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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 160/05 
 
Urteil vom 2. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
1. S.________, 1942, 
2. B.________, 1936, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schorno, Schwertstrasse 1, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 23. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1936 bzw. 1942 geborenen Eheleute B.________ und S.________ sind seit 1997 als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossen. Mit separaten Verfügungen vom 23. März 2004 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge beider Ehegatten für die Beitragsperiode 2001 fest, wobei sie von folgenden Faktoren ausging: 
Renteneinkommen Fr. 148'732.- 
multipliziert mit 20 Fr. 2'974'640.- 
massgebendes Vermögen Fr. 1'281'663.- 
Vermögen + (20 x Renteneinkommen) Fr. 4'256'303.- 
wovon für beide Ehegatten je ½, abgerundet Fr. 2'100'000.- 
Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. September 2004 fest. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von B.________ und S.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2005 ab. 
C. 
B.________ und S.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das beitragspflichtige Vermögen von je Fr. 2'100'000.- unter Berücksichtigung der kapitalisierten Schuldzinsen (Fr. 100'957.- x 20) auf je Fr. 1'100'000.- herabzusetzen. Eventuell sei das für die Bemessung der Beiträge massgebliche Vermögen unter Mitberücksichtigung des für den Kauf der Leibrenten aufgewendeten Kapitals zu ermitteln und auf je Fr. 1'750'000.- festzusetzen; subeventuell sei das beitragspflichtige Vermögen im Hinblick auf die garantierten Renten von insgesamt Fr. 127'300.- festzulegen und dementsprechend das abgabepflichtige Vermögen von jeweils Fr. 2'100'000.- auf je Fr. 1'900'000.- herabzusetzen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäussert. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Der vom kantonalen Gericht festgestellte Sachverhalt wird von keiner Seite bestritten: Der Beschwerdeführer schloss in den Jahren 1998 und 1999 zwei Leibrentenverträge ab, die eine garantierte jährliche Rente von insgesamt Fr. 127'300.80 vorsehen und unter Berücksichtigung eines Überschussanteils im Jahre 2001 total Fr. 148'732.- erbracht haben. Zum Erwerb dieser Leibrenten nahm der Beschwerdeführer ein Darlehen auf, für welches im Jahre 2001 Darlehenszinsen von Fr. 100'957.- bezahlt werden mussten. Es ist nicht streitig, dass es sich bei den Einkünften aus den Leibrentenverträgen grundsätzlich um Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV handelt. Ebenfalls unbestritten ist das auf Fr. 1'281'663.- veranschlagte Vermögen. Im Streite liegt einzig, ob vom Renteneinkommen bestimmte Abzüge vorzunehmen seien. 
3. 
Im Hauptbegehren stellen sich Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Darlehenszinsen, die sie für die Finanzierung der Leibrenten aufzubringen hätten, seien vom Renteneinkommen abzuziehen. 
3.1 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von (heute) Fr. 353.- bis Fr. 8400.- pro Jahr. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, u.a. über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Eingehendere Bestimmungen über die Ausgestaltung dieser Beitragsbemessung sind im formellen Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Nach Art. 28 Abs. 1-3 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugezählt wird. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 der genannten Verordnungsbestimmung). 
3.2 Die Verordnung legt nicht näher fest, wie das Renteneinkommen festzusetzen sei. Art. 29 Abs. 4 AHVV (in der hier anwendbaren, am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) besagt nur, dass die Ausgleichskassen das Renteneinkommen ermitteln und dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten. Sodann gelten gemäss Art. 29 Abs. 6 AHVV im Übrigen für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss. Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich keine ausdrückliche Antwort auf die Frage, ob vom Renteneinkommen die Zinsen für ein Darlehen, das zwecks Kauf der Rente aufgenommen wurde, abgezogen werden können. 
3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Schuldzinsen stünden in direktem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbliebe ihnen lediglich die Rente nach Abzug der Schuldzinsen. Die mit der Erzielung der Rente zusammenhängenden Schuldzinsen beeinflussten damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. soziale Stellung. 
3.4 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, bei der Bezahlung der Schuldzinsen handle es sich um Einkommensverwendung, die mangels einer besonderen Regelung in Art. 28 AHVV nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden könne. Die in der AHV zugelassenen Abzüge deckten sich nicht mit denjenigen des Steuerrechts. Das BSV macht sodann geltend, es wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber anderen Nichterwerbstätigen, wenn die zur Erzielung einer Leibrente erforderlichen Schuldzinsen abgezogen werden könnten. 
3.5 Der Schuldzinsenabzug kommt im Rahmen einer Einkommensveranlagung vor (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Bei einer Vermögensveranlagung werden hingegen nicht die Schuldzinsen, sondern der Schuldbetrag abgezogen. Art. 28 AHVV, der in ständiger Rechtsprechung als gesetzmässig erachtet wurde (BGE 127 V 67 Erw. 3a, 125 V 233 f. Erw. 3a mit Hinweisen), stellt für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger nicht auf das Einkommen, sondern auf das Vermögen ab. Der Vermögensertrag wird nicht berücksichtigt. Auch das Renteneinkommen wird nicht als solches der Beitragspflicht unterstellt, sondern in kapitalisierter Form zum Vermögen hinzugezählt. 
3.6 Laut vorliegender Steuermeldung handelt es sich beim Vermögen von Fr. 1'281'663.- welches der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um das Reinvermögen, mithin das Vermögen nach Abzug des Darlehensbetrags (vgl. auch Rz 2082 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Die Fremdfinanzierung der Leibrenten wird damit bereits im Rahmen der Vermögensbemessung berücksichtigt. Würde zusätzlich der bezahlte Schuldzins von dem zu kapitalisierenden Renteneinkommen abgezogen, fände der Fremdfinanzierungsaufwand doppelte Berücksichtigung. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführer beruht auf einer Kombination von einkommens- und vermögensbezogenen Bemessungselementen und ist im Rahmen von Art. 28 AHVV, der nur auf das Vermögen abstellt, systemfremd. Sie würde zu einer unzulässigen Privilegierung derjenigen Versicherten führen, die ihre Rente durch ein Darlehen finanzieren, gegenüber denjenigen, welche sie aus Eigenmitteln finanzieren. Die Vorinstanz hat daher mit Recht keinen solchen Abzug zugelassen. 
4. 
Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer, für das beitragspflichtige Vermögen sei nicht auf das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen, sondern auf das für den Kauf der Renten aufgewendete Kapital abzustellen. 
4.1 Nach der Rechtsprechung wird ein Vermögensertrag dann nicht als Renteneinkommen behandelt und als solches kapitalisiert, sondern es wird auf das Vermögen abgestellt, wenn dessen Höhe bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann (BGE 120 V 167 Erw. 4b). Gleich verhält es sich bezüglich Leistungen mit einem bekannten Rückkaufswert (vgl. AHI 2001 S. 187 Erw. 3 [H 425/99]). In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei einer Leibrente mit variabler Dauer und Gewinnbeteiligung kein Höchstbetrag ermittelt werden kann, weshalb die Rente zu kapitalisieren ist (BGE 120 V 168 Erw. 4c). 
4.2 Im hier zu beurteilenden Fall machen die Beschwerdeführer nicht geltend, der Vermögenswert ihrer Renten sei bezifferbar. Sie bringen bloss vor, das für den Erwerb der Leibrenten aufgewendete und diesen zugrunde liegende Anfangskapital sei feststellbar. Indessen entspricht das Anfangskapital nicht dem effektiven Vermögenswert, zumal die Renten eine Gewinnbeteiligung kennen: Indem die Beschwerdeführer am Gewinn partizipieren, erhalten sie eine höhere Rente als sie aufgrund einer üblichen Kapitalverzinsung erzielen würden; ihre sozialen Verhältnisse (Art. 10 Abs. 1 AHVG) sind dementsprechend besser, weshalb es sich auch im Lichte des Gesetzes rechtfertigt, auf die effektiv bezogenen Renten abzustellen; denn für die Bestimmung der sozialen Verhältnisse kommt es auf die Höhe der Renteneinkünfte an, nicht darauf, was dafür aufgewendet werden musste (BGE 120 V 168 f. Erw. 4c). Art. 28 AHVV kann daher auch insoweit nicht als gesetzwidrig betrachtet werden. 
5. 
Im Subeventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer, das für die Bemessung der Beiträge massgebliche Vermögen sei unter Berücksichtigung der garantierten Renten von insgesamt Fr. 127'300.- festzulegen, mithin unter Ausschluss des variablen Gewinnanteils. 
 
Nach Art. 28 Abs. 2 AHVV ist der mit 20 multiplizierte "jährliche Rentenbetrag" zum Vermögen hinzuzurechnen. Das Vorgehen von Ausgleichskasse und Vorinstanz entspricht dem klaren Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht Art. 28 AHVV nicht von einem "ewigen und gleichmässig zufliessenden Ertrag" aus. Die AHV-Beiträge werden jeweils für ein Jahr festgelegt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Dementsprechend ist auf die in diesem Jahr massgebenden Verhältnisse abzustellen. Diese hängen - wie dargelegt (Erw. 4.2 hievor) - von der Höhe der Renteneinkünfte ab, wozu auch allfällige Gewinnanteile gehören. Sind diese in einem Jahr höher, ist es sachgerecht, dass auch höhere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Fällt in einem der folgenden Jahre der Gewinnanteil geringer aus, so reduzieren sich die Beiträge entsprechend. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; die Differenzbeträge von je Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: