Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_75/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_879/2025 vom 27. Oktober 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht das vom Ehemann gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Scheidungsverfahren zufolge Klagerückzuges als erledigt ab.
Mit Schreiben vom 4. September 2025 teilte das Bezirksgericht der Gesuchstellerin mit, dass innert der angesetzten Frist keine Eingabe eingegangen sei, aus der sich ergeben hätte, dass sie mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 an die Bundesanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 ff. GOG/ZH hätte einreichen wollen. Die Eingabe wäre daher wie angekündigt als Ausstandsbegehren gegen die verfahrensabschreibende Bezirksrichterin zu behandeln. Weil das Scheidungsverfahren jedoch rechtskräftig erledigt und auf ein von der Gesuchstellerin am 15. August 2025 erhobenes Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei, fehle es an einem Verfahren, in welchem ein Ausstandsgrund geprüft werden könnte. Das Bezirksgericht werde daher in Bezug auf die Eingabe vom 15. Mai 2025 kein formelles Verfahren eröffnen.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 teilte ihr das Obergericht mit, dass ihrer Beschwerde infolge Verspätung wohl kein Erfolg beschieden sein würde, weshalb einstweilen kein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Falls sie dennoch die Durchführung eines formellen kostenpflichtigen Beschwerdeverfahrens wünsche, werde sie um Mitteilung binnen fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ersucht.
B.
Darauf wandte sich die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2025 an das Bundesgericht und verlangte u.a. die Eröffnung einer vollständigen und unabhängigen eidgenössischen Untersuchung, die Übergabe des Dossiers vom Kanton Zürich an das Bundesgericht, die Annullierung des Scheidungsverfahrens, die Zahlung von Unterhalt und die Eröffnung eines Strafverfahrens.
Mit Urteil 5A_879/2025 vom 27. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe nicht ein.
C.
Gegen das Urteil 5A_879/2025 wendet sich die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 26. November 2025 erneut an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin reicht ihre Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des zu revidierenden Urteils und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Dem Revisionsgesuch fehlt es bereits an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), sodann aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu E. 3).
3.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
Wie bereits in ihrer Beschwerde listet die Gesuchstellerin in abstrakter Weise zahlreiche Normen auf, namentlich der BV, der ZPO und des BGG, ohne jedoch Konkretes daraus abzuleiten. Im Kontext mit dem Revisionsanliegen erwähnt sie zwar Art. 121 lit. c und d BGG . In diesem Kontext führt sie aber nur Stichworte auf ("dossier incomplet" und "droit d'être entendu bafoué"). Eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern Revisionsgründe verwirklicht sein sollen, lässt sich nicht ausmachen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels eines Rechtsbegehrens und mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli