Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_84/2021
Urteil vom 2. Februar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 2016 (Ordnungsbusse),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 8. Dezember 2020 (66/2018/15).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid 66/2018/15 vom 8. Dezember 2020, zugestellt am folgenden Tag, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen Rekurs von A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) ab. Diese hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Steuerverwaltung der Stadt B.________/SH ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt hatte, weil sie der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung, Steuerperiode 2016, nicht nachgekommen war. Die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen hatte dies mit Entscheid vom 18. September 2018 bestätigt.
1.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesgericht, wobei sie um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 10. April 2021 ersuchte. Zur Begründung führte sie an, die "Widerwärtigkeiten" nähmen seit Jahren kein Ende. Sie verfüge jetzt einfach über keine Kraft mehr und fühle sich "wie gelähmt". Die Bundesgerichtskanzlei teilte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 11. Januar 2021 mit, dass Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen seien (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlich bestimmte Frist könne nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG); die Frist sei aber von Gesetzes wegen vom 18. Dezember 2020 bis und mit dem 2. Januar 2021 stillgestanden (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG sei die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur unter den gesetzlichen Gründen zulässig. Werde eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, müsse die Beeinträchtigung derart erheblich sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten werde, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis komme einem zeitnah erstellten, spezifischen Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu. In diesem Sinne könne das Bundesgericht auf das Erstreckungsgesuch nicht eintreten, wobei die Steuerpflichtige auf Art. 46 und Art. 50 BGG hingewiesen werde.
1.3. Mit neuerlichem Schreiben vom 22. Januar 2021 ersucht die Steuerpflichtige um Gewährung einer Fristverlängerung um einen Monat. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurzeit nicht in der Lage, eine "begründete Einsprache" einzureichen. Ihrem Schreiben legt sie ein Arztzeugnis vom 14. Januar 2021 bei. Ihre Ärztin hält darin fest: "Ich habe bei der heutigen Konsultation festgestellt, dass es Ihnen zunehmend schlechter geht und Sie zusehends schwächer geworden sind. Darum bestätige ich Ihnen gerne, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen momentan nicht in der Lage sind, Ihren Verpflichtungen den Behörden gegenüber nachzukommen. Diese Bescheinigung ist für sechs Monate gültig."
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid vom 8. Dezember 2020 ist der Steuerpflichtigen am 9. Dezember 2020 zugestellt worden, worauf die um den Fristenstillstand verlängerte 30-tägige Beschwerdefrist am Montag, 25. Januar 2021, verstrich. Bis dahin hat die Steuerpflichtige zwar mit fristgerechter Eingabe vom 9. Januar 2021 ihre Beschwerde in ganz kurzen Zügen angekündigt, sich im Wesentlichen aber auf das Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs beschränkt. Innerhalb der gesetzlichen Frist ist dem Bundesgericht keine Eingabe zugekommen, die den formellen Anforderungen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 BGG genügt.
2.2. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu geschehen hat. Die Steuerpflichtige ist, wie schon mit dem Schreiben vom 11. Januar 2021 auf Art. 50 Abs. 1 hinzuweisen. Das vorliegende, sehr allgemein gehaltene Arztzeugnis genügt den von der Praxis entwickelten Voraussetzungen nicht (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2C_847/2020 vom 10. November 20 E. 3.2.2), zumal noch gar keine hinreichende Beschwerdeschrift vorliegt.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher