Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 328/05
Urteil vom 2. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
K.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 1. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene griechische Staatsangehörige K.________ war seit 1978 bei der der Firma G.________ AG tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. April 1995 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts zu, welche am 15. Mai und 14. Juli 1995 operativ behandelt wurde. In der Folge wurde mittels Magnetresonanztomographie eine vollständige und schräg durch die Sehne verlaufende Ruptur der Supraspinatussehne rechts im distalen Drittel mit narbig-degenerativen Veränderungen sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts nachgewiesen (Klinik X._______, MRI vom 3. September 1996; bestätigt im Bericht der Klinik Y.________ für ambulante und teilstationäre Chirurgie, vom 10. September und 7. November 1996). Nachdem die zwischenzeitlich auf 75 % gestiegene Arbeitsfähigkeit gemäss ärztlicher Einschätzung ab Ende August 1996 lediglich noch 25 % betrug, löste die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 1997 auf. Gestützt auf den abschliessenden Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 11. Juni 1997 sprach die SUVA K.________ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine Invalidenrente von 20 % nebst einer Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 25. Juli 1997). Auf Einsprache hin erhöhte die SUVA den Rentenumfang wiedererwägungsweise auf 25 % bei gleich bleibendem Rentenbeginn (Verfügung vom 6. November 1997). Daran hielt sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 23. Januar 1998 fest.
Nachdem die Invalidenversicherung K.________ mit Verfügung vom 20. März 1998 ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte, liess dieser erfolglos die Wiedererwägung (Eingabe vom 28. Januar 1999; Nichteintretensverfügung der SUVA vom 5. März 1999) und anschliessend die Revision des Einspracheentscheides vom 23. Januar 1998 (Eingabe vom 5. März 1999; ablehnende Verfügung der SUVA vom 1. April 1999) beantragen. Die Ablehnung des Revisionsgesuchs bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. August 1999, worauf K.________ an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gelangte. In Gutheissung der Beschwerde hob dieses den Einspracheentscheid vom 26. August 1999 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung über das Revisionsgesuch an die SUVA zurück (Entscheid vom 15. August 2000).
Gestützt auf weitere medizinische Abklärungen (Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, vom 19. April 2001; Gutachten der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 14. Februar 2002) sowie ergänzende erwerbliche Auskünfte sprach die SUVA K.________ für die Folgen des Unfalls vom 8. April 1995 rückwirkend ab 1. August 1997 eine Invalidenrente von 35 % (monatlich Fr. 1496.- zuzüglich drei Teuerungszulagen) zu (Verfügung vom 23. September 2002). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004.
B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004 aufhob und die SUVA anwies, K.________ ab 1. August 1997 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 41 % auszurichten.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004 zu bestätigen.
K.________ lässt vernehmlassungsweise beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, und es sei ihm eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). Auf den ausserhalb des durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstandes (vgl. BGE 117 V 295 Erw. 2a, 110 V 51 Erw. 3c) liegenden Antrag des Beschwerdegegners, es sei ihm eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen, ist daher nicht einzutreten (vgl. aber Erw. 2.1 hernach in fine).
2.
2.1 In der hier zu beurteilenden Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdegegners, mit denen er sein unzulässiges Rechtsbegehren (vgl. Erw. 1 hievor) begründet, gegebenenfalls im Rahmen einer Abänderung des angefochtenen Entscheides zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGE 106 V 249 Erw. 1 in fine).
2.2 Dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG) entsprechend hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen, als sie von der Beschwerde führenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen worden sind (BGE 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 sowie in BGE 130 V 309 nicht publizierte, aber in SVR 2004 ALV Nr. 10 S. 28 veröffentlichte Erw. 3.1 des Urteils C 225/03; ferner BGE 128 II 150 f. Erw. 1.2.2 und 127 II 268 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der - hier einzig umstrittene - Umfang des Anspruchs des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente ab 1. August 1997 ist nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) für die Zeit vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen, während für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil B. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1 mit Hinweisen und B. vom 23. Mai 2005 [U 15/05] Erw. 1). Diese intertemporalrechtliche Ordnung ist für den Verfahrensausgang indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Unfallversicherung (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576; altrechtlich vgl. Art. 9 Abs. 1 UVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002).
3.2 Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einkommensvergleich - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.3
3.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, hier: am 1. August 1997, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis [= Urteil G. vom 14. Juli 2000, U 297/99], 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine [= Urteil U. vom 2. Februar 1993, U 110/92]).
3.3.2 Überstundenentschädigungen können bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 sowie - für die Invalidenversicherung - AHI 2002 S. 155 [= Urteil S. vom 17. Dezember 2001, I 357/01]; vgl. ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16, mit mehreren Hinweisen). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f. Erw. 2c [= Urteil S. vom 3. November 1988, U 24/88]). Dieselben Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Leistungslohn oder Leistungsprämien, welche dem Versicherten vor dem Unfall ausgerichtet wurden, im Rahmen des Einkommensvergleichs als Valideneinkommen mit berücksichtigt werden können.
3.3.3 In zeitlicher Hinsicht sind für den Einkommensvergleich die hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches - hier: am 1. August 1997 - einander gegenüberzustellen. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen in der Zeit zwischen Rentenbeginn und Einspracheentscheid sind zwar zu berücksichtigen, doch müssen diesfalls sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen für den gleichen, dem Rentenbeginn nachfolgenden Zeitpunkt neu ermittelt werden (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174 Erw. 4a).
4.
Streitig und zu prüfen ist der - mangels Verbindlichkeit des entsprechenden Entscheids der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer vorinstanzlich zu Recht frei ermittelte (BGE 131 V 362 sowie Erw. 3.1 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils N. vom 9. Dezember 2005, I 66/05) - Invaliditätsgrad, wobei die Beschwerde führende SUVA einzig das vom kantonalen Gericht auf Fr. 72'078.- festgesetzte Valideneinkommen beanstandet.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, beim Valideneinkommen könne nicht vom Erwerbseinkommen von Fr. 63'631.- (13 x Fr. 4467.- zuzüglich Fr. 5560.- Leistungsprämien und Überzeitentschädigung) ausgegangen werden, welches der Beschwerdegegner im Jahre 1997 an seiner angestammten Arbeitsstelle erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Denn aus den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das 1998 gehe hervor, dass damit auf ein unterdurchschnittliches Einkommen abgestellt würde. Gemäss Lohnstatistik hätten Männer im Wirtschaftszweig Metallbe- und -verarbeitung 1998 an einem Arbeitsplatz mit dem Anforderungsniveau 3 durchschnittlich einen Lohn (Zentralwert) von Fr. 61'932.- (12 x Fr. 5161.-) und an einem Arbeitsplatz mit dem Anforderungsniveau 1 und 2 einen Durchschnittslohn (Zentralwert) von Fr. 76'740.- (12 x Fr. 6395.-) erzielt (LSE 1998, Tabelle TA 1, Sektor 2 [Produktion], Kategorie 27 und 28). Es sei daher gerechtfertigt, beim Valideneinkommen vom Mittelwert dieser beiden statistischen Löhne, d.h. von Fr. 72'631.- auszugehen, was indexiert für das Jahr 1997 einem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 72'078.- entspreche.
Die SUVA rügt, dass der Versicherte vor dem Unfall als angelernter Schweisser tätig gewesen und von seiner Arbeitgeberfirma nicht unterdurchschnittlich entlöhnt worden sei. Vielmehr habe sich seine Entlöhnung im Bereich zwischen den statistischen Durchschnittslöhnen für das Anforderungsniveau 3 und 4 im Wirtschaftszweig Metallbe- und -verarbeitung bewegt. Zudem seien keine invaliditätsfremden Gründe für eine branchenunübliche Entlöhnung des Beschwerdegegners ersichtlich.
4.2 Der vorinstanzlich vertretenen Auffassung, der Beschwerdegegner sei von seiner Arbeitgeberfirma unterdurchschnittlich entlöhnt worden, - was rechtsprechungsgemäss entweder gar nicht oder aber auch beim Invalideneinkommen lohnmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen), wenn hiefür invaliditätsfremde Gründe massgebend sind -, kann nicht beigepflichtet werden. Dagegen spricht schon die lange Dauer des konkreten Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdegegner war von Oktober 1978 bis 31. Januar 1997, also während über 18 Jahren ununterbrochen bei der Firma G.________ AG erwerbstätig. Spätestens nachdem er eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, war er in der Wahl seines Arbeitgebers frei (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]; SR 142.20) und hätte daher nach allgemeiner Erfahrung seine Arbeitsstelle gewechselt, wenn die Firma G.________ AG ihm aus invaliditätsfremden Gründen einen branchenunüblichen zu tiefen Lohn ausgerichtet hätte. Ausserdem hat die Vorinstanz die berufliche Qualifikation des Beschwerdegegners überschätzt, wenn sie vergleichsweise den Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 1 und 2 im Bereich der Metallbe- und -verarbeitung herangezogen hat. In diesen beiden Lohnstufen werden die für höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten (Anforderungsniveau 1) bzw. für selbstständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2) ausgerichteten Löhne erfasst, was betrieblich regelmässig mit einer - hier fehlenden - leitenden Funktion verbunden ist. Zwar ist der Beschwerdegegner entgegen der Behauptung der SUVA in der Firma G.________ AG nicht bloss als angelernter Schweisser tätig gewesen. Vielmehr wurde sein Beruf in der Unfallmeldung als "Schweisser" angegeben. Er hat in Griechenland eine Lehre als Kunstschlosser absolviert, war vor dem Unfall vielseitig sowohl als Schlosser als auch als Schweisser einsetzbar und wird als zuverlässiger, guter Mitarbeiter geschildert, mit dessen Leistungen und Verhalten die Arbeitgeberfirma zufrieden war (Angaben der Arbeitgeberfirma gegenüber der SUVA vom 8. Januar 1996). Auch unter Berücksichtigung dieser tadellosen beruflichen Qualifikationen durch die langjährige Arbeitgeberfirma könnte er jedoch in der Lohnstatistik nicht höher als im Anforderungsniveau 3 eingestuft werden, welches Tätigkeiten umfasst, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. In dieser Lohnstufe betrug der Durchschnittslohn von in der Metallbe- und -verarbeitung tätigen Männern im Jahre 1998 Fr. 5161.- monatlich (Basis: 40 Stunden/Woche), jährlich somit Fr. 61'932.-; zurückgerechnet auf das Jahr 1997 (Rentenbeginn; vgl. Erw. 3.3.3 hievor) resultiert der Betrag von Fr. 62'242.- (plus 0,5 %; vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnentwicklung 2002: T1.93 Nominallohnindex 1997-2002, D/27-28 [Metallbe- und verarbeitung], S. 30). Im angestammten Betrieb betrug der hypothetische Grundlohn des Beschwerdegegners ohne Unfall im Jahre 1997 Fr. 4467.- monatlich und im Jahre 1998 Fr. 4600.- monatlich (40 Stunden/Woche = betriebsübliche Wochenarbeitszeit gemäss Angaben des Arbeitgebers); zusätzlich wäre jährlich eine Leistungs-/ Überzeitentschädigung von Fr. 5560.- zu erwarten gewesen. Damit hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 63'631.- und im Jahre 1998 ein solches von Fr. 65'360.- erzielt, welche Beträge über den entsprechenden Tabellenlöhnen liegen. Es besteht daher kein Grund, von einer Unterentlöhnung des Beschwerdegegners durch seine langjährige Arbeitgeberfirma auszugehen und bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht bei dem am angestammten Arbeitsplatz tatsächlich erzielten und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen.
4.3 Der Beschwerdegegner hat im Jahre 1995 einen Grundlohn von Fr. 4427.- monatlich (x 13) und im Jahr vor dem Unfall einen Zusatzlohn aus Überzeitarbeit und Leistungsprämien von Fr. 5560.- erzielt. Ohne Unfall hätte er somit 1995 einen Jahreslohn von Fr. 63'110.- erzielt. Dieser Verdienst hätte sich nach den Lohnangaben der Arbeitgeberfirma, die den konkreten betrieblichen Lohnverhältnissen entsprechen, in den Folgejahren wie folgt entwickelt:
Grundlohn (x13)
Leistungsprämien/
Überzeitentschädigung
Total
1996
4467.--
5560.--
63'631.--
1997
4467.--
5560.--
63'631.--
1998
4600.--
5560.--
65'360.--
1999
4700.--
5560.--
66'660.--
Das Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners hätte sich somit ohne Unfall in den fünf Jahren von 1995 bis 1999 im angestammten Arbeitsverhältnis von Fr. 63'110.- auf Fr. 66'660.-, somit ingesamt um 5,6 % erhöht. Vergleicht man diese Einkommensentwicklung mit dem Nominallohnindex für den Wirtschaftszweig Metallbe- und -verarbeitung, der sich in derselben Zeitspanne lediglich von 102,3 auf 104,5 Punkte (Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnentwicklung 2002: T1.93: Lohnentwicklung 1995-2000, D/27-28), d.h. um 2,15 % erhöht hat, so zeigt sich, dass der Beschwerdegegner ohne Unfall bei seiner früheren Arbeitgeberfirma in den Jahren 1995 bis 1999 von einer überdurchschnittlichen Lohnentwicklung hätte profitieren können, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 4.4 hernach).
4.4 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht vom Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung 1998 für einfache und repetitive Arbeiten in der privaten Wirtschaft von Fr. 4268.- monatlich auszugehen. Entgegen der in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist der Beschwerdegegner unfallbedingt nicht zum "faktischen Einhänder" geworden, der nur noch im Dienstleistungsbereich eingesetzt werden und keinerlei produktionsnahe Tätigkeiten mehr ausüben könnte. Vielmehr sind ihm gemäss ärztlicher Beurteilung leichte, manuelle Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Überkopf-, Kopf- und Brusthöhe ganztags zumutbar (Gutachten der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 14. Feburar 2002, S. 14; Ärztliche Beurteilung des Dr. med. T.________ vom 19. April 2001, S. 7 f.), was einen entsprechenden Einsatz in einem Produktionsbetrieb der privaten Wirtschaft keineswegs ausschliesst. Abweichend von der Vorinstanz ist dagegen die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (vgl. Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft, Heft 11/2004, S. 86) umzurechnen, da der Beschwerdegegner im angestammten Betrieb bereits im Jahre 1995 ebenfalls eine Normalarbeitszeit von lediglich 40 Wochenstunden zu leisten hatte (Unfallmeldung UVG vom 10. April 1995) und für die darüber hinaus geleistete Überzeit zusätzlich entlöhnt wurde. Andernfalls würde der Beschwerdegegner beim Invalideneinkommen schlechter gestellt, als wenn er bei voller Gesundheit im angestammten Betrieb hätte weiterarbeiten können (Parallelität der Bemessungsfaktoren; vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b [= Urteil S. vom 4. April 1989, I 362/88]; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b [= Urteil U. vom 2. April 1993, U 110/92]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie des - unbestritten auf 20 % festzusetzenden leidensbedingten Abzugs (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) - ergibt sich für das Jahr des Rentenbeginns (1997) ein Invalideneinkommen von Fr. 40'686.- ([Fr. 4268.- x 12] x 0,993 [- 0,7 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002: T1.93 Nominallohnindex 1997-2002/Total, S. 30) x 0,8]) und damit ein Invaliditätsgrad von 36,05 %. Bis zum Jahr 2004 (Einspracheentscheid; vgl. Erw. 3.3.3 hievor) entwickelte sich der Invaliditätsgrad wie folgt, wobei auf Seiten des Valideneinkommens mangels näherer Angaben des Arbeitgebers ab 2000 auf die durchschnittliche Steigerung des Nominallohnindexes im Wirtschaftszweig Metallbe- und -verarbeitung abzustellen ist (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003: T1.93 Nominallohnindex 1999-2003, S. 36; für 2003-2004: Tabelle B. 10.2/D [Industrie/verarbeitendes Gewerbe], in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/ 2005, S. 95), von welcher der Beschwerdeführer - auch mit Blick auf die überdurchschnittliche hypothetische Lohnentwicklung der früheren Jahre (vgl. Erw. 4.3 hievor in fine) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (im Minimum) profitiert hätte: 1998: 37,31 %; 1999: 38,35 % (Invalideneinkommen: [Fr. 4268.- x 12 x 0,8] + 0,3 %); 2000: 37,16 % (Invalideneinkommen: [LSE 2000, TA1/Total/ Männer/Anforderungsniveau 4: Fr. 4437.-] x 12 x 0.8; Valideneinkommen: Fr. 66'660.- [1999] + 1,7 %); 2001: 37,35 % (Invalideneinkommen: [Fr. 4437.- x 12 x 0,8] + 2,5 %; Valideneinkommen: Fr. 67'793.22 [Vorjahreswert] + 2,8 %); 2002: 38,27 % (Invalideneinkommen: [LSE 2002, TA1/Total/Männer/Anforderungsniveau 4: Fr. 4557.-] x 12 x 0,8; Valideneinkommen: Fr. 69'691.43 [Vorjahreswert] + 1,7 %); 2003: 38,09 % (Invalideneinkommen: [Fr. 4557.- x 12 x 0,8] + 1,4 %; Valideneinkommen: Fr. 70'876.18 [Vorjahreswert] + 1,1 %); 2004: 37,97 % (Invalideneinkommen: Fr. 44'359.66 [Vorjahreswert] + 0,9 %; Valideneinkommen; Fr. 71'655.82 [Vorjahreswert] + 0,7 %). Im Mittel betrug der Invaliditätsgrad zwischen 1997 (Rentenbeginn) und 2004 (Einspracheentscheid) somit 37,56 %, aufgerundet (BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]) 38 %.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % hat.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: