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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_56/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts (vorsorglicher Führerausweisentzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat die 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern eine von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts (vorsorglicher Führerausweisentzug) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 142 II 363 E. 1 S. 365; 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen). 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Gemäss seinen eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 (Mittwoch) rechtsgültig zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Donnerstag, 22. Dezember 2016 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), da Streitgegenstand gemäss dem angefochtenen Urteil eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG bildet und daher die Regelung betreffend Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGGentgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Anwendung findet (Art. 46 Abs. 2 BGG in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015; vgl. BGE 134 III 667 E. 1.3 S. 668 mit Hinweisen, sowie etwa Urteile1C_51/2016 vom 5. Februar 2016 und 1C_264/ 2014 vom 19. Februar 2015; s. auch BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 46 N 11/11a). Demzufolge endete die Frist am 20. Januar 2017 (Freitag), so dass die erst am 31. Januar 2017 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist (vgl. Art. 48 BGG). 
 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp