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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.346/2005 /bie 
 
Urteil vom 2. Februar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Aeppli, 
 
gegen 
 
1. B.Y.________, 
2. C.Y.________, 
3. D.Y.________, 
Beschwerdegegner, alle drei vertreten 
durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Gegenstand 
Schadenersatz- und Genugtuung 
(fahrlässige Tötung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, 
vom 9. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 14. August 2002, um 05.45 Uhr, mit seinem beladenen Lastwagen in Etzgen AG auf der Rheintalstrasse von Laufenburg herkommend in Richtung Schwaderloch. Zur gleichen Zeit war A.Y.________ auf der gleichen Strasse mit seinem Lieferwagen auf der Gegenfahrbahn in Richtung Laufenburg unterwegs. Aus unbekannten Gründen geriet A.Y.________ in der Folge mit seinem Lieferwagen plötzlich nach links über die Leitlinie hinaus, so dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer massiven Streifkollision kam. 
 
Nach dem Zusammenstoss stiegen beide Fahrzeuglenker unverletzt aus ihren Fahrzeugen aus. Um die Unfallstelle abzusichern, fuhr X.________ anschliessend mit seinem Lastwagen im Schritttempo rückwärts in Richtung Endlage des Lieferwagens. Ca. 50 Meter vor dem Lieferwagen hatte er über den Aussenspiegel Sichtkontakt zu A.Y.________, welcher sich aus Eigeninitiative zwecks Zeichengabe an den Strassenrand in den Raum hinter dem Lastwagen begeben hatte. Daraufhin ging der Sichtkontakt verloren. Im Verlauf des weiteren Rückwärtsmanövers nahm X.________ ein Rumpeln im hinteren Teil des Lastwagens wahr und begann in Richtung Strassenmitte zu korrigieren, da er der Meinung war, über einen Entwässerungsschacht oder einen Markstein gefahren zu sein. Nachdem es ein weiteres Mal gerumpelt hatte, fuhr X.________ noch ein Stück rückwärts und erkannte nun im Scheinwerferlicht, dass A.Y.________ unter den Lastwagen geraten war. Dieser wurde von den rechten Rädern der beiden hinteren Doppelachsen überrollt und auf der Stelle getötet. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Laufenburg vom 20. Februar 2003 in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Auf Einsprache des Beurteilten erklärte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg X.________ mit Urteil vom 20. November 2003 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Die Zivilforderungen der hinterbliebenen Ehefrau und Kinder des Opfers verwies er auf den Zivilweg unter richterlicher Feststellung, dass der Beurteilte den Zivilklägern zu 80 % schadenersatzpflichtig und vollumfänglich genugtuungspflichtig sei. 
 
Auf Berufungen des Beurteilten sowie der Zivilkläger hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juni 2005 die Ziffer 5 lit. a und b des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs auf und fasste sie wie folgt neu: 
5.a) Die Zivilforderung der Zivilklägerin B.Y.________ wird auf den Zivilweg verwiesen unter richterlicher Feststellung, dass der Angeklagte der Zivilklägerin aus den Ereignissen gemäss vorliegendem Strafurteil zu 80 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. 
5.b) Die Zivilforderung der Zivilkläger C.Y.________ und D.Y.________ wird auf den Zivilweg verwiesen unter richterlicher Feststellung, dass der Angeklagte den Zivilklägern aus den Ereignissen gemäss vorliegendem Strafurteil zu 80 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. 
Im Übrigen wies es die Berufungen ab. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben, und es sei gerichtlich festzustellen, dass er den Zivilklägern und Beschwerdegegnern höchstens zu 30 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt. Im Strafpunkt ficht er den Entscheid nicht an. 
 
Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid im Zivilpunkt ist der Verurteilte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, sofern der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt wurde (Art. 271 Abs. 1 BStP). Ist der Kassationshof nicht auch mit dem Strafpunkt befasst (Art. 271 Abs. 2 BStP) oder weist er die Beschwerde im Strafpunkt ab (Art. 277quater Abs. 2 BStP), tritt er auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt aber nur ein, wenn der Streitwert der Zivilforderung die Berufungssumme von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht oder es sich um einen Anspruch handelt, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 45 OG; vgl. BGE 127 IV 203 E. 8b S. 208). 
 
Der Streitwert bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46 OG). Er muss wie in der Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG) in der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt grundsätzlich angegeben werden, soweit er sich nicht ohne weiteres der Beschwerdeschrift oder dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt (BGE 128 IV 53 E. 6a S. 69 f.; 127 IV 141 E. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Diese Eintretensvoraussetzungen sind hier erfüllt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 OR. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Verschulden gegenüber dem Selbstverschulden des Opfers zu stark gewichtet. 
2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht Halter des Lastwagens, welcher den Unfall verursacht hat. Als Lenker hat er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Betriebsgefahr nicht zu vertreten, sondern muss gemäss Art. 41 ff. OR lediglich für sein Verschulden einstehen. Der Halter haftet demgegenüber nicht nur aus dem Betrieb des Fahrzeugs, sondern auch für das Verschulden des Lenkers wie für eigenes Verschulden (Art. 58 Abs. 4 SVG; Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 318/323; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Aufl. Zürich 1989, S. 278 N 632). 
 
Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere Verursacher für den Schaden eines Dritten verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 SVG). Die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach dem Strassenverkehrsgesetz verantwortlich ist (Art. 63 Abs. 2 SVG). Sie haftet solidarisch mit dem Fahrzeughalter und dem Lenker. Die Solidarität reicht für jede der haftpflichtigen Parteien aber nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, a.a.O., S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Lenker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solidarisch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhängig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.112/2004 vom 17.11.2004 E. 6.1). 
 
Im zu beurteilenden Fall bildete die Betriebsgefahr des Lastwagens und die interne Ausgleichspflicht der Haftpflichtigen nicht Gegenstand des Adhäsionsverfahrens. Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht auf die Festlegung der Quoten für die Verschuldenshaftung beschränkt. 
2.2 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Soweit der Geschädigte den Schaden selbstverantwortlich mitverursacht hat, soll er ihn nach dem Sinn dieser Vorschrift selber tragen. 
 
Das Selbstverschulden des Geschädigten wird wie das Verschulden des Schädigers nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGE 102 II 232 E. 3a S. 239 f.). Bei der Anrechnung des Selbstverschuldens werden das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander verglichen und nachfolgend der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl. 2003, Art. 44 N 9). 
2.3 Art. 44 OR billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zu (BGE 127 III 453 E. 8c, mit Hinweis). Der Kassationshof übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift der Kassationshof in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 131 III 12 E. 4.2; 129 III 380 E. 2 zur Berufung). 
3. 
Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das Opfer vom Beschwerdeführer konkludent als Hilfsperson eingesetzt worden ist. Sie stellt für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe bei der Rückwärtsfahrt zunächst über den rechten Seitenspiegel Sichtkontakt zum Geschädigten, welcher im Grasbord gestanden habe, gehabt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer kurz in den linken Seitenspiegel geschaut. Als er den Blick hernach wieder auf den rechten Seitenspiegel gerichtet habe, habe er den Geschädigten nicht mehr gesehen. Dennoch sei er weiter rückwärts gefahren, obwohl er gewusst habe, dass sich der Geschädigte irgendwo hinter dem Lastwagen aufhalten musste. 
 
Die Vorinstanz kommt angesichts dieser Sachlage in strafrechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte den Lastwagen sofort anhalten und nach dem Geschädigten Ausschau halten müssen. Zu dieser allgemeinen Sorgfalt sei er nach Art. 31 Abs. 1 SVG trotz des Umstandes verpflichtet gewesen, dass er den Geschädigten als Hilfsperson beigezogen habe. Er habe auf der zu dieser Zeit wohl kaum befahrenen Strasse nichts anderes zu beobachten gehabt als das Opfer bzw. den rechten Strassenrand. Ausserdem habe er den Geschädigten nicht vorgängig instruiert und habe zudem damit rechnen müssen, dass jener aufgrund der vorangegangenen Kollision einen Schock erlitten haben könnte oder jedenfalls in seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Er habe daher nicht das gleiche Vertrauen in den Geschädigten als Hilfsperson setzen dürfen wie dies nach entsprechender Instruktion der Fall gewesen wäre. Dass den Geschädigten ein gewisses Selbstverschulden treffe, sei nicht von der Hand zu weisen. Doch erreiche dieses in keinem Falle das Mass, welches nötig wäre, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. 
 
Im Zivilpunkt geht die Vorinstanz - ebenso wie in strafrechtlicher Hinsicht - von einer leichten Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers aus. Verschuldensmässig falle besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Rückwärtsfahrt fortgesetzt habe, obwohl er den Sichtkontakt mit dem Opfer verloren und gewusst habe, dass sich jenes hinter dem Lastwagen befinden musste. Hinsichtlich des Selbstverschuldens des Opfers nimmt die Vorinstanz an, dieses habe sich unaufgefordert als Hilfsperson zur Verfügung gestellt und sich somit absichtlich in den Gefahrenbereich des Lastwagens begeben. Dabei sei es offensichtlich zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen kurzen Augenblick unaufmerksam gewesen, habe den im Schritttempo herannahenden Lastwagen des Beschwerdeführers aus den Augen gelassen oder sich trotz Schwächegefühl nicht aus dessen Gefahrenbereich entfernt. Indem der Geschädigte diese Unachtsamkeit beging, habe er seinerseits seine Sorgfaltspflicht verletzt. Diese Unaufmerksamkeit als Hilfsperson sei als geringfügiges Selbstverschulden zu werten. Bei der Gewichtung des Verschuldens des Beschwerdeführers und des Selbstverschuldens des Opfers gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers überwiege dasjenige des Opfers bei weitem. Aufgrund dessen setzt sie das Selbstverschulden des Opfers auf 20 % und das Verschulden des Beschwerdeführers auf 80 % fest. Sie erklärt den Beschwerdeführer daher im Umfang von 80 % als schadenersatz- und genugtuungspflichtig. 
4. 
4.1 Das dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Geschehen unterfällt in zwei Abschnitte. Die erste Phase betrifft die Streifkollision zwischen dem Lastwagen des Beschwerdeführers und dem Lieferwagen des Unfallopfers, die zweite den Unfall, bei welchem das Opfer vom Lastwagen des Beschwerdeführers überrollt wurde. 
 
Hinsichtlich des ersten Teils mag, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zutreffen, dass das Opfer seinen Lieferwagen ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn gesteuert hat, so dass der Beschwerdeführer trotz seines Ausweichmanövers nach rechts die Streifkollision nicht vermeiden konnte. Es ist auch ohne weiteres ersichtlich, dass diese Kollision für das nachfolgende Geschehen kausal war, entstand doch die Notwendigkeit, die Unfallstelle abzusichern gerade aus diesen Umständen. Dennoch ist die Frage, ob das Opfer für die Streifkollision verantwortlich war, für die Beurteilung des Verschuldens der Beteiligten in Bezug auf die zweite Phase ohne Bedeutung. Denn es fehlt in diesem Zusammenhang an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Nach dem Massstab der Adäquanz muss das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (BGE 6P.20/2005 vom 18.05.2005 E. 5.1; 127 IV 34 E. 2a). Das ist hier nicht der Fall. 
4.2 In Bezug auf das eigentliche Unfallgeschehen wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er seinen Lastwagen, als er den Sichtkontakt mit dem Opfer verloren hatte, nicht sofort angehalten und nach dem Opfer gesehen habe. Dazu habe er umso mehr Anlass gehabt, als er aufgrund seiner Erfahrung als Chauffeur habe annehmen müssen, dass die vorangegangene heikle Verkehrssituation den Geschädigten zumindest vorübergehend in seiner Wahrnehmungsfähigkeit hätte beeinträchtigt haben können. Aus diesem Grund habe er auch nicht uneingeschränkt auf das Opfer als Hilfsperson vertrauen dürfen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang einleuchtend ein, dass die Streifkollision auch bei ihm selbst in einem gewissen Mass einen Schock bewirkt habe, welcher seine eigene Fähigkeit zu umsichtigem Denken und Handeln in gleichem Masse beeinträchtigt habe. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Gewichtung seines Verschuldens nicht gewürdigt. Wenn man also annehmen will, der Beschwerdeführer hätte nicht uneingeschränkt auf den Geschädigten als Hilfsperson vertrauen dürfen, weil er wegen der ersten Kollision unter Schock gestanden habe, dann müsste aus dem selben Grund der jenem gegenüber erhobene Vorwurf abgeschwächt werden. 
 
Ausserdem hat die Vorinstanz dem Umstand, dass das Opfer beim Fahrmanöver des Beschwerdeführers als Hilfsperson gewirkt hat, zu wenig Beachtung geschenkt. Zwar trifft zu, dass jenes nicht ausdrücklich als solche eingesetzt und instruiert worden ist. Doch war aufgrund der Winkzeichen, welche das Opfer dem Beschwerdeführer bei seinem Fahrmanöver gab, für beide Beteiligten hinreichend klar, dass das Opfer als Hilfsperson wirken wollte. Insofern kam der Beschwerdeführer bei der Rückwärtsfahrt seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV nach. In welcher Hinsicht eine besondere Instruktion des Opfers allfällige Unklarheiten hätte ausräumen sollen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die beiden Unfallbeteiligten nach den Feststellungen der Vorinstanz zuvor abgesprochen hatten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Lastwagen zur Unfallstelle zurückfahren wollte, um diese abzusichern. Dabei sei dem Geschädigten auch klar gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Lastwagen möglichst nahe an das Grasbord heranfahren würde. Der Beschwerdeführer durfte sich somit darauf verlassen, dass das Opfer sich der Gefahren des Manövers bewusst war und sich nicht in den Gefahrenbereich des Lastwagens begeben würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war es die Pflicht des Opfers als Hilfsperson, den Lastwagen nicht aus den Augen zu lassen. Dass er diese Pflicht zur Aufmerksamkeit aus unbekannten Gründen für kurze Zeit verletzt hat, ist ihm objektiv als Selbstverschulden anzulasten. Das Verschulden des Beschwerdeführers beschränkt sich ebenfalls auf eine bloss kurze Unaufmerksamkeit. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz konnte er das Opfer zunächst in seinem rechten Seitenspiegel über einen bestimmten Zeitraum sehen. Er blickte daraufhin kurz in den linken Spiegel und bemerkte erst, als er wieder in den rechten Spiegel schaute, dass das Opfer nicht mehr sichtbar war. Unmittelbar danach nahm er ein Rumpeln war, das er zunächst falsch interpretierte (Untersuchungsakten, Dossier 2, Polizeiakten, act. 11 und 17; Akten des Bezirksgerichts [Verhandlungsprotokoll] act. 19). 
 
Daraus ergibt sich, dass die Unfallbeteiligten ihre Pflicht zur Aufmerksamkeit aufgrund einer tragischen Fügung im gleichen Zeitpunkt verletzten, so dass keiner der beiden bemerken konnte, dass sich der andere falsch verhielt. Angesichts dieser Umstände ist die Annahme der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers überwiege jenes des Opfers bei weitem nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die beiden Beteiligten mit ihrem Verhalten im selben Ausmass für den Unfall verantwortlich sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers und das Selbstverschulden des Opfers halten sich demnach in etwa die Waage, so dass ein Selbstverschuldensanteil des Opfers von 50 % als angemessen erscheint. Dementsprechend ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegner infolge Selbstverschuldens des Opfers auf 50 % festzusetzen. Indem die Vorinstanz den Verschuldensanteil des Beschwerdeführers auf 80 % festsetzte, hat sie daher ihr Ermessen verletzt. 
Die Beschwerde erweist sich daher teilweise als begründet. Soweit der Beschwerdeführer eine Reduktion seines Verschuldensanteils auf 30 % anstrebt, ist sie unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Ziff. 1 aufzuheben und das Urteilsdispositiv des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 20. November 2003 insofern abzuändern, als die Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur zum Teil durchdringt, tragen die Parteien die Kosten je zur Hälfte. Für die Festsetzung der Gebühr gilt die für Berufungen in Zivilsachen massgebende Ordnung (Art. 278 Abs. 1 BStP). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet. Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2005 in Ziffer 1 des Dispositivs aufgehoben und die Ziffer 5 lit. a und b des Urteilsdispositivs des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 20. November 2003 wie folgt neu gefasst: 
5.a) Die Zivilforderung der Zivilklägerin B.Y.________ wird auf den Zivilweg verwiesen unter richterlicher Feststellung, dass der Angeklagte der Zivilklägerin aus den Ereignissen gemäss vorliegendem Strafurteil zu 50 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. 
5.b) Die Zivilforderung der Zivilkläger C.Y.________ und D.Y.________ wird auf den Zivilweg verwiesen unter richterlicher Feststellung, dass der Angeklagte den Zivilklägern aus den Ereignissen gemäss vorliegendem Strafurteil zu 50 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. 
2. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Februar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: