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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_9/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich, Luggwegstrasse 65, Postfach, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2021 (RT210220-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'200.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2021 (Poststempel 20. November 2021) Beschwerde. Am 22. November 2021 überbrachte er eine Kopie seines an das Bezirksgericht gerichteten Schreibens vom 21. Oktober 2021. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Entscheid der Rekursinstanz fehle die Rechtsmittelbelehrung.  
Der Beschwerdeführer leitet daraus nichts Konkretes ab. Zudem hat er rechtzeitig beim Bundesgericht als zuständiger Instanz Beschwerde erhoben. Im Übrigen ist auf dem von ihm eingereichten Exemplar des angefochtenen Beschlusses, bei der allerdings das Rubrum (erste Seite) fehlt, eine Rechtsmittelbelehrung abgedruckt. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer spricht von einer Lynchjagd während der zehntägigen Rekursfrist und macht geltend, es sei pervers, trotz andauernden Quälereien die strikte Einhaltung der Rekursfrist zu verlangen. Man müsse von schleichender Invalidisierung oder Mord durch physische und seelische Angriffe sprechen. Er habe der Rekursinstanz deutlich geschrieben, dass man durch die Bombardierung mit Chemikalien und Hirngas die Übersicht über Verfahren und Fristen verliere. Die Hyänen des Apparats trügen trotz Corona Wirkstoffe auf sich, die das Zeitgefühl beeinträchtigten. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bezirksgerichtlichen Entscheids, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gälten, sei grotesk. Das Bezirksgericht wisse von den Chemikalien- und Bestrahlungstätern, die auf ihn losgingen.  
Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht bei der Berechnung der Beschwerdefrist oder bei der Anwendung des Fristenrechts der ZPO gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, welche Fristenstillstände hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit er sinngemäss geltend machen möchte, er habe beim Obergericht um Fristwiederherstellung ersucht, legt er nicht dar, weshalb verfassungsmässige Rechte gebieten würden, dass das Obergericht seine Eingabe in diesem Sinne hätte verstehen müssen. 
 
3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg