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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_825/2011 
 
Urteil vom 1. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie mit Wirkung ab 9. November 2011 (11.30 Uhr) erfolgte erstinstanzliche Konkurseröffnung nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, mit der Beschwerde könne die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO), ausserdem könne die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und überdies den Urkundenbeweis dafür erbringe, dass die Schuld getilgt, der geschuldete Betrag hinterlegt oder auf die Konkursdurchführung verzichtet worden sei (Art. 174 Abs. 2 SchKG), in seiner Beschwerde an das Obergericht rüge die Beschwerdeführerin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch bringe sie echte Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor, schliesslich sei das Obergericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nicht für die von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen und Anweisungen der Löschung bzw. Nichtmitteilung zuständig, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht praktisch die gleiche Beschwerde zu erheben wie vor Obergericht und die materielle Begründetheit der (zum Konkurs führenden) Betreibungsforderung zu bestreiten, welche weder Gegenstand des kantonalen Konkurseröffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Bern-Mittelland und dem Grundbuchamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann