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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1024/2021  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. Januar 2019 (ZOR.2018.8) und vom 25. Oktober 2021 (ZOR.2021.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1957) und B.A.________ (geb. 1958) heirateten 1996. Aus ihrer Ehe ging der mittlerweile volljährige Sohn C.A.________ (geb. 1996) hervor. Die Parteien leben seit dem 1. März 2011 getrennt und stehen sich seit dem 2. Mai 2013 in einem Scheidungsverfahren gegenüber.  
 
A.b. Mit Urteil vom 15. November 2017 schied das Bezirksgericht Rheinfelden die Ehe der Parteien und verpflichtete A.A.________, soweit vorliegend von Belang, zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an B.A.________ in der Höhe von monatlich Fr. 407.-- (bis Juli 2022) bzw. Fr. 1'045.-- (ab August 2022).  
 
B.  
 
B.a.  
 
B.a.a. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung, B.A.________ zudem Anschlussberufung. Soweit hier interessierend, verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ mit Entscheid vom 24. Januar 2019 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 517.-- (bis Januar 2022) bzw. Fr. 1'629.-- (von Februar bis Juli 2022). Für die Unterhaltsbeiträge bis Juli 2022 ordnete es Schuldneranweisungen bei der SUVA sowie der SVA Aargau an. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ab August 2022 wies es die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück.  
 
B.a.b. Das Bundesgericht trat auf die von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein (Urteil 5A_213/2019 vom 25. September 2019).  
 
B.b.  
 
B.b.a. Am 20. Januar 2021 entschied das Bezirksgericht neu und legte den ab August 2022 geschuldeten nachehelichen Unterhalt auf Fr. 1'911.-- fest. Im Umfang von Fr. 1'571.35 ordnete es eine Schuldneranweisung bei der SUVA an.  
 
B.b.b. A.A.________ erhob wiederum Berufung und beantragte unter anderem, die Begehren von B.A.________ betreffend nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Das Obergericht wies die Berufung (in diesem Punkt) mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Dezember 2021 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt (unter Aufhebung bzw. Neuformulierung der entsprechenden Dispositivziffern der beiden obergerichtlichen Entscheide) im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass er B.A.________ (Beschwerdegegnerin) für die Zeit bis Januar 2022 und ab August 2022 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet und deren Begehren auf nachehelichen Unterhalt für diese Perioden seien abzuweisen. Für die Zeit vom Februar 2022 bis und mit Juli 2022 sei er zu persönlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 969.-- zu verpflichten. Im Übrigen seien die Anweisungen an die SUVA ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und zu neuem materiellem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt überdies eine andere Verteilung der obergerichtlichen Prozesskosten.  
 
C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Entscheid vom 25. Oktober 2021 ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den nachehelichen Unterhalt als Nebenfolge der Scheidung entschieden hat. Dies ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Er wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde auch gegen den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2019.  
 
1.1.1. Der Rückweisungsentscheid vom 24. Januar 2019 ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (Urteil 5A_213/2019 vom 25. September 2019 E. 1.4). Zwischenentscheide können mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der vorliegende Zwischenentscheid wirkt sich unstrittig auf den Inhalt des Endentscheids aus.  
 
1.1.2. Die Beschwerdegegnerin glaubt indes, soweit sich die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid richtet, könne darauf nicht eingetreten werden, da die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht (Sachverhalt Bst. B.a.b) grundsätzlich zulässig gewesen und nur daran gescheitert sei, dass der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargelegt habe. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, der Zwischenentscheid ist daher mit Beschwerde gegen den Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar (Urteile 4A_272/2018 vom 7. Juni 2018; 5A_938/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.4). Davon abgesehen stellt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - alleine die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, denn diese Bindungswirkung kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid gelöst werden (Urteile 4A_51/2020 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; 4A_125/2016 vom 11. April 2016).  
 
1.1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
2.  
Strittig ist zunächst das dem Beschwerdeführer bis und mit Juli 2022 (Unterhaltsphasen 1 und 2 bis Erreichen des Pensionsalters des Beschwerdeführers, siehe Sachverhalt Bst. B.a.a) angerechnete Einkommen. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer erhalte eine Dreiviertel-IV Rente von Fr. 1'678.--, eine SUVA-Rente von Fr. 1'571.35 und eine Rente der Mobiliar von Fr. 705.05 (insgesamt Fr. 3'954.40). Anders als die Erstinstanz rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Einkommen von Fr. 1'398.35 ("für Krankentaggelder bzw. IV") an. Dies ergab insgesamt ein Einkommen von Fr. 5'352.75. Sie begründete die Anrechnung dieses zusätzlichen Einkommens damit, dass der Beschwerdeführer den Wegfall dieses Einkommens bzw. dieser Taggeldzahlungen verspätet geltend gemacht habe. Überdies sei bis zur Urteilsfällung noch kein Beweis der dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anrechnung der zusätzlichen Fr. 1'398.35. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich bzw. in Verletzung diverser Bestimmungen festgestellt. Zusammengefasst rügt er einerseits, die Vorinstanz hätte bereits deshalb kein zusätzliches Einkommen annehmen dürfen, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung auf das von der Erstinstanz angenommene (um die Taggeldzahlungen von Fr. 1'398.35 reduzierte) Einkommen abgestellt bzw. dieses nicht gerügt und anerkannt habe (dazu E. 2.3.1). Andererseits habe er der Erstinstanz rechtzeitig mitgeteilt, dass sein Taggeldanspruch per Ende September 2017 auslaufe und er demnach ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr über diesen Betrag verfüge (dazu E. 2.3.2).  
 
2.3. Mit diesen Rügen dringt der Beschwerdeführer nicht durch:  
 
2.3.1. Gewiss untersteht der Streit um den nachehelichen Unterhalt dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) und ohne Bindung an die Erwägungen der ersten Instanz oder die Argumente der Parteien in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia an (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat den erstinstanzlichen Entscheid insbesondere hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge beanstandet. In ihrer Berufungsantwort hat sie - worauf sie zutreffend hinweist - ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil auf der unzutreffenden Annahme basiere, dem Beschwerdeführer verbleibe keine Restarbeitsfähigkeit, und dass dem Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch zur Beurteilung seiner IV-Rente zuzumuten sei, soweit er seine Restarbeitsfähigkeit verneine. Mit diesen Ausführungen zielte die Beschwerdegegnerin letztlich auf die Höhe des dem Beschwerdeführer anzurechnenden Einkommens und machte dieses somit zum Thema des Berufungsverfahrens. Die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer den Wegfall seines Taggeldanspruchs rechtzeitig in den Prozess eingebracht hatte, konnte die Vorinstanz demnach frei prüfen.  
 
2.3.2.  
 
2.3.2.1. Die Vorinstanz erwog betreffend den Wegfall der Taggeldzahlungen, aus dem (vom Beschwerdeführer am 1. September 2017 der Erstinstanz eingereichten) Schreiben vom 25. August 2017 sei ersichtlich, dass die SUVA dem Beschwerdeführer bereits am 26. Juni 2017 mitgeteilt habe, dass sein Taggeld entfalle, weshalb die Behauptung, er erhalte keine Taggeldzahlungen mehr, verspätet und damit unbeachtlich sei.  
 
2.3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Wegfall der Taggeldzahlungen bereits am 26. Juni 2017 mitgeteilt worden ist. Er macht aber geltend, er habe gegen die Einstellung der Taggeldzahlungen Einsprache erhoben, womit sich erstmals aus dem Schreiben vom 25. August 2017 ergeben habe, dass sein Taggeldanspruch definitiv entfalle. Er sei nicht verpflichtet gewesen, laufend über eine Auseinandersetzung, die Relevanz für das Scheidungsverfahren haben könnte, zu informieren, sondern nur, wenn ein abschliessendes Ergebnis vorliege.  
 
2.3.2.3. Dem ist nicht zu folgen. Das für das vorliegende Verfahren wesentliche Novum war die Tatsache, dass die Taggeldzahlungen entfallen würden, worüber der Beschwerdeführer unstrittig bereits am 26. Juni 2017 informiert worden war. Dass er gegen diesen Bescheid noch Einwände erhoben hat, war demgegenüber nicht entscheidend (vgl. Urteil 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.3). Zu prüfen ist vorliegend aber immerhin, ob dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen werden kann, er habe den Wegfall der Taggeldzahlungen verspätet in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht.  
 
2.3.2.4. Der Wegfall der Taggeldzahlungen ist ein echtes Novum, denn es ist erst nach Aktenschluss (Duplik vom 14. Juli 2015) entstanden. Echte Noven können gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Sobald das erstinstanzliche Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übertritt, können - und müssen - (echte oder unechte) Noven hingegen nicht mehr vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf Art. 317 ZPO); solche Noven können mit anderen Worten noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern vor erster Instanz die Phase der Urteilsberatung bereits vor dem 26. Juni 2017 - dem Tag, an welchem er unstreitig über das Entfallen seiner Taggeldzahlungen informiert worden war - eingetreten sein soll und ihm daher nicht vorgeworfen werden könnte, das echte Novum gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO nicht "ohne Verzug" vorgebracht zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, nahm diese noch am 27. Juni 2017 zum Beweisergebnis Stellung. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Replikrechts zugestellt, woraufhin er am 4. Juli 2017 eine weitere Eingabe einreichte. Es wäre dem Beschwerdeführer folglich ohne Weiteres möglich gewesen, in dieser Eingabe auch den Wegfall der Taggeldzahlungen - ohne Verzug - in das Verfahren einzubringen. Anderes behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass er den Wegfall seiner Taggeldzahlungen im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO im erstinstanzlichen Verfahren verspätet geltend gemacht hatte. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz dieses echte Novum im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch hätte berücksichtigen müssen.  
 
2.4. Nachdem die Vorinstanz den Wegfall der Taggeldzahlungen ab Oktober 2017 nicht berücksichtigen musste und die Hinzurechnung dieses Betrags somit bundesrechtskonform erfolgt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang erfolgten weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere zur Frage der Restarbeitsfähigkeit, den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen und der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrengte Erhöhung der IV-Rente, wobei die Vorinstanz den diesbezüglichen Entscheid trotz Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin nicht abgewartet habe). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet bzw. ihm unterstellt, er könne eine zusätzliche IV-Rente in Höhe der Taggeldzahlungen beziehen, gehen insoweit an der Sache vorbei.  
 
3.  
Umstritten sind sodann einige Bedarfspositionen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Dies betrifft die Grundbeträge, die Wohnkosten sowie die Steuern. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie treffe willkürliche Sachverhaltsannahmen in Bezug auf die Anrechnung eines "Einkommens" aus Beiträgen seiner mit ihm zusammenlebenden Partnerin. Damit verletze die Vorinstanz ausserdem das Recht des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen Grundbetrag von Fr. 850.-- (hälftiger Ehegatten-Grundbetrag) und Wohnkosten von Fr. 750.-- (Hälfte der als angemessen beurteilten Wohnkosten) angerechnet, da dieser mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe, was er nicht bestreite. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit seiner neuen Partnerin verspätet erhoben habe, trügen die Partner einer unstrittig vorliegenden (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete etc.) praxisgemäss anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (mit Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.2).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zur Frage, ob er den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit seiner neuen Partnerin rechtzeitig geltend gemacht hat. Er nimmt aber keine Stellung zur zweiten, selbständigen Begründung der Vorinstanz, die bereits deswegen Bestand hat. Auf seine Rügen (so werde ihm letztlich ein nicht erzielbares hypothetisches Einkommen angerechnet oder die ihm zustehenden Beträge gemäss Existenzminimum würden nicht berücksichtigt, was zu einem Eingriff in sein Existenzminimum führe) ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.3. Inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen sollte, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Sollte der Beschwerdeführer dies daraus ableiten, dass der Beschwerdegegnerin - im Gegensatz zu ihm - der volle Grundbetrag und ihre vollen Wohnkosten angerechnet wurden, obwohl diese angeblich noch mit dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt, so stellt der Beschwerdeführer auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt ab, ohne entsprechende Sachverhaltsrügen zu erheben. Sodann setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen habe, dass der Sohn nach Beendigung seiner Lehre ausziehe und die Berechnung daher ohne sein "Mitwohnen" erfolgen müsse, nicht auseinander.  
 
3.3. In Bezug auf die Einsetzung eines Steueranteils macht der Beschwerdeführer, soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, geltend, bei wie vorliegend knappen Verhältnissen bestünde kein Raum zur Berücksichtigung von möglichen Steuern. Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse verböten eine Berücksichtigung der Steuerbeträge nicht und ihr, soweit vom Beschwerdeführer überhaupt gerügt, keine Rechtsverletzungen in Bezug auf die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgeworfen werden können, erübrigen sich Weiterungen.  
 
3.4. Nach dem Ausgeführten hat es bei den vorinstanzlich festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sein Bewenden. Dass die Vorinstanz den Unterhalt bis und mit Juli 2022 aufgrund des nun feststehenden Sachverhalts in Verletzung von Bundesrecht festgesetzt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Für die Phasen 1 (bis und mit Januar 2022) und 2 (bis und mit Juli 2022) bleibt es somit bei den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen über seine Pensionierung hinaus (ab August 2022). Er kritisiert zusammengefasst, die Vorinstanzen verletzten Art. 125 ZGB, weil sie wider die ständige Praxis des Bundesgerichts der Beschwerdegegnerin lebenslänglich zu Lasten des Beschwerdeführers über dessen eigene Pensionierung hinaus nacheheliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen haben. Ausserdem hätten die Vorinstanzen die der Beschwerdegegnerin zugekommenen Mittel (gemeint ist wohl der Anspruch gegen den Beschwerdeführer aus Güterrecht) in keiner Weise im Zusammenhang mit deren Eigenversorgungskapazität berücksichtigt.  
 
4.2. Weder der Rückweisungsentscheid noch der vorinstanzliche End-entscheid setzen sich mit diesen Fragen auseinander; auch ergibt sich weder aus dem einen noch aus dem anderen Entscheid, dass der Beschwerdeführer diese Rügen im kantonalen Verfahren bereits vorgebracht hätte. Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ist aber die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (dazu BGE 143 III 290 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, die Vorinstanz habe sich mit seinen Einwänden nicht befasst, noch zeigt er - wie die Beschwerdegegnerin treffend bemerkt - auf, wo er im kantonalen Verfahren entsprechende Rügen vorgebracht hätte. Nachdem bereits die Erstinstanz mit Entscheid vom 15. November 2017 den Beschwerdeführer zu entsprechenden Unterhaltszahlungen über seine Pensionierung hinaus verpflichtet und dies damit begründet hatte, die Beschwerdegegnerin könne weiterhin nicht selbst für den ihr zustehenden Bedarf aufkommen, bestand dazu jedoch Anlass. Vor Bundesgericht ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen folglich nicht mehr zu hören, auf seine Beschwerde ist, soweit diese die Unterhaltsbeiträge ab August 2022 betrifft, nicht einzutreten.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Für eine Neuverteilung der kantonalen Prozesskosten bleibt damit kein Raum, zumal eine solche nur mit dem Obsiegen in der Sache begründet wird. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang