Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_687/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmungen vom 30. November 2025 über die Volksinitiative "Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative) " und die Volksinitiative "Für eine soziale Klimapolitik - steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft) ",
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 11. November 2025 (RRB-2025-443).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 7. November 2025 beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden Abstimmungsbeschwerde betreffend die eidgenössischen Volksabstimmungen vom 30. November 2025 über die Volksinitiative "Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative) " und die Volksinitiative "Für eine soziale Klimapolitik - steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft) ". Sie beantragte, beide Abstimmungen abzusagen bzw. das wie auch immer geartete Resultat der Abstimmungen zu annullieren und festzustellen, dass diese ungültig seien. Mit Beschluss vom 11. November 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A.________ eine Staatsgebühr von Fr. 500.--.
2.
Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 11. November 2025. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses (inkl. der Kostenauflage) und wiederholt ihr bereits vor dem Regierungsrat gestelltes Rechtsbegehren.
Am 30. November 2025 fanden die beiden erwähnten Volksabstimmungen statt. Gemäss dem von der Bundeskanzlei veröffentlichten provisorischen amtlichen Ergebnis wurden beide Volksinitiativen klar abgelehnt.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern massgebliches Recht verletzt ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich dabei aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz zum einen geltend, im Kanton Appenzell Ausserrhoden würden die Stimmrechtsausweise nicht an die "Person gemäss Personenstandsregister" bzw. "die amtliche und damit staatlich-hoheitlich adressierbare Person" ausgestellt und adressiert, sondern an eine "Kaufmannsperson", lauteten sie doch in Abweichung von den Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) auf "Vorname Name" der bzw. des Stimmberechtigten ohne klare Trennung zwischen den beiden Namensbestandteilen und nicht auf "Nachname Vorname" mit Komma oder Zeilenschaltung zwischen den beiden Namensbestandteilen. Damit begebe sich die Behörde ins Handelsrecht und führe anstelle einer staatlich-hoheitlichen Abstimmung eine handelsrechtliche Umfrage ohne jede Bedeutung durch. Zum anderen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Stimmzettel, die vom Bund gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) zur Verfügung gestellt würden, seien so gestaltet, dass die Funktion "Stimmzettel" in einem ungültigen Bereich der Stimmzettel liege und sowohl die Abstimmungsfrage als auch das Antwortfeld nach der "Four Corners Rule" völlige unabhängige Bereiche darstellten. Die Antwort habe mithin nichts mit der Frage zu tun und die Frage nichts mit dem Anlass. Der Stimmzettel sei damit ein vollkommen wertloses Dokument. Selbstverständlich handle es sich ausserdem um eine arglistige Täuschung, indem die nichtsahnenden Stimmberechtigten hinters Licht geführt würden.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des ersten Vorbringens der Beschwerdeführerin aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1988 des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die politischen Rechte (bGS 131.12) erstellten die Gemeinden den Stimmrechtsausweis aufgrund des Stimmregisters. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeute dies nicht, dass die typografische Wiedergabe von Namen an die Darstellung im Personenstandsregister gebunden sei. Die Beschwerdeführerin lege zudem nicht dar, warum und wie die Ausübung des Stimmrechts durch die verwendeten Stimmrechtsausweise beeinträchtigt sein könnte. In Bezug auf das zweite Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bezüglich der Kostenauflage hat die Vorinstanz sodann unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach Eingaben beim Kanton gemacht, in denen sie gänzlich unbelegte, abwegige Behauptungen ins Spiel gebracht habe. Es entstehe mehr und mehr der Eindruck, dass sie diese Eingaben nur mache, um die mit den politischen Rechten befassten Behörden unnötig zu beschäftigen. Mit einer legitimen Ausübung ihrer Rechte als Stimmberechtigte habe dies nichts zu tun. Ihr Verhalten erfülle den Tatbestand der trölerischen, gegen den guten Glauben verstossenden Rechtsausübung gemäss Art. 86 Abs. 1 BPR, weshalb Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu erheben seien.
3.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht an den beiden erwähnten Vorbringen fest. Dabei äussert sich auch zur vorinstanzlichen Beurteilung ihres ersten Vorbringens und macht namentlich geltend, es gehe nicht um eine blosse "typografische Wiedergabe". Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung bzw. die im fraglichen Punkt erfolgte Abweisung ihrer Abstimmungsbeschwerde massgebliches Recht verletzen würde. Vielmehr begnügt sie sich letztlich damit, auf ihrer als richtig vorausgesetzten, eigenartigen und nicht nachvollziehbaren eigenen Sichtweise zu beharren und diese der Beurteilung der Vorinstanz entgegenzustellen. Insoweit genügt ihre Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Nichts anderes gilt in Bezug auf das zweite Vorbringen der Beschwerdeführerin. Weder legt diese im Einzelnen und konkret dar, inwiefern im vorliegenden Zusammenhang die von ihr angerufene "Four Corners Rule" zur Anwendung käme, noch zeigt sie dergestalt auf, inwiefern die Stimmzettel bei Anwendung dieser Regel ungültig resp. "wertlos" wären. Ebenso wenig tut sie in der genannten Weise dar, dass der von ihr beanstandete "halbkreisförmige Ausschnitt" in der Umrandung der Stimmzettel deren (ganz oder teilweise) Ungültigkeit zur Folge hätte. Vielmehr begnügt sie sich letztlich damit, ihre auch insoweit eigenartige und nicht nachvollziehbare Sichtweise vorzutragen und die Ungültigkeit resp. "Wertlosigkeit" der Stimmzettel sowie (u.a.) eine arglistige Täuschung der Stimmberechtigten zu behaupten, ohne in hinreichender Weise eine Verletzung massgeblichen Rechts zu rügen oder darzutun. Die Beschwerde genügt deshalb auch insoweit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Dasselbe gilt ferner, soweit die Beschwerdeführerin die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids als willkürlich rügt, ohne sich näher und sachgerecht mit der vorinstanzlichen Begründung für die erfolgte Kostenauflage auseinanderzusetzen und im Einzelnen und konkret darzutun, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. die erfolgte Kostenauflage unter den gegebenen Umständen massgebliches Recht verletzen würde. Die Beschwerde genügt somit auch insoweit und damit insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Dies gilt sodann auch, soweit die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren sinngemäss den Ausstand jener Bundesrichterinnen und -richter sowie Gerichtsschreiberinnen und -schreiber verlangt, die ihre Sichtweise betreffend Adressierung bzw. Unterscheidung der "Person gemäss Personenstandsregister" und der "Kaufmannsperson" nicht teilten, nennt sie damit doch offenkundig keinen zulässigen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 BGG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur