Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_479/2015
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Urteil vom 2. Februar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Rechtsanwalt Thierry Vauthey,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkeigentümerhaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. August 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) verunfallte am 17. Juli 2011 mit ihrem Motorrad auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden in einer Linkskurve zwischen dem Tunnel Sonnenberg und dem Tunnel Reussport. Der Unfall ereignete sich im Bereich einer Baustelle und bei Regen. Die Klägerin erlitt dabei leichte Verletzungen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 9. Mai 2012 wurde die Klägerin vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freigesprochen.
B.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 machte die Klägerin eine Klage beim Kantonsgericht Luzern anhängig und beantragte, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei als Werkeigentümerin der Strasse zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'349.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 17. Juli 2011 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 4. August 2015 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 13'012.05 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2011 zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Forderung von Fr. 17'349.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2011 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG). In der Streitsache wird gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schadenersatz gestützt auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR verlangt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen u.a. zulässig ist, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Für Klagen gegen den Bund sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist daher in diesem Fall unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) Die Beschwerde ist sodann innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. nachfolgend Erwägung 2) - einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, kann sie nicht gehört werden.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Sachverhalt" eine Sachverhaltsdarstellung vorträgt, in der sie die Geschehnisse aus eigener Sicht schildert, ohne darin Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben und hierfür sogar teilweise neue Beweismittel vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, dass sich zwischen der Autobahnspur und dem neu geteerten Mittelstreifen eine Vertiefung befunden habe, dass sich eine mit Öl verwechselbare Schicht auf dem Betonbelag der Fahrbahn gar nicht hätte bilden können, oder dass eine ölige oder schmierige Substanz auf der Baustelle nicht verwendet wurde, ohne dass sie mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass sie diese Tatsachen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte. Die Kritik erweist sich in dieser Form als unzulässig und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei der Strasse, auf der die Beschwerdegegnerin gestürzt sei, unbestrittenermassen um ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR handle und die Beschwerdeführerin deren Eigentümerin sei. Nach den "übereinstimmenden Feststellungen" sämtlicher damals vor Ort Anwesender sei die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle aufgrund eines (zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig gewesen bzw. habe man dort nur schwer stehen können bzw. sei es wie Schmierseife gewesen. Die Baustelle am Unfallort sei mit dem Signal "Baustelle" gekennzeichnet worden. Das Signal "Baustelle" warne gemäss Art. 9 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vor Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Es warne aber nicht vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn. Hierfür wäre nach Art. 5 Abs. 1 SSV das Signal "Schleudergefahr" aufzustellen gewesen. Da es um eine Autobahn gehe, würden für die Beschaffenheit der Fahrbahn höhere Anforderungen gelten. So besage Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), dass Autobahnen hohen Sicherheitsanforderungen zu genügen haben. Bei der Autobahn A2 handle es sich zudem um eine Hauptverkehrsachse, die stark befahren werde. Sei eine Gefahrenquelle auf der Fahrbahn, die vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden könne, und er nach den Umständen nicht damit hätte rechnen müssen, müsse die Gefahr mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern sie nicht mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden könne. Unter diesen Umständen hätte zumindest das Signal "Schleudergefahr" angebracht werden müssen, um auf die entsprechende Gefahr hinzuweisen. Diese Schutzvorkehrung wäre zumutbar und günstig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin habe bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht mit einer derart rutschigen Fahrbahn rechnen müssen und können. Auch bei Anwendung der nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) gebotenen Vorsicht habe der Unfall eintreten können. Die Fahrbahn habe nicht diejenige Griffigkeit geboten, die ein Verkehrsteilnehmer, namentlich ein Motorradfahrer, auch bei Regen und im Bereich der Baustelle habe erwarten dürfen. Daraus folge, dass ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR zu bejahen sei. Da auch die Kausalität zu bejahen sei und von einem groben Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin keine Rede sein könne, sei die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Art. 58 Abs. 1 OR haftbar. Unter Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrads verbleibe zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Haftungsquote von 75 %. Entsprechend sei die Klage in der Höhe von Fr. 13'012.05 (75 % des in der Höhe unstrittigen Schadensbetrags von Fr. 17'349.40) gutzuheissen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine "falsche Sachverhaltsfeststellung" in drei Punkten, nämlich bezüglich der Fahrbahnunterlage auf der Fahrbahn, des angeblichen schmierigen bzw. öligen Films auf der Fahrbahn und der angeblichen Vertiefung zwischen Mittelstreifen und Autobahnspur. Auf die dritte Rüge kann dabei nicht eingetreten werden (dazu Erwägung 2.3).
4.1. Die erste Rüge betrifft die Fahrbahnunterlage. Die Vorinstanz habe in widersprüchlicher Art und entgegen der Aktenlage einerseits festgestellt, dass sich auf der Fahrbahn ein Betonbelag und andererseits am "Unfallort neuer Gussasphalt" befunden habe. Sie gehe daher in widersprüchlicher Weise davon aus, dass die Unterlage am Unfallort aus Beton oder aus Gussasphalt bestanden habe.
Die Vorinstanz erwog zunächst, dass aus dem Polizeirapport hervor gehe, dass sich Ausgangs des Tunnels Sonnenberg "auf der Fahrbahn kein Teerbelag, sondern ein Betonbelag" befunden habe. Dieser sei im "Bereich der Unfallstelle" sehr rutschig gewesen und es seien auch Rückstände von Öl auf der Fahrbahn ersichtlich gewesen. Zwei Zeugen hätten weiter ausgesagt, dass durch den Regen eine "ölige Substanz von der Baustelle, konkret von einem daneben liegenden frisch geteerten Streifen bzw. Spickel, auf die Fahrbahn" gespült worden sei. Sodann würde aus dem E-Mail vom 12. Dezember 2014 der B.________ AG hervorgehen, dass am "Unfallort neuer Gussasphalt eingebaut worden sei". Schliesslich sei es hier nicht entscheidend, ob es sich um eine Ölspur oder um Regenwasser gehandelt habe, das aufgrund der Konsistenz von Gussasphalt auf dessen Oberfläche abperle und somit eine glänzende Schicht erhalte. Entscheidend sei vielmehr, dass nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher damals vor Ort Anwesenden, die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle aufgrund eines (zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig gewesen sei bzw. man dort nur schwer habe stehen können bzw. es wie Schmierseife gewesen sei.
Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten fest, dass sich Ausgangs des Tunnels Sonnenberg kein Teerbelag, sondern ein Betonbelag befand. Dieser, also der Betonbelag, sei im Bereich der "Unfallstelle", also dort, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, sehr rutschig gewesen. Sodann stellte sie fest, dass am "Unfallort", hier zu verstehen als an der Baustelle im Generellen, ein neuer Gussasphalt eingebaut worden sei. Von diesem neu mit Gussasphalt versehenen Streifen sei ein sehr rutschiger Film auf die Fahrbahn, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, gespült worden. Dabei liess sie offen, ob es sich bei diesem Film um eine Ölspur oder um Regenwasser gehandelt habe, das aufgrund der Konsistenz von Gussasphalt auf dessen Oberfläche abperle und somit eine glänzende Schicht erhalte. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Vielmehr gehen die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend davon aus, dass sich auf der Fahrbahn an der Stelle, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, ein Betonbelag befand.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz festgestellt habe, dass an der Unfallstelle ein "schmieriger bzw. öliger" Film vorhanden gewesen sei. Sie habe nicht berücksichtigt, dass Öl nicht wasserlöslich sei und damit nicht durch Wasser auf die Fahrbahn gespült werden könne.
Diese Rüge der fehlenden Löslichkeit von Öl in Wasser ist unbehelflich, hat doch die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen, ob Öl oder ein wie Öl aussehender Film auf die Fahrbahn gespült worden sei (gerade oben Erwägung 4.1). Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher damals vor Ort Anwesenden, die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle aufgrund eines (zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig gewesen sei. Die Rüge geht insoweit fehl.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegen das Vorliegen von Öl bzw. einer anderen rutschigen Substanz das Untätigwerden der Polizei an der Unfallstelle spreche. Aus der Untätigkeit könne gefolgert werden, dass der Zustand der Strasse besser gewesen sei, als die Vorinstanz angenommen habe. Die Vorinstanz habe sich aber nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin rügt damit - richtig gesehen - eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie meint, wegen der dagegen sprechenden Indizien (Untätigkeit der Polizei gemäss Polizeibericht, fehlende Löslichkeit von Öl in Wasser) hätte die Vorinstanz nicht als bewiesen annehmen dürfen, dass an der Unfallstelle eine schmierige bzw. ölige Substanz war.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist selbst bei Einbezug dieser Vorbringen angesichts der übereinstimmenden und klaren Zeugenaussagen, die alle eine rutschige Fahrbahn bezeugen, keineswegs willkürlich.
4.3. Nach dem Gesagten wird im Folgenden einzig auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abgestellt.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 233 ZPO bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie hätte aufgrund der "noch erforderlichen Beweisabnahmen" nicht gültig auf die Hauptverhandlung verzichten können. Es habe auch kein Antrag der Parteien auf Verzicht auf die Hauptverhandlung vorgelegen, sondern dieses Vorgehen sei vom Gericht vorgeschlagen worden.
5.2. Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Art. 233 ZPO gibt den Parteien aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten (dazu: BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 454). Die Parteien können sowohl auf die gesamte Hauptverhandlung als auch auf nur einen Teilabschnitt - Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge - verzichten, wobei ein pauschal erklärter Verzicht nicht per se als Gesamtverzicht zu werten ist (Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Da nur die Parteien gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten können, kann das Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen. Es ist aber zulässig, dass das Gericht den Parteien einen solchen Verzicht anregt (Christoph Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1a zu Art. 233 ZPO; Eric Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 9 zu Art. 233 ZPO).
Mit dem als "Beweisverfügung / Verzicht auf Hauptverhandlung" überschriebenen Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vorinstanz den Parteien nach einem doppelten Schriftenwechsel mit, dass die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen worden seien. Es seien keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen und das Gericht erachte eine Hauptverhandlung als nicht notwendig. Die Parteien seien gebeten mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten wollen. In diesem Fall würden die Parteien mit späterer Verfügung Frist zur Einreichung eines einmaligen schriftlichen Schlussvortrags und der Kostennoten erhalten. Mit Eingabe vom 26. bzw. 28. Mai 2015 verzichteten beide Parteien auf eine Hauptverhandlung und reichten in der Folge je einen schriftlichen Schlussvortrag ein.
Die Vorinstanz regte nach dem Gesagten den Parteien mit dem genannten Schreiben an, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, insbesondere auf den Teilabschnitt des Parteivortrags und auf das Beweisverfahren. Der Schlussvortrag sei schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Dieser Vorschlag der Vorinstanz an die Parteien, auf die Hauptverhandlung im erwähnten Sinn zu verzichten, ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Insoweit geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl.
Sodann verzichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2015 auf die Hauptverhandlung aufgrund des genannten Schreibens der Vorinstanz in Kenntnis des Umstands, dass die Vorinstanz - abgesehen von den bereits mit den Schriftenwechseln abgenommenen Beweise - keine weiteren Beweismittel mehr abnehmen werde, und bat die Vorinstanz ausdrücklich, einen "Aktenentscheid zu fällen". Inwiefern ihr Verzicht nicht gültig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, lediglich zu behaupten, dass im Rahmen des Beweisverfahrens noch weitere Beweismittel abgenommen und Widersprüche durch eine Einvernahme der Zeugen geklärt werden müssten und daher ihr Verzicht ungültig sei. In der genannten Beweisverfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 wurde ausdrücklich erwähnt, dass keine weiteren Beweiserhebungen mehr vorgesehen seien. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO) verstösst, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweisen), wäre es nach Treu und Glauben an der Beschwerdeführerin gewesen, handelnd durch Rechtsanwälte ihres Rechtsdienstes, die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie auf weiteren Beweisabnahmen bestehe (vgl. Urteil 4D_5/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Dies unterliess sie jedoch und stimmte im Gegenteil mit Schreiben vom 26. Mai 2015 dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verzicht auf die Hauptverhandlung zu. Damit verwirkte sie das Recht, dies vor Bundesgericht zu rügen. Der Vorinstanz ist daher weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung von Art. 233 ZPO vorzuwerfen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 58 OR, indem die Vorinstanz zu Unrecht einen Werkmangel angenommen und die adäquate Kausalität bejaht habe.
6.1. Ob ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; 126 III 113 E. 2a.cc; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche Strassen. Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benutzern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in gleichem Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 742; 102 II 343 E. 1c S. 346; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszu-gestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; 129 III 65 E. 1.1 S. 67; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dadurch wird das vom Strasseneigentümer zu vertretende Sorgfaltsmass herabgesetzt (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Sodann muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der Strasseneigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Frage der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehren wird zudem unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob es sich um eine Autobahn, eine verkehrsreiche Hauptstrasse oder einen Feldweg handelt (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; 129 III 65 E. 1.1 S. 67; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Bestehen verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt von Strassen, bedeutet deren Verletzung in der Regel einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR. Umgekehrt kann die Befolgung solcher Vorschriften nur ein Indiz für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht darstellen und schliesst einen Werkmangel nicht von vornherein aus (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Ein Strassenverkehrsteilnehmer darf nach dem Gesagten grundsätzlich von einer guten und sicheren Strasse ausgehen. Ist ein Hindernis auf der Fahrbahn, welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann und hat er nach den Umständen nicht damit rechnen müssen, muss ein derartiges Hindernis mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann (Urteile 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3.1; 4C.272/1998 vom 27. April 1999 E. 4; BGE 84 II 265 S. 266). Das Fehlen einer notwendigen Signalisation von Gefahren kann daher einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR darstellen (Urteil 4C.314/1992 vom 21. November 2000 E. 9c.aa; BGE 108 II 51 E. 2; 103 II 240 E. 2b; Willi Fischer / Marc' Antonio Iten, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 55 zu Art. 58 OR; Christoph Müller, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 2012, N. 44 zu Art. 58 OR; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2007, Rz. 1088; Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, § 19 Rz. 127).
6.2. Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, dass die Baustelle nur mit dem Signal "Baustelle" gekennzeichnet war. Die Strasse habe aber, so die Vorinstanz weiter, nicht die notwendige Griffigkeit geboten, die ein Verkehrsteilnehmer, namentlich ein Motorradfahrer, auch bei Regen und im Bereich einer Baustelle erwarten dürfe. Die Strasse sei vielmehr "sehr rutschig" und es sei schwierig gewesen auf der Strasse zu stehen; "es sei wie Schmierseife gewesen". Nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin sodann bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht mit einer derart rutschigen Fahrbahn rechnen müssen und können.
Ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Strasse an der Stelle, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, sehr rutschig war und konnte die Beschwerdegegnerin diese Gefahr bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und musste sie damit nach den Umständen auch nicht rechnen, hätte die Beschwerdeführerin an dieser Stelle zumindest das Signal "Schleudergefahr", das vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn warnt (Art. 5 Abs. 1 SSV), anbringen müssen, um auf diese Gefahr hinzuweisen. Das Anbringen dieser Signalisation war denn der Beschwerdeführerin nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz "zumutbar und günstig". Die Vorinstanz erblickte damit in der fehlenden Signalisation zu Recht einen Werkmangel nach Art. 58 Abs. 1 OR.
6.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz die adäquate Kausalität bejaht habe.
Die Vorinstanz erwog dazu, dass es entscheidend sei, ob der Werkmangel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Diese Frage sei zu bejahen. Eine rutschige Fahrbahn sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos geeignet, den Sturz einer Motorradfahrerin und die daraus resultierenden Aufwandspositionen zu verursachen. Dies umso mehr, als sich die rutschige Stelle in einer Linkskurve befunden habe. Die adäquate Kausalität sei damit zu bejahen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Kritik, die sie dagegen vorbringt, nur auf tatsächliche Elemente, die im vorinstanzlichen Entscheid keine Stützen finden, so namentlich, dass die schmierige Substanz maximal 33 1/3 % der Fahrbahn ausgemacht habe, ohne hierfür Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (vgl. Erwägung 2.3). Damit ist sie nicht zu hören. Sie zeigt jedoch in keiner Weise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des massgeblichen Sachverhalts eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Adäquanz vorgenommen hätte.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Die Kostenbefreiung für den Bund nach Art. 66 Abs. 4 BGG kommt nicht zur Anwendung, da die Streitsache Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin betrifft. Die Parteientschädigung wird sodann nicht nach der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eingereichten Kostennote, sondern nach der Praxis des Bundesgerichts auf Fr. 2'500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger