Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_983/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einvernahmen, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2025 (BK 25 402).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 18. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2025. Mit diesem Beschluss ist das Obergericht nicht auf die Beschwerde von A.________ betreffend die Einvernahme vom 13. August 2025 eingetreten und hat ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- auferlegt.
2.
2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde. Auf die über den Streitgegenstand hinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich des angeblich unverhältnismässigen Strafverfahrens bzw. des angeblich fehlenden Tatverdachts, ist daher von vornherein nicht einzutreten.
2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die ihr mit dem Nichteintretensentscheid auferlegten Gerichtskosten von Fr. 800.--. Sie macht diesbezüglich geltend, ihre Beschwerde beruhe auf nachvollziehbarer Kritik. Dass auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, rechtfertige keine pauschale Kostenüberwälzung. Sie habe in gutem Glauben und mit vernünftigem Aufwand gehandelt. Die Kosten würden in keinem Verhältnis stehen zum Verfahrensaufwand oder zur konkreten Wirkung des Rechtsmittels. Damit zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Kostenverlegung entsprechend dem Unterliegerprinzip (Art. 428 Abs. 1 StPO) rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin setzt sich überdies auch nicht substanziiert mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Sie vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten führte, bzw. der Beschluss der Vorinstanz selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise hinsichtlich der von ihr beanstandeten Einvernahme und ihrer angeblichen Betroffenheit, die nicht geeignet ist, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens darzutun. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier