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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_299/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Désirée van der Walt-Thürkauf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Substanziierung von Behauptungen; Vertrauenshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 27. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ und ist in der Maschinenindustrie in den Bereichen Handel und Produktion tätig.  
Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________ und einer Zweigniederlassung in W.________. Sie bezweckt u.a. die Ausübung von Überwachungstätigkeiten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zertifizierungen. Die B.________ SA bezeichnet sich als die operative Einheit der C.________ SA, der weltweit führenden Inspektions- und Zertifizierungsgesellschaft. 
 
A.b. Die ab dem 1. Februar 1996 im Handelsregister eingetragene D.________ AG war nach eigenen Angaben im internationalen Devisenhandel als Vermittlerin tätig. Sie leitete entgegengenommene Gelder ihrer Kunden, unter welchen sich auch die A.________ AG befand, nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an eine spanische Brokergesellschaft in X.________ weiter, die E.________. Die E.________ führte mit den Kundengeldern aber keine Devisengeschäfte durch, sondern spiegelte solche auf fingierten Abrechnungen lediglich vor. Über die D.________ AG erfolgten teilweise Rückzahlungen von Kundengeldern und angeblichen Gewinnen an die Kunden. Dies war möglich aufgrund eines Schneeballsystems. Daran beteiligt waren seitens der D.________ AG deren Hauptaktionär, F.________, und die als seine internen Handlanger fungierenden G.________ (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer) und H.________ (Mitarbeiterin mit Einzelprokura).  
 
A.c. Am 5. Dezember 2000 wurde der D.________ AG ein bis am 4. Dezember 2003 gültiges Zertifikat (Zertifikats-Nr. xxx) betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt. Gemäss diesem Zertifikat wurde anlässlich eines Zertifizierungsaudits nachgewiesen, dass dieses (die Durchführung und Vermittlung von Handels- und Finanzgeschäften umfassende) Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen der Normen SN EN ISO 9001:2000 erfüllt. Am 12. Februar 2002 erfolgte im Zusammenhang mit dem ausgestellten Zertifikat ein Überwachungsaudit, worüber die I.________ SA am 30. März 2002 einen Bericht verfasste. Weitere Überwachungsaudits fanden nicht statt. Die I.________ SA wurde am 24. Juni 2003 von der B.________ SA übernommen.  
 
A.d. Am 1. März 2014 reichte die D.________ AG beim Verhöramt des Kantons Schwyz eine Selbstanzeige ein. Dieses machte daraufhin mit Schreiben vom 12. Juli 2005 die damalige Eidgenössische Bankenkommission (EBK) darauf aufmerksam, dass die D.________ AG möglicherweise gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehme. Die EBK liess die Geschäftstätigkeit und finanzielle Situation der D.________ AG abklären und eröffnete mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2005, 08.00 Uhr, den Konkurs über diese. Gemäss Kollokationsplan vom 6. Dezember 2007 wurden 3. Klasse-Forderungen in der Höhe von Fr. 67'769'561.37 kolloziert. Die A.________ AG meldete zwei Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'549'458.82 an, welche vollständig zugelassen wurden.  
 
B.  
Am 11. Oktober 2011 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die B.________ SA sei zur Zahlung von Fr. 15'704'398.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einerseits Ansprüche der D.________ AG aus Auftragsrecht und aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend, die sie sich gestützt auf Art. 260 SchKG hat abtreten lassen. Andererseits macht die Klägerin eigene Ansprüche und abgetretene Ansprüche anderer Anleger aus Vertrauenshaftung und aus Dienstleistungshaftpflicht geltend. Sie bringt vor, der D.________ AG hätte nie ein Zertifikat ausgestellt werden dürfen bzw. es hätte ihr das Zertifikat jedenfalls entzogen werden sollen. 
In ihrer Klageantwort erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Einrede ab und bejahte seine Zuständigkeit. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. 
Mit Urteil vom 27. April 2015 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Es kam zum Schluss, ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem Zertifizierungs- bzw. Überwachungsauftrag zwischen der D.________ AG und der Zertifizierungsstelle sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin einen Schaden nicht substanziiert behauptet habe. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Vertragsverletzung durch die Zertifizierungsgesellschaft und einem Schaden der D.________ AG. Weitere umstrittene Fragen (u.a. Verjährungseinrede, Passivlegitimation) liess das Handelsgericht offen. Einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verneinte es, weil die Beklagte nicht als (faktisches) Organ der D.________ AG zu qualifizieren sei und weil auch hier kein (substanziiert geltend gemachter) Schaden und kein Kausalzusammenhang bestehe. Auch ein Anspruch aus Vertrauenshaftung besteht nach Ansicht des Handelsgerichts nicht, weil keine rechtliche Sonderverbindung, kein schützenswertes Vertrauen, kein Schaden und kein Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden vorliegen würden. Ein Anspruch auf Schadenersatz aus Dienstleistungshaftpflicht scheitere schliesslich daran, dass die von der Klägerin thematisierte Dienstleistungshaftpflicht im geltenden Recht gar nicht vorgesehen sei und die Haftungsvoraussetzungen auch hier ohnehin nicht erfüllt wären. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2015 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 15'704'398.-- nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Die Vorinstanz hat die (von der D.________ AG abgetretenen) geltend gemachten Ansprüche aus Auftrag und aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit u.a. verneint, weil die Beschwerdeführerin einen Schaden nicht substanziiert behauptet habe. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor und macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 42 Abs. 2 OR und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der D.________ AG ein Schaden entstanden, weil diese zertifiziert bzw. ihr das zu Unrecht ausgestellte Zertifikat nicht entzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin mache mithin eine Vergrösserung des Schadens geltend, weil die Erteilung bzw. der Nichtentzug des Zertifikats zu einem höheren Anlagevolumen und damit schliesslich auch zu einer grösseren Veruntreuung geführt habe. Der während der Zertifizierungsphase zwischen dem 5. Dezember 2000 und dem 29. April 2004 entstandene Gesamtschaden betrage ihrer Ansicht nach: eingegangene Kundengelder von Fr. 91'083'394.22 abzüglich an Kunden ausbezahlte Gelder von Fr. 43'970'200.13, ausmachend Fr. 47'113'194.09. Von diesem Gesamtschaden verlange sie einen Drittel, mithin den eingeklagten Betrag von Fr. 15'704'398.--. Der Klagebeilage liessen sich diese Beträge indessen nicht entnehmen, enthalte sie doch lediglich Auszüge von verschiedenen Listen mit unterschiedlichen Seitenzahlen und Bearbeitungsdaten. Bereits eine summarische Prüfung ergebe zudem, dass die Addition der aufgeführten Ein- bzw. Auszahlungen nicht einmal ansatzweise zu den behaupteten Beträgen von Fr. 91'083'394.22 bzw. Fr. 43'970'200.13 führe. Der lapidare Hinweis, die Errechnung des Schadens während der Zertifizierungsphase ergebe sich aus den vom Verhörrichteramt (recte: Verhöramt) erstellten Listen, sowie die Einreichung dieser Listen mit allen Seiten zur Nachrechnung genüge den Anforderungen an eine genügende Substanziierung nicht. Selbst wenn Verweisungen auf Beilagen als genügend erachtet würden, wäre zumindest (und insbesondere bei der Urkunde mit 151 Seiten und dokumentierten Ein- und Auszahlungen ab dem Jahr 1997) zu fordern, dass diese unter Angabe der massgebenden Seitenzahlen und entsprechenden Erläuterungen erfolgten. Ohnehin wäre mit substanziierten Angaben zu den Ein- und Auszahlungen bei der D.________ AG noch kein Schaden während der Nutzung des Zertifikats  aufgrund der Zertifizierung bzw. der Nichtentziehung des Zertifikats dargetan. Denn der Schaden der D.________ AG lasse sich nicht durch eine blosse Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen ermitteln, weil damit weder ein tatsächlicher noch ein hypothetischer Vermögensstand der D.________ AG dargetan sei, dessen Differenz einen Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögensverminderung bilden würde. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, in einem ersten Schritt die einzelnen Investitionen in die D.________ AG zu behaupten, welche aufgrund des Zertifikats erfolgt sein sollten. In einem zweiten Schritt wäre aufzuzeigen gewesen, in welchem Umfang diese Gelder an die E.________ weitergeleitet worden seien. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit der Verwaltungsgebühr der D.________ AG vorausgesetzt, welche als Aktivum zu berücksichtigen gewesen wäre. Schliesslich wäre drittens zu behaupten gewesen, welche dieser Gelder in welchem Umfang nicht zurückerstattet bzw. veruntreut worden sein sollen. Da ein strikter Schadensnachweis ausgeschlossen erscheine, könnte Art. 42 Abs. 2 OR grundsätzlich Anwendung finden. Hierfür müssten aber alle Umstände, die für den Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern würden, soweit möglich und zumutbar behauptet werden. Dieser Obliegenheit sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Mangels substanziierter Behauptungen komme weder eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR noch ein Beweisverfahren in Betracht.  
 
2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass auch Bestreitungen rechtsgenüglich substanziiert werden müssten. Die Beschwerdegegnerin habe die Korrektheit der polizeilichen Listen und die Ein- und Auszahlungen der Kunden als solche nicht bestritten. Sie mache lediglich geltend, dass die Zahlen, d.h. die Summen, den Listen nicht zu entnehmen seien. Die Beschwerdegegnerin habe mithin lediglich das mathematische Ergebnis bestritten, nicht die Korrektheit der Summanden. Ob die Summen korrekt seien, wäre in einem Beweisverfahren zu überprüfen, und nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung durch die Vorinstanz. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Auszüge würden nichts beweisen, so übersehe sie offenbar die Replik und die damit eingereichten vollständigen Listen, was das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletze. Zudem habe die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass es vorliegend um einen hypothetischen Kausalverlauf gehe, zu hohe Anforderungen an die Substanziierung der Behauptungen gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Replik in Rz. 45 bis 56 alle Umstände, die für den Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erlauben bzw. erleichtern würden, soweit möglich und zumutbar behauptet und Beweismittel offeriert. Sie habe in act. 1 Rz. 3, 21, 22, 28, 79 und act. 23 Rz. 39-56, 67 auch dargelegt, von welchen Vermögensständen sie ausgegangen sei und wie sie auf diese gekommen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Substanziierungsobliegenheit verletzt, sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bundesrechtswidrig.  
 
2.3. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328 mit Hinweis; Weiterführung der Rechtsprechung unter dem Geltungsbereich der ZPO, vgl. Urteile 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4; 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.3.2). Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind dabei tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung (Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie über die ungenügende Substanziierung ihrer Tatsachenbehauptungen mit der Begründung hinwegsehen will, dass (auch) die Bestreitungen unsubstanziiert seien. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil sie die vollständigen, mit der Replik eingereichten Listen übersehen habe, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sich der Schaden der D.________ AG nicht durch eine blosse Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen ermitteln lasse. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe sowohl alle Umstände behauptet, die für den Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erlauben bzw. erleichtern würden, als auch dargelegt, von welchen Vermögensständen sie ausgegangen sei und wie sie auf diese gekommen sei. Sie verweist dabei auf ihre Replik und auf "act. 1" und "act. 23". Inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist indessen in der Rechtsschrift selbst darzulegen; blosse Verweise auf die Akten sind unbeachtlich (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, dass sie den Schaden der D.________ AG (und nicht bloss den Schaden der Anleger) im vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert hat. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachten Ansprüche aus Auftrag und aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verneint hat.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe einen Anspruch aus Vertrauenshaftung zu Unrecht verneint. So sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine rechtliche Sonderverbindung zu bejahen. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parteien hätten im Zusammenhang mit der Zertifizierung der D.________ AG in keinem direkten Kontakt zueinander gestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin bzw. die Unternehmensgruppe und den Zertifizierungsablauf indessen von ihrer eigenen Zertifizierung her gekannt und begründe u.a. mit der selbst gemachten Erfahrung einer genauen Überprüfung ihr Vertrauen in die Seriosität des Geschäftes der D.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe mithin auch die von ihr selbst eingereichten AGB der Beschwerdegegnerin gekannt oder kennen müssen. Damit habe ihr zumindest bewusst sein müssen, dass gemäss Art. 12.3 dieser AGB die Berichte und Zertifikate auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt würden und ausschliesslich dem Nutzen des Kunden - vorliegend der D.________ AG - dienen würden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die in den AGB enthaltene Enthaftungsklausel kennen müssen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich sei für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifikaten getroffen oder unterlassen würden sowie für fälschlicherweise ausgestellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen würden. Diese Haftungsbeschränkung verhindere gegenüber einem vertragsfremden Dritten, welcher diese Beschränkung aufgrund einer früheren Vertragsbeziehung mit der Zertifizierungsstelle kenne oder habe kennen müssen, das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin explizit oder normativ zurechenbar gegenüber der Beschwerdeführerin kundgetan hätte, im Rahmen der Zertifizierung der D.________ AG für irgendetwas einzustehen. Den weiteren Anlegern, deren behauptete Ansprüche sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben habe abtreten lassen, seien die AGB der Beschwerdegegnerin zwar möglicherweise nicht bekannt gewesen. Eine ISO-Zertifizierung entbinde einen Anleger aber nicht von der Obliegenheit, einen (ohnehin immer einem gewissen Risiko unterliegenden) Investitionsentscheid sorgfältig zu prüfen. Gerade bei einer  versprochenen Rendite zwischen 20 und 30 % hätte dies in besonderem Masse gegolten. Ein allfälliges blindes Vertrauen auf das erteilte Zertifikat, welches im Übrigen ohnehin nur in Bezug auf die D.________ AG als Vermittlerin und nicht die E.________ als eigentliche Händlerin ausgestellt worden sei und keine Garantie für ein verlustloses Investment beinhalte, reiche für einen fundierten Investitionsentscheid nicht aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, ob bzw. wie sie und die Abtretungsgläubiger sich über die D.________ AG, deren Tätigkeit und Partner ein eigenes Bild gemacht hätten, seien unsubstanziiert und es sei davon auszugehen, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt sei und die Anleger mithin Opfer der eigenen Unvorsichtigkeit geworden seien. Eine konkrete, berechtigte Erwartungen weckende Kundgabe, die Beschwerdegegnerin stehe für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen ein, ergebe sich nicht bereits aus der geltend gemachten besonderen Stellung oder den behaupteten weitgehenden Prüfungspflichten der Zertifizierungsstelle. Schliesslich räume die Beschwerdeführerin implizit ein, dass sie schon vor der Zertifizierung Investitionen getätigt und damit zumindest anfänglich nicht gestützt auf das Vertrauen in die Zertifizierung der D.________ AG in diese investiert habe. Weshalb das Zertifikat danach plötzlich eine Voraussetzung für weitere Investitionen hätte bilden sollen, sei nicht ersichtlich.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entspreche dem Sinn und Zweck solcher ISO-Zertifikate, dass diese gerade Kunden und Dritten gegenüber vertrauensbildend wirkten. ISO-Zertifikate dürften nur Gesellschaften ausstellen, welche die vom SECO erlassenen Anforderungen an eine Akkreditierung erfüllten. Die Beschwerdegegnerin als weltweit führende Zertifizierungsgesellschaft erziele ihren Profit aus dem Erwecken von Vertrauen. Ihr Werbe-Slogan "When you need to be sure" sei eine explizite Kundgebung der Beschwerdegegnerin, ihr und auf ihre Prüfung zu vertrauen. Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei eine rechtliche Sonderverbindung zwischen ihr und den Anlegern entstanden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin in act. 1 Rz. 25-26 und in act. 23 Rz. 45 sehr wohl ausgeführt, dass die Anleger nicht blind auf die Zertifizierung vertraut hätten. Die D.________ AG habe nach der ISO-Zertifizierung alle Kunden angeschrieben und darin erwähnt, sie habe das ISO-Zertifikat 9001 erhalten und ein Qualitätsmanagement eingeführt. Die Beschwerdeführerin habe denn auch die grossen Investitionen erst nach der Zertifizierung getätigt. Die Vorinstanz habe eine rechtliche Sonderverbindung ohne jegliche Sachverhaltsfeststellungen in einem Beweisverfahren bundesrechtswidrig verneint.  
 
3.3. Die Vertrauenshaftung ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt; sie wurde gestützt auf das der Culpa-Haftung zugrundeliegende, bestimmte gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende Vertragsverhandlungsverhältnis aus der Überlegung heraus entwickelt, dass in wertungsmässig vergleichbaren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls nicht versagt bleiben darf (BGE 120 II 331 E. 5a S. 335 f.). Das Bundesgericht hat indessen jeweils betont, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer Haftung gegenüber jedermann ausufern und die Anerkennung dieser Haftungsgrundlage nicht dazu führen darf, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird (BGE 133 III 449 E. 4.1; 130 III 345 E. 3.2 S. 353). Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen daher an strenge Voraussetzungen (BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451; 124 III 297 E. 6a S. 303; 121 III 350 E. 6c S. 355; 120 II 331 E. 5a S. 336). Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 124 III 297 E. 6a S. 303 f.; 121 III 350 E. 6c S. 355 f.; 120 II 331 E. 5a S. 336). Schutzwürdiges Vertrauen setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 130 III 345 E. 2.1 S. 349; 124 III 297 E. 6a S. 304; BGE 121 III 350 E. 6c S. 355; BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 349; 120 II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350). So kann etwa auch ein Experte bereits bei einer mittelbaren Beziehung gegenüber einem vertragsfremden Dritten aus erwecktem Vertrauen haftbar werden, wenn er ein Schriftstück erarbeitet, welches dann von seinem Auftraggeber an den Dritten weitergegeben wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Weitergabe mit seinem - wirklichen oder vertrauenstheoretisch zurechenbaren - Einverständnis erfolgt (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350). Über die Intensität der Sonderverbindung und damit über den Umfang der Haftung bestimmen die konkreten Umstände, der gesellschaftliche und berufliche Kontext und die soziale Rolle der Betroffenen (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 351). Entscheidend ist bei Gutachten und Prüfungsberichten, in welchem Masse der sich auf das fragliche Dokument verlassende Dritte berechtigten Anlass hatte, den ihm unterbreiteten Informationen zu vertrauen (vgl. BGE 130 III 345 E. 3.2 S. 352; EUGEN BUCHER, Was man aus einem Fall von "Putativ-Vertrauenshaftung" lernen kann, in: recht 19/2001 S. 79).  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne Sachverhaltsrügen vorzubringen, müssen ihre Ausführungen unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin begründet den geltend gemachten Anspruch aus Vertrauenshaftung damit, dass ISO-Zertifikate gerade bezwecken würden, bei (potentiellen) Kunden ein Vertrauen gegenüber der zertifizierten Gesellschaft - hier der D.________ AG - zu erwecken. Anders als der Ersteller des Schätzungsgutachtens über eine Liegenschaft in BGE 130 III 345 (vgl. soeben E. 3.3) musste die Beschwerdegegnerin in der Tat davon ausgehen, dass die D.________ AG das Zertifikat benutzen würde, um Kunden zu werben. Allerdings stellt sich die Frage, welche Informationen sich aus dem Zertifikat ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat der D.________ AG ein Zertifikat betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt. Mit dem Zertifikat wird mithin bestätigt, dass die D.________ AG über ein Qualitätsmanagement verfügt. Nicht ersichtlich ist aus dem Zertifikat und auch aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt indessen, welchen Anforderungen die D.________ AG für die Ausstellung des Zertifikats und die Aufrechterhaltung der Zertifizierung genügen musste. Aus dem Umstand allein, dass die D.________ AG über ein Qualitätsmanagement verfügt, ergibt sich keine Garantie für eine Rückzahlung der durch die Kunden getätigten Investitionen. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, auf welchen Aspekt der Überprüfung der D.________ AG durch die Beschwerdegegnerin sie vertraut habe und der die Geschehnisse hätte verhindern können, die vorliegend zum geltend gemachten Schaden geführt hätten.  
 
3.5. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin der D.________ AG ein ISO-Zertifikat ausgestellt hat, führt nicht zu einer Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen. Andernfalls würde die Vertrauenshaftung leicht zu einer Haftung sämtlicher Zertifizierungsgesellschaften gegenüber jedem geschädigten Kunden einer zertifizierten Gesellschaft ausufern (vgl. auch BGE 130 III 345 E. 3.2 S. 352 f.). Dies ist nicht der Sinn der Vertrauenshaftung. Ob Vertrauen erweckt und enttäuscht wurde, kann nicht losgelöst davon beurteilt werden, was inhaltlich zertifiziert wurde. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls aufzeigen müssen, dass und inwiefern die ISO-Zertifizierung geeignet gewesen sein sollte, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen der Anleger dahingehend zu wecken, dass diese ihr investiertes Geld zurückbezahlt erhalten würden. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Auf der Basis des festgestellten Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin mit der Zertifizierung nicht normativ zurechenbar kundgetan, den Anlegern dafür einzustehen, das Qualitätsmanagementsystem der D.________ AG sei so ausgestaltet, dass die Anleger sich auf die Rückzahlung verlassen durften. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Anleger, die keine Kenntnis vom Wortlaut der AGB der Beschwerdegegnerin hatten. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen eigenen Anspruch und allfällige durch andere Anleger abgetretene Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Vertrauenshaftung verneint hat.  
 
4.  
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte vertieft prüfen müssen, ob Schadenersatzansprüche aus Dienstleistungshaftpflicht - einer Weiterentwicklung der Produktehaftpflicht - gegen die Beschwerdegegnerin bestehen würden. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, eine Dienstleistungshaftpflicht sei im geltenden Recht nicht vorgesehen, ohne sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Anwendung des Rechts von Amtes wegen und ihre Begründungspflicht verletzt. 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht nur darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Dienstleistungshaftpflicht im geltenden Recht nicht vorgesehen sei, sondern hat auch ausgeführt, dass die Haftungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären. In dieser Hinsicht hat sie ausdrücklich auf die Ausführungen zur Vertrauenshaftung verwiesen. Die Vorinstanz hatte mithin keinen Anlass, sich ausführlicher zu weiteren allfälligen Anspruchsgrundlagen zu äussern. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin k osten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 55'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier