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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_90/2011 
 
Urteil vom 2. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtbehandeln eines Entmündigungsbegehrens. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einerseits die erstinstanzliche Abweisung ihrer sinngemässen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ und gegen anderseits das erstinstanzliche Nichteintreten auf ihr Entmündigungsbegehren) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kassationsgericht erwog, in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde rüge die Beschwerdeführerin das obergerichtliche Nichteintreten (mangels Beschwer) auf ihren Antrag auf Entmündigung auf eigenes Begehren nicht, weshalb diese Frage durch das Kassationsgericht nicht zu prüfen sei, soweit die Beschwerdeführerin sodann die Nichtaufhebung der über sie errichteten Beistandschaft beanstande, habe das Obergericht über diese (erstinstanzlich von der Vormundschaftsbehörde zu entscheidende) Frage (mangels Zuständigkeit) nicht entschieden, weshalb es diesbezüglich an der Beschwer zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde fehle, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann