Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_851/2016
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Urteil vom 1. Dezember 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016 (AK.2015.00007).
Sachverhalt:
A.
Die E.________ AG war der Ausgleichskasse Promea (fortan: Promea) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom... Februar 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts F.________ den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Verfügungen vom 28. August 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 verpflichtete die Promea A.________ (Präsident des Verwaltungsrats), B.________ (Mitglied des Verwaltungsrats), C.________ (Mitglied des Verwaltungsrats), D.________ (Geschäftsführer) und G.________ (Leiter Finanz- und Rechnungswesen sowie stellvertretender Geschäftsführer), ihr in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 429'772.10 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende.
B.
Eine von den ins Recht Gefassten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2016 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung dahingehend abänderte, dass G.________ nicht schadenersatzpflichtig sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________, B.________, C.________ und D.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51) erreicht ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das kantonale Gericht hat die hier einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Ausgleichskasse habe ihre Beitragsforderung von Fr. 429'772.10 am 6. Mai 2014 zur Kollokation angemeldet, wobei solche Forderungen in der 2. Klasse kolloziert würden. Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin habe das Notariatsinspektorat am 6. Juni 2014 mitgeteilt, die Dividendenschätzung in der 2. Klasse betrage 0 %. Mit Blick auf diese Mitteilung sei nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse davon ausgegangen sei, ihre Beitragsforderung könne nicht beglichen werden bzw. sie werde zu Schaden kommen. Das Vorbringen, die Schadenersatzverfügungen seien verfrüht erlassen worden, dringe daher nicht durch. Im Übrigen werde auch gemäss Kollokationsplan vom 3. Juni 2015 in der 2. Klasse voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt. In masslicher Hinsicht sei die Schadenersatzforderung unbestritten und eine formelle bzw. faktische Organstellung der ins Recht Gefassten - mit Ausnahme von G.________ - sei gegeben. Weiter bejahte die Vorinstanz ein qualifiziert schuldhaftes Unterlassen der Organe sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Schaden, worauf verwiesen wird.
4.
Die Beschwerdeführer rügen auch letztinstanzlich den aus ihrer Sicht verfrühten Verfügungserlass, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar gilt im Falle eines Konkurses namentlich die Auflage des Kollokationsplans als Regelzeitpunkt, in dem die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Diese kann unter Umständen jedoch schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt vorliegen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2), beispielsweise wenn eine Anfrage beim Konkursamt erfolgt (Urteil H 267/02 vom 21. Januar 2004 E. 3.1). Die Vorinstanz bejahte in concreto eine Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt. Inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, das auf einer Würdigung der Einschätzung des Notariatsinspektorats vom 6. Juni 2014 beruht und als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Der Einwand, diese Auskunft sei "ohne Überblick über Vermögen und Schulden" bzw. ohne Berücksichtigung der Aktivpositionen erfolgt, ist aktenwidrig: Die Schätzung erfolgte lediglich mit dem Hinweis bzw. Vorbehalt, "diverse Verwertungshandlungen (insbesondere das Debitoreninkasso) " seien noch ausstehend.
Ferner bestreiten die Beschwerdeführer, grobfahrlässig gehandelt zu haben. Zur Begründung berufen sie sich zum einen auf die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisierten technischen und organisatorischen Kontrollabläufe bzw. Zugriffsrechte innerhalb der Gesellschaft, zum anderen auf eine erst letztinstanzlich aufgelegte Seite des VR-Protokolls vom 31. Januar 2014. In der Beschwerde wird mit keinem Wort begründet, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zum Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Folglich haben diese Noven sowie die darauf gründende Kritik unbeachtlich zu bleiben. Davon abgesehen enthält das Protokoll nichts, was haftungsrechtlich von Belang wäre. Ins Leere zielt schliesslich der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund von Art. 7 DSG sei es ihnen von Bundesrechts wegen verwehrt gewesen, der Frage nach ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen nachzugehen. Abgesehen davon, dass Art. 7 Abs. 1 DSG lediglich den Schutz von Personendaten vor "unbefugtem Bearbeiten" vorschreibt, wovon hier keine Rede sein kann, hätten zur Kontrolle der Beitrags- und Ablieferungspflicht auch anonymisierte Daten (Lohnsummen) ausgereicht.
Anlass für die beantragte Beiladung der Revisionsstelle und der Personal- und Sozialversicherungsabteilungsleiterin besteht nicht.
5.
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Wie es sich mit der Verfügung der Promea vom 28. April 2017 verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer