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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1212/2025, 7B_1213/2025  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung und den Beschluss UE250111 sowie den Beschluss UE250260 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 25. Oktober 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 2. Januar 2025 richtete A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Sachentziehung und Nötigung an das Polizei- und Justizzentrum Zürich. Hintergrund der Anzeige war eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hinsichtlich der (Unter-) Vermietung eines Zimmers in der Wohnung des Beschwerdeführers, wobei C.________ B.________ als Rechtsanwältin vertrat. Mit Verfügung vom 10. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung nicht an Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht am 25. Oktober 2025 ab, wobei es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Beschluss und Verfügung im Verfahren UE250111).  
 
1.2. Im Rahmen des mietrechtlichen Zivilverfahrens hatte das Mietgericht Zürich am 19. Dezember 2024 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung eingereicht. Am 11. März 2025 wurde der Beschwerdeführer hierzu von der Stadtpolizei Zürich einvernommen. Im Anschluss daran sandte er der Polizei unaufgefordert umfangreiche Unterlagen zu. Diese Unterlagen enthielten unter anderem die Strafanzeige vom 2. Januar 2025, welche die Polizei in der Folge an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung (erneut) nicht an Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 25. Oktober ebenfalls ab (Verfahren UE250260).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfügung und den Beschluss UE250111 sowie den Beschluss UE250260 des Obergerichts vom 25. Oktober 2025 an das Bundesgericht.  
 
2.  
Die Verfahren 7B_1212/2025 und 7B_1213/2025 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2). 
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation im Verfahren 7B_1212/2025 führt der Beschwerdeführer aus, er mache "zivilrechtliche Ansprüche geltend, die aus demselben Sachverhalt resultieren (u.a. Schadenersatz/Genugtuung aus unerlaubter Handlung, vertragliche Ansprüche im Kontext der Untermiete, Persönlichkeitsverletzung durch unzulässigen Druck)."  
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Sachlegitimation nicht hinreichend darzutun. Soweit er aus den angezeigten Delikten eine Schadenersatzforderung ableiten will, legt er die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR nicht dar. Insbesondere wird der ihm mutmasslich entstandene Schaden nicht beziffert und fehlen jegliche Ausführungen zur Kausalität zwischen dem Verhalten von B.________ sowie C.________ und einem allfälligen Schaden. Auch ein möglicher Genugtuungsanspruch wird nicht näher begründet. In der Beschwerde wird namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten von B.________ und/oder C.________ unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen. 
 
3.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1212/2025 einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt in ihrem Beschluss UE250260, der in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Juni 2025 beurteilte Sachverhalt sei bereits mit Verfügung vom 10. März 2025 nicht an Hand genommen worden und diesbezüglich sei ein Beschwerdeverfahren hängig gewesen. Damit sei im Zeitpunkt der (erneuten) Anzeige bereits ein identisches Strafverfahren hängig gewesen, womit ein Verfahrenshindernis bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft (erneut) die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügt habe, sei nicht zu beanstanden.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Im Wesentlichen begnügt er sich damit, die "Doppelspurigkeit" bzw. die "fehlende Koordination" der beiden kantonalen Beschwerdeverfahren zu kritisieren. Aus seiner Beschwerde im Verfahren 7B_1213/2025 ergibt sich indes nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1212/2025 und 7B_1213/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler