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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_634/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Drohung etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. März 2017 (SB.2015.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach am 16. April 2015 gegen X.________ wegen einer Mehrzahl von Delikten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, ein Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und eine Busse von Fr. 300.-- aus. X.________ focht das Urteil teilweise an. 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 15. März 2017 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3) stellte es hinsichtlich des Vorfalls vom 7. November 2012 zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 ein. Gleichzeitig erklärte es eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- für vollziehbar und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung an. 
 
C.  
X.________ gelangt mit Eingabe vom 21. Mai und 2. Juni 2017 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei zu einer schuldangemessenen Freiheits- und Geldstrafe zu verurteilen. Im Falle einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der zu vollziehende Teil zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in der Sache nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und die von ihm für richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Er verkennt, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1) und das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von im gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
1.2.2. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der von ihm erhobenen Willkürrügen Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Staatsanwaltschaft geltend macht, denn der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Zudem bildet Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots. Die Ohrfeige, die zu einer Kieferstarre seiner damaligen Frau geführt haben soll, sei bereits Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 gewesen.  
 
2.2. Gemäss Art. 11 StPO darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist ("ne bis in idem"; vgl. auch: Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zu EMRK [SR 0.101.07] und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis (BGE 143 IV 104 E. 4.) Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).  
 
2.3. Die pauschalen Vorbringen unter Verweis auf die kantonalen Akten genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer geht wiederum nicht auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein, sondern erneuert (ohne nachvollziehbare Begründung) seinen vor der Vorinstanz verworfenen Rechtsstandpunkt. Zudem setzt die Vorinstanz sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinander. Sie führt nachvollziehbar unter Darlegung der jeweiligen Verfahrensnummern aus, der Einwand der "res iudicata" erweise sich, abgesehen vom Vorfall "Faustschlag gegen das Auge", in Bezug auf die weiteren dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift für das Jahr 2009 vorgeworfenen Tathandlungen als unbegründet. Die in der Einstellungsverfügung als Tätlichkeiten qualifizierten Vorfälle aus 2010 beträfen nicht die Ohrfeige, die zu einer Kieferstarre geführt habe. Diese habe sich zwar auch 2010 ereignet, jedoch betreffe das Verfahren SW 2010 12 524 eine Ohrfeige, bei der die Privatklägerin Verletzungsfolgen auf Nachfrage explizit verneint habe; zudem unterschieden sich der von ihr angegebene Tatort und das Motiv von der Ohrfeige, die zur Kieferstarre führte. In den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 12. September 2012 (BES.2012.20) und 18. September 2014 (BES.2013.118) werde lediglich der Schlag gegen das Auge der Privatklägerin und nicht die Ohrfeige thematisiert. Inwieweit die Auffassung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Begründung der Strafzumessung. Das Strafgericht habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ohne seine reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz gehe bei den meisten Tatvorwürfen von einer leichten Schuldminderung aus und habe ihn zudem vom Vorwurf "Faustschlag gegen das Auge" freigesprochen sowie für die falsche Anschuldigung lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen. Obwohl zwei Delikte bei der Bemessung der Freiheitsstrafe wegfielen, habe sie die Freiheitsstrafe um lediglich 6 Monate reduziert. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Verbot der reformatio in peius, da sie im Gegensatz zum Strafgericht nicht nur eine Geldstrafe von fünf, sondern von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- ausspreche. Sie begründe auch nicht, warum der unbedingt auszusprechende Teil der Freiheitsstrafe 12 Monate betrage. Willkürlich und zudem ungenügend begründet sei, dass die Vorinstanz den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufschiebe. Ihm könne keine Gefährlichkeit attestiert werden, da die Gewaltdelikte bereits mehr als vier Jahre zurücklägen.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 11.4; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Es ist jedoch vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es erneut, mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Dass er als unmittelbar Betroffener die ausgesprochene Strafe als zu hoch empfindet, ist nachvollziehbar, begründet aber noch keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz. Diese trägt der lediglich leichten Verminderung der Schuldfähigkeit durch eine Strafminderung von 11 Monaten Rechnung, was keinen Ermessensmissbrauch erkennen lässt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verschlechterungsverbot (reformatio in peius; vgl. Art. 391 Abs. 2 S. 1 StPO) geltend macht, erweist sich seine Argumentation als widersprüchlich. Er führt selbst aus, dass die Vorinstanz entgegen dem erstinstanzlichen Urteil für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung statt einer Freiheits- lediglich eine Geldstrafe ausspricht. Eine Geldstrafe stellt jedoch gegenüber Freiheitsstrafe die mildere Sanktion dar (Botschaft, BBl 1999    S. 2050 f. Ziff. 213.142; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2; je mit Hinweisen), weshalb die höhere Anzahl an Tagessätzen bei gleichzeitiger Reduzierung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zu einer stärkeren Bestrafung führt. Ausschlaggebend ist insoweit das Dispositiv. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Sanktionen im Berufungsverfahren sind insgesamt weniger intensiv.  
Ein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot ist nicht gegeben. Als unzutreffend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz begründe den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs der 30-monatigen Freiheitsstrafe verneint, deren Vollzug jedoch in Anwendung des Verbots der reformatio in peius wie das Strafgericht im Umfang von 18 Monaten aussetzt. 
Was der Beschwerdeführer gegen den gleichzeitigen Vollzug von ambulanter Massnahme und Strafvollzug vorbringt ist unbehelflich. Soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, verkennt er den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs. Inwiefern ein solcher aus Gründen der Heilbehandlung erforderlich sein sollte, legt er nicht dar und ergibt sich zudem auch nicht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, auf das sich die Vorinstanz abstützt. Dieses hält fest, dass aufgrund der für den Tatzeitraum diagnostizierten und weiterhin fortbestehenden psychischen Störung von einer erhöhten Rückfallgefahr hinsichtlich sämtlicher Anlassdelikte auszugehen ist. Sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Therapie böten spezifische Vorteile; eine vollzugsbegleitende Massnahme sei möglich. Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufgrund der geringeren Eingriffsintensität eine ambulante Therapie anordnet, da diese im Hinblick auf die Behandlung keine wesentlichen Nachteile im Vergleich zu einer stationären Massnahme habe, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held