Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 112/05
Urteil vom 2. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
S.________, 1967, Beschwerdeführerin,
gegen
OeKK Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 12. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene S.________ ist seit 1. August 2002 obligatorisch bei der OeKK Öffentliche Krankenkasse Basel (nachfolgend: OeKK) krankenversichert. Nachdem in der Zeit von Januar bis Mai 2003 Prämienforderungen in Höhe von gesamthaft Fr. 1770.- sowie Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 363.15 nicht beglichen worden waren, betrieb die OeKK die Versicherte für diese Ausstände sowie für Mahnspesen von Fr. 160.- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 verpflichtete sie S.________ unter gleichzeitiger Beseitigung des gegen den Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2004 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes erhobenen Rechtsvorschlags zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge sowie von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 70.- und erteilte in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung. Daran hielt der Krankenversicherer auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. März 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Entscheid vom 12. Juli 2005 ab, soweit es darauf eintrat. In Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. März 2005 verpflichtete es S.________, der OeKK den Betrag von Fr. 2393.15 (inklusive Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-) zu bezahlen und beseitigte den in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes erhobenen Rechtsvorschlag.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides der OeKK vom 11. März 2005. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.
Während die OeKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich die von der OeKK für die Monate Januar und Februar 2004 erhobenen Prämiennachforderungen von je Fr. 11.- (vgl. die Zusammenstellung des Krankenversicherers vom 14. Januar 2005) beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Forderungen wurden nicht im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. ... des Betreibungsamtes geltend gemacht, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden (vgl. auch die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2005).
2.
2.1 Zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdeführerin der OeKK Prämien für die Monate Januar bis Mai 2003 in Höhe von gesamthaft Fr. 1770.- schuldet. Da insoweit keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu beurteilen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Umstritten sind des Weitern im gleichen Zeitraum unbeglichen gebliebene Kostenbeteiligungen im Umfang von total Fr. 363.15. Es handelt sich dabei um einen Versicherungsleistungsstreit, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht mit voller Kognition zu beurteilen hat (Art. 132 OG; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, Erw. 3).
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Nach Art. 90 KVV sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Die versicherte Person hat sich zudem an den für sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen jährlich in Form eines festen Jahresbetrages (Franchise) sowie eines - 10 % der die Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden Behandlungskosten betragenden - Selbstbehaltes zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 und 2 lit. a und b KVG in Verbindung mit Art. 93 und 103 KVV ). Entrichten Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer laut Art. 90 Abs. 3 KVV (bis 31. Dezember 2002: Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV; BGE 131 V 147) das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (zur auch nach In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 gleich gebliebenen Rechtsordnung: RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 464 f. Erw. 5.3.1 und 5.3.2 mit Hinweisen [Urteil M. vom 26. August 2004, K 68/04]).
4.
4.1 Wie sich insbesondere aus dem Zahlungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2004 zuhanden der OeKK ergibt, werden die geltend gemachten Prämienforderungen in Höhe von Fr. 1770.- sowie die Kostenbeteiligungen von Fr. 363.15 weder hinsichtlich ihres Bestandes noch in Bezug auf den jeweiligen konkreten Betrag in grundsätzlicher Weise bestritten. Sie haben folglich - auch im Lichte der detaillierten Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2005 - als ausgewiesen zu gelten.
4.2
4.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Sozialhilfe (nachfolgend: SH) habe die entsprechenden Ausstände (Fr. 2293.15 [Fr. 1770.- Prämien; Fr. 363.15 Kostenbeteiligungen; Fr. 160.- Mahngebühren]) zwar an die Versicherte überwiesen, diese Zahlung sei aber erst Mitte September 2004 und damit verspätet erfolgt.
4.2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist die Beschwerdeführerin persönliche Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen. Der Umstand, dass sie durch die Sozialhilfe unterstützt wird, ändert nichts am Bestand der durch Beitritt im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtlicher Natur) zwischen der Versicherten und der OeKK. Die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin, worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Beschwerdegegnerin (Urteil R. vom 13. Dezember 2001, K 36/01, Erw. 3b mit Hinweisen) und fallen nicht zufolge durch die öffentliche Hand geleisteter - oder eben nicht (rechtzeitig) geleisteter - Unterstützungsbeiträge dahin (vgl. auch das in SZS 2003 S. 545 f. zusammengefasste Urteil M. vom 16. Mai 2003, K 18/03, Erw. 3.2 [betreffend Prämienverbilligungsbeiträgen]). Im vorliegenden Fall gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass die SH die ausstehenden Beträge bereits am 15. September 2004 auf das Konto der Versicherten überwiesen hatte (Schreiben der SH vom 15. Juni 2005); es wäre der Beschwerdeführerin somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Ausstände noch vor Einleitung der Betreibung (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2004) zu begleichen. Der Einwand, sie gehe selten vor dem 10. des jeweiligen Monats zur Bank und habe daher bis ca. Mitte Oktober 2004 keine Kenntnis von der erfolgten Überweisung gehabt, sticht nicht, zumal die OeKK, wie namentlich deren Schreiben vom 1. November 2004 zu entnehmen ist, eine Bezahlung des Gesamtbetrages (einschliesslich der von der SH ebenfalls überwiesenen Mahngebühren in Höhe von Fr. 160.-) auch Ende Oktober 2004 wohl noch ohne weitere Kostenfolgen akzeptiert und das Betreibungsverfahren eingestellt hätte.
4.3 Der Versicherer war ausserdem befugt, die geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 190.- (Fr. 160.- Mahnspesen, Fr. 30.- Bearbeitungsgebühren [vgl. Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2004]) zu erheben, da die erforderliche Grundlage in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (Ausgabe 2003, Ziff. 7.5.2.), existiert, die Unterlassung der Prämien- und Kostenbeteiligungszahlungen als schuldhaft qualifiziert werden muss und die Entschädigung angesichts der konkreten Umstände - wenn auch im Sinne eines Grenzfalles - als betragsmässig angemessen erscheint (vgl. BGE 125 V 277 Erw. 2c/bb mit Hinweisen; Urteil G. vom 9. August 2005, K 76/03, Erw. 3; zur unveränderten Rechtslage nach In-Kraft-Treten des ATSG: RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 465 Erw. 5.3.3 mit Hinweisen [Urteil M. vom 26. August 2004, K 68/04]).
5.
5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungkosten (Kosten des Zahlungsbefehls) in Höhe von Fr. 70.- gilt es zu präzisieren, dass der Ersatz der Betreibungskosten durch die Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von Gesetzes wegen vorgesehen und die OeKK daher berechtigt ist, die bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen der Schuldnerin zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, Erw. 4 mit Hinweisen]; Erw. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227 f. auszugsweise publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017 f. Erw. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 Erw. 5 mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, Erw. 4.1 in fine).
5.2 Anzufügen bleibt ferner - obgleich der entsprechende Anspruch nicht Bestandteil der durch die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderung bildete und daher nicht Verfahrens- bzw. Anfechtungsgegenstand ist (vgl. auch Urteil B. vom 9. September 2005, U 59/04, Erw. 4) -, dass mit In-Kraft-Treten des ATSG in Art. 26 eine neu auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehenden Prämienforderungen geschaffen wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 26; Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG , in: SZS 2003 S. 213 ff., insbesondere S. 225). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 90 Abs. 2 KVV). Von der im Rahmen der Gesetzesdelegation in seinem Ermessen stehenden Befugnis (Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 26), für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen zu können (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 ATSG), hat der Bundesrat zumindest auf dem Gebiete des Krankenversicherungsrechts keinen Gebrauch gemacht (vgl. demgegenüber für Vergütungszinsen auf vom Versicherer zurückzuerstattenden Prämien: Art. 90a Abs. 1 KVV). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen somit auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet (vgl. Eugster, a.a.O., S. 225) und nach Art. 7 Abs. 2 ATSV zu berechnen (RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 465 f. Erw. 5.3.4 [Urteil M. vom 26. August 2004, K 68/04]; vgl. zur Verzugszinsberechnung: BGE 131 V 358 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
6.
Soweit Prämienforderungen betreffend ist das letztinstanzliche Verfahren, da keine Versicherungsleistungen beurteilend (vgl. Erw. 2.1 hievor), grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Es rechtfertigt sich jedoch, im hier zu beurteilenden Fall ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: