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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_359/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. C.A.________, 
2. D.A.-B.________, ebenda, 
3. E.A.________, ebenda, handelnd durch C.A.________, 
4. F.A.________, ebenda, handelnd durch C.A.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.A.________, geboren 1976, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1998 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Ab dem 1. März 1999 galt er als verschwunden. Im März und Dezember 2000 reiste er ferienhalber in die Schweiz. Am 1. Juni 2001 heiratete er eine 1955 geborene Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung sowie am 7. April 2006 die Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. D.A.-B.________, geboren 1979, türkische Staatsangehörige, heiratete am 9. Mai 2003 in der Heimat einen 1976 geborenen, im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Am 28. August 2003 reiste sie in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 2004 gebar sie die Tochter E.A.________. Am 22. Oktober 2008 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
 
A.c. Die Ehe von C.A.________ wurde am 16. Februar 2009, diejenige von D.A.-B.________ am 2. Juli 2009 geschieden. Mit Urteil vom 25. Juli 2009 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass der frühere Ehemann von D.A.-B.________ nicht der Vater von E.A.________ ist. Am 24. Februar 2010 anerkannte C.A.________ E.A.________ als seine Tochter. Am 19. März 2010 heirateten C.A.________ und D.A.-B.________. Am 17. April 2011 wurde die gemeinsame Tochter F.A.________ geboren.  
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligungen von C.A.________, D.A.-B.________ und ihrer Töchter und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz. 
 
C.  
 
 Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2014). 
 
D.  
 
 C.A.________, D.A.-B.________, E.A.________ und F.A.________ erheben mit gemeinsamer Eingabe vom 11. April 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihre Niederlassungsbewilligungen nicht zu widerrufen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration beantragt Abweisung. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. April 2014 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
 Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteile 2C_678/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 1.7, ASA 82 S. 72; in Bezug auf Scheinehe: Urteile 2C_389/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2.1; 2C_217/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (Urteile 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1). Auch diesbezüglich ist der Gesuchsteller auskunftspflichtig, wenn er bei der Behörde durch von ihm zu vertretende Umstände einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält. Das betrifft namentlich das Vorliegen von Parallelbeziehungen und daraus entsprungenen Kindern (Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Der Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Art. 96 AuG; Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). 
 
4.  
 
 Streitig ist zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe von Anfang an gewusst, dass die Beschwerdeführerin 3 seine Tochter sei. Er habe ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens der Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2003/2004 mit dieser eine stabile eheähnliche Beziehung unterhalten. Ferner habe er die eheliche Wohngemeinschaft mit seiner ersten Frau bereits 2005 und damit vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgegeben. Die Beschwerdeführerin 2 habe kurz nach dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung das eheliche Zusammenleben mit ihrem ersten Ehemann beendet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten gegenüber den Behörden den Anschein des Fortbestehens intakter ehelicher Beziehungen schaffen wollen, um ihr Anwesenheitsrecht zu sichern. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG sei erfüllt. Das gelte auch für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer rügen verschiedentlich eine unrichtige, unvollständige und rechtsverletzende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche und rechtsverletzende Beweiswürdigung:  
 
4.2.1. Dass Ehegatten mit der Heirat oder der Aufrechterhaltung der Ehe nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen oder beibehalten, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 128 II 145 E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57). Für die Infragestellung einer auf Indizien gestützten Beweiswürdigung gelten die in E. 2 genannten Voraussetzungen. Die generelle Kritik der Beschwerdeführer, es lägen keine direkten Beweise für die vorgeworfene rechtsmissbräuchliche Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaften vor und das angefochtene Urteil basiere einzig auf indirekten Beweisen, genügt diesen Anforderungen nicht.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei zu Recht erwogen worden, auf die Aussagen der polizeilichen Einvernahme anstatt auf die Aussagen bei der Scheidungsanhörung abzustellen; dies sei willkürlich. Indessen hat die Vorinstanz an der kritisierten Stelle gerade erwogen, die "dort", nämlich bei der Scheidungsanhörung, gemachte Aussage der früheren Ehefrau, der Beschwerdeführer 1 sei im Jahre 2005 ausgezogen, erscheine verlässlicher als die erst drei Jahre später bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Zeitangaben.  
 
4.2.3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, es sei entgegen der Würdigung der Vorinstanz nicht ungewöhnlich und keine eheuntypische Fremdbeziehung, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2007 wieder beim Beschwerdeführer 1 habe arbeiten können. Damit ist aber nicht dargetan, dass es willkürlich wäre, diesen Aspekt als ein Indiz unter anderen zu würdigen.  
 
4.2.4. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gewürdigt hat, dass die Beschwerdeführerin 2 Ende 2008, also rund zwei Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, aus der ehelichen Wohnung auszog, am 2. Februar 2009 ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit ihrem Ehemann einreichte und im Sommer 2009 in die Wohnung einzog, welche der Beschwerdeführer 1 am 19. März 2009 gemietet hatte. Dass das Scheidungsurteil erst rund acht Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung erging, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich, ebenso wenig das nicht substanzierte Vorbringen, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien mit ihren vormaligen Partnern in Ehetherapien gewesen.  
 
4.2.5. Schliesslich ist nicht dargetan, inwiefern die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich gewürdigten Bestätigungsschreiben von G.________ und H.________ für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG, vorne E. 2); denn diese Schreiben enthalten keine Aussagen darüber, bis zu welchem Zeitpunkt intakte eheliche Beziehungen bestanden haben sollen.  
 
4.3. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführer 1 und 2 vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Anschein des Fortbestehens intakter ehelicher Beziehungen schaffen wollten, um ihr Anwesenheitsrecht zu sichern, nicht als willkürlich. Sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Bei dieser sachverhaltlichen Ausgangslage liegt der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG für die Beschwerdeführer 1 und 2 vor.  
 
4.4. Fraglich ist, ob auch für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ein Widerrufsgrund vorliegt.  
 
4.4.1. In der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a ANAG (wonach die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung widerrufen werden konnte, "wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat") hatte das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, minderjährige Kinder müssten sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter anrechnen lassen, so dass das elterliche Verhalten auch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Kinder führen konnte (Urteile 2C_40/2007 vom 27. Juni 2007 E. 5.4; 2A.326/2006 vom 25. August 2006 E. 2.2; 2A.33/2006 vom 18. Mai 2006 E. 3.1; 2A.663/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 2.4 m.H.). In Art. 62 lit. a AuG wurde der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a ANAG weitergeführt, wobei im Gesetz ausdrücklich noch gesagt wird, dass ein Widerruf auch möglich ist, wenn "ihr oder sein Vertreter" die falschen Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Rechtsprechung (Urteile 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 7 sowie 2C_432/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1) und Literatur ( SILVIA HUNZIKER, SHK AuG, Rz. 16 zu Art. 62; SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. A. 2012, Rz. 3 zu Art. 62; ZÜND/ARQUINT HILL, Ausländerrecht, S. 325 Rz. 8.27) gehen denn auch davon aus, dass die frühere Praxis auch unter dem AuG weitergeführt werden soll.  
 
4.4.2. Soweit das Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 (wo das Bundesgericht ausgeführt hat [E. 3.1], der Widerruf sei nur in Bezug auf diejenigen Personen möglich, die den Widerrufsgrund gesetzt haben) anders interpretiert werden könnte, ist zwar zutreffend, dass die Niederlassungsbewilligung des Kindes selbständiger Art ist und nur widerrufen werden kann, wenn bei diesem selbst ein Widerrufsgrund vorliegt, was das Bundesgericht allerdings unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung des Verhaltens des Vertreters nicht weiter geprüft hat. Weiterhin gilt somit, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 das Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen müssen. Damit liegt auch für sie ein Widerrufsgrund vor: Hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 die Niederlassungsbewilligung nicht erhalten, wäre diese auch den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nicht erteilt worden.  
 
4.5. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG ist damit für alle Beschwerdeführer erfüllt.  
 
5.  
 
 Streitig ist sodann die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat zur Verhältnismässigkeit erwogen, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist; sie lebten hier zwar seit rund 13 bzw. 10 1/2 Jahren, jedoch beruhten die bewilligten Aufenthalte im Wesentlichen auf der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf nur noch formell bestehende Ehen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien mit den Verhältnissen in der Heimat nach wie vor vertraut und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Wiedereingliederung in der Türkei problematisch sein solle. Der dem Beschwerdeführer 1 angeblich drohende schikanöse Militärdienst sei nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer 1 sei zwar seit 2003 als Coiffeur selbständig erwerbend und verfüge glaubhaft über genügende Deutschkenntnisse. Für die Beschwerdeführerin 2 sei diesbezüglich nichts bekannt. Jedenfalls sei eine über das Übliche hinausgehende Integration beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Art nicht ersichtlich. Für die Beschwerdeführerin 3 dürfte die Übersiedlung in die Türkei mit einer gewissen Härte verbunden sein, da sie hier geboren worden sei und zur Schule gehe; doch befinde sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und könne sich mit Hilfe der Eltern in der Türkei integrieren. Für die Beschwerdeführerin 4 und für allenfalls weitere Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 dürfte eine Übersiedlung in die Türkei keine Schwierigkeiten bereiten.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer berufen sich hauptsächlich darauf, dass der Beschwerdeführer 1 seit vielen Jahren erfolgreich einen Coiffeursalon betreibe, seit zwei Jahren ein zweites Geschäft habe eröffnen können und einen positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag in der Schweiz leiste. Er wie auch die Beschwerdeführerin 2 seien hier sehr gut integriert. Die Beschwerdeführerin 3 sei in der Schweiz geboren worden und aufgewachsen und gehe hier zur Schule; eine Wegweisung in die Türkei sei für sie unzumutbar, zumal sie nur gebrochen türkisch spreche. Die Vorinstanz sei von einem anpassungsfähigen Alter der Beschwerdeführerin 3 ausgegangen, ohne deren sehr schlechten psychischen Zustand, ihre schulische Ausbildung und ihre persönlichen Beziehungen festzustellen, und habe damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.  
 
5.3. Dass der Beschwerdeführer 1 während der Zeit, als er sich auf eine bloss noch formell bestehende Ehe berief, ein eigenes Geschäft betrieben hat, erhält zu seinen Gunsten nur geringes Gewicht und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführer hier - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - in üblichem Umfang integriert sind. Anders wäre eine langjährige Aufenthaltsdauer zu werten, wenn die Behörden in hinreichender Kenntnis aller Umstände trotzdem die Bewilligungen jeweils verlängert bzw. erteilt haben (vgl. Urteile 2C_303/2011 vom 7. März 2012 E. 4; 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002 E. 4); das trifft hier aber nicht zu. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestreiten zudem nicht, dass sie bis zu ihrem 24. Lebensjahr in der Türkei gelebt haben und mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut sind. Spezifische Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, sind nicht dargetan. Insbesondere substanzieren die Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz nicht, inwiefern der in der Türkei angeblich zu leistende Militärdienst unzumutbar sein soll. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 eine für alle türkischen Bürger gleichermassen bestehende gesetzliche Pflicht zu erfüllen hat, macht eine Rückkehr nicht unzumutbar (Urteil 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2.2.5).  
 
5.4. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ist zu bemerken, dass Minderjährige grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge oder Obhut zu folgen haben; das ausländische unmündige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1; 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.1.4; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5). Dass das Kind gegebenenfalls zusammen mit den Eltern seine gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine andere Gegend oder ein anderes Land zu ziehen hat, kommt häufig vor und ist nicht rechtswidrig, sondern folgt im Gegenteil aus dem Familienrecht (BGE 136 III 353 E. 3.2 und 3.3 S. 356 ff.). Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist jeder familiären Umgliederung immanent; das spricht aber nicht einmal dann a priori gegen einen Umzug, wenn es darum geht, ob ein Kind im Familiennachzug in ein ihm völlig fremdes Land ziehen soll (Urteil 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3); umso weniger kann dies ein prinzipielles Hindernis sein, wenn es um einen Umzug in das Heimatland geht, mit dem die Beschwerdeführerin 3 zwar weniger durch eigene Erfahrung, aber doch durch ihre Eltern zumindest einigermassen verbunden ist. Zwar könnte die Beschwerdeführerin 3, falls ihre Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen würde, grundsätzlich in der Schweiz bleiben, sofern die Eltern sie in eine Pflegefamilie geben. Dass solches geplant wäre oder in Aussicht stünde, wird aber nicht dargetan. Auch dass die Beschwerdeführerin 3 in einem sehr schlechten psychischen Zustand sein soll, wird nicht substanziert und ist zudem ein unzulässiges Novum (vorne E. 2, am Ende).  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine auf einer Rechtsverletzung basierende Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 einen am 15. November 2012 geborenen ausserehelichen Sohn mit Schweizer Bürgerrecht habe, den er anerkannt und zu dem er eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung habe. Er könne sich daher auf den umgekehrten Familiennachzug berufen.  
 
6.2. Die Existenz dieses Sohnes haben die Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion noch in demjenigen vor dem Verwaltungsgericht erwähnt, obwohl gemäss den beigelegten Unterlagen der Sohn am 15. November 2012 geboren und am 21. Januar 2013 vom Beschwerdeführer 1 anerkannt wurde und diese Umstände somit ohne weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Das Novum ist daher vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass der Beschwerdeführer 1 über diesen Sohn die elterliche Sorge (BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f.; 136 I 285 E. 5.2 S. 287) oder zu ihm eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 137 f.; 139 I 315 E. 2 S. 323) habe, was Voraussetzung für die Anerkennung eines umgekehrten Familiennachzugs wäre.  
 
7.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern      auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein