt wären, könnte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht bejaht werden. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist sodann bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes Dr. med. V.________, vom 26. Oktober 2006, und vom Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 3. Oktober 2006 ausgegangen. Gemäss Dr. med. V.________ sind dem Versicherten mit Blick auf den rechten Fuss leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, deutlich mehr sitzend als stehend und gehend, ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar erachtete der SUVA-Kreisarzt das dauernde Stehen und Gehen vor allem auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in Gefahrenbereichen, auch sollte von Vibrationstätigkeiten der Füsse abgesehen werden. Mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Leiden geht aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik hervor, dass die festgestellte depressive Stimmungslage ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb und in der zusammenfassenden Beurteilung ausdrücklich festgehalten wurde, aus psychiatrischer Sicht habe sich keine Grundlage für die Attestierung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben (vgl. E. 3.2.2 und 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten die psychischen Leiden zu Recht bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden. 
 
5.2 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Art der gestützt auf die Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erfolgten Bestimmung des Invalideneinkommens, wobei zu Recht nicht vorgebracht wird, dass die in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernisse für eine Invaliditätsbemessung unter Bezugnahme auf sich aus den DAP-Blättern ergebende Löhne nicht erfüllt sind. Hingegen wird eingewendet, auch beim Bemessungsverfahren nach DAP sei es sachgerecht, eine unterdurchschnittliche Entlöhnung beim Valideneinkommen im Sinne einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen, was SUVA und Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen hätten. 
5.3 
5.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, sofern die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen unfreiwillig ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat. Diese kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl. die in BGE 134 V 322 präzisierten Grundsätze zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Einkommens). Bei der weiteren Argumentation verkennt der Versicherte hingegen, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der Anforderung der Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen, optimal zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP - im Gegensatz zu den LSE - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (vgl. STEFAN DETTWILER, SUVA "DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6ff.; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Die auf den DAP-Blättern ausgewiesen Löhne sind nicht statistische Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt. Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen wie Alter, Anzahl Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteile 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.3, und U 405/05 vom 19. Juni 2006 E. 4.2). Da auch der Durchschnittswert die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte berücksichtigt, liefert er immer noch konkretere Angaben als gesamtschweizerisch und unabhängig von den leidensbedingten Einschränkungen erhobene statistische Löhne. 
5.3.2 Die Invaliditätsbemessung der SUVA stützt sich in casu auf fünf DAP-Arbeitsplätze aus dem Industriebereich. Dabei handelt es sich um die Mitarbeit bei der Herstellung von Sensoren für die Drehzahlmessung mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 49'025.- (DAP-Nr. 2819), als Mitarbeiter in der Elektrokomponentenvormontage mit einem Jahreslohn von Fr. 51'240.- durchschnittlich (DAP-Nr. 9766), als Hilfsarbeiter der Packerei mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 48'880.- (DAP-Nr. 11139), als Hilfsarbeiter an einer Stanzmaschine (Schlosserei) mit einem Jahreslohn von Fr. 46'150.- im Durchschnitt (DAP-Nr. 8298) sowie als Mitarbeiter beim Einpacken von Backwaren mit einem Jahreslohn von durchschnittlich Fr. 50'118.- (DAP-Nr. 7051). Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne der fünf DAP-Profile beträgt Fr. 49'083.-. Mit Blick auf die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Profile ergibt sich, dass die Gesamtzahl der den eingegebenen Suchkriterien (Region, behinderungsbedingte Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 66 beträgt und sich das Mittel aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze im Jahr 2006 auf Fr. 56'813.- beläuft, bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 42'900.- und einem Maximallohn (9. Dezil) von Fr. 70'490.-. Der verwendete Invaliditätslohn gemäss DAP (Fr. 49'083.-) liegt demnach mit rund 14 % erheblich unter dem Durchschnitt aller 66 der den eingegebenen Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze. Unbestrittenermassen hätte der Versicherte als Bauhilfsarbeiter im Jahre 2006 ohne Unfall ein mutmassliches Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 56'974.- erzielt. Damit ist den individuellen Gegebenheiten - auch einem im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen um 7,7 % unterdurchschnittlichen Valideneinkommen, wie die SUVA im Einspracheentscheid korrekt ermittelt hat, worauf verwiesen wird, hinreichend Rechnung getragen worden. Damit besteht kein Anpassungsbedarf im Sinne der beantragten Parallelisierung der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen, womit offen gelassen werden kann, ob mit 7,7 % die erforderliche Erheblichkeitsgrenze als Voraussetzung einer Parallelisierung überhaupt erreicht wäre (vgl. hiezu: Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E.6.6). Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 56'974.- [Valideneinkommen] und Fr. 49'083.- [Invalideneinkommen] resultiert demnach mit SUVA und Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von 14 %. 
 
6. 
Schliesslich ist die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der körperlichen Unfallfolgen anerkannte Integritätseinbusse von 15 % nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, nicht zu beanstanden und trägt den konkreten unfallkausalen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung. Selbst bei - hier zu verneinender (E. 4 hievor) - adäquater Unfallkausalität des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens fiele eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ausser Betracht, denn zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der psychischen Integrität vermögen nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung im Allgemeinen nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu führen (BGE 124 V 29 E. 5c/bb S. 44; Urteil U 482/05. vom 3. Oktober 2006 E. 2.1). Ein solches Ereignis liegt hier offenkundig nicht vor. 
 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla