Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_105/2014
2C_106/2014
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Urteil vom 2. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
direkte Bundessteuer 2003; Nachsteuern
(Rechtzeitigkeit der Beschwerde),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Nachsteuern und Steuerstrafen, wies mit zwei Entscheiden vom 1. Juli 2013 die Einsprache von X.________ gegen ihre Nachsteuerverfügungen vom 26. und 27. November 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2003 ab. Beide Entscheide wurden am 1. Juli 2013 als Einschreibesendungen an den Steuerpflichtigen adressiert; am 11. Juli 2013 wurden sie, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an die Dienststelle zurückgesandt. Beide Entscheide wurden am 27. August 2013 nochmals (nicht eingeschrieben) zur Post gegeben, wobei auf den früheren Zustellversuch hingewiesen und erklärt wurde, dass sie als am 11. Juli 2013 zugestellt gelten würden. X.________ erhob am 28. September 2013 gegen die Einspracheentscheide Beschwerde, auf die das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 9. Dezember 2013 nicht eintrat.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 30. Januar 2014 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen erhoben worden sei. Dabei kommt es gestützt auf die einschlägigen (kantonalrechtlichen) Normen und die Rechtsprechung zum Schluss, dass die anzufechtenden Einspracheentscheide unter Berücksichtigung der für eingeschriebene Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen spätestens als am 10. Juli 2013 zugestellt zu gelten haben (Zustellfiktion), sodass die Beschwerdefrist am 11. Juli zu laufen begonnen und am 9. August 2013 geendet habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe nie eine Abholungseinladung für die am 1. Juli 2013 versandten Einschreibesendungen erhalten. Unter Hinweis auf vom Januar 2014 datierende (und damit gemäss Art. 99 BGG ohnehin nicht zu berücksichtigende) Fotos macht er geltend, es bestehe die Möglichkeit, dass ihm die Abholungseinladungen entgegen dem Auszug "Sendungsverfolgung" der Post nicht zugekommen seien oder ihm die Kenntnisnahme davon allenfalls durch Fremdeinflüsse (Witterung, Drittpersonen) verunmöglicht worden sein könnte. Weiter hält er fest, er verstehe nicht, weshalb die "Urteilsverkündung" mit separater A- oder B-Post nach Rücksendung des Urteils an ihn zurückgesandt worden sei. Diese Äusserungen lassen jegliche gezielte Auseinandersetzung mit der vom Kantonsgericht dargestellten Regelung der Zustellfiktion, der damit verbundenen Frage der Beweislastverteilung und der Notwendigkeit des Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Post-Zustellung sowie mit dem von der Vorinstanz erwähnten Umstand, dass die zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post für die Fristwahrung bedeutungslos sei, vermissen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass das Kantonsgericht von einem qualifiziert unrichtig festgestellten massgeblichen Sachverhalt ausgegangen wäre oder inwiefern es mit seinem Entscheid sonst wie schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt hätte.
2.3. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller