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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_309/2022, 1B_310/2022, 1B_328/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_309/2022 
B.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Grand und/oder Tobias Aggteleky, 
 
1B_310/2022 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
1B_328/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Grand und/oder Tobias Aggteleky, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen das Teilurteil und die Verfügung 
vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Teilurteil und die 
Verfügung GT210126-L / U1 + Z7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. 
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Eine davon, namentlich die Hausdurchsuchung am Wohnort von B.________ (GT210126-L), ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der A.________ AG im Hotel Hotel I.________ in U.________ statt. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt. 
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L). 
 
B.  
B.________ wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. B.________ stellte am 4. November 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme in den diversen Parallelverfahren (GT210125-L bis GT210130-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme in den Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde die A.________ AG aufgrund ihres Antrags im parallel geführten Entsiegelungsverfahren (GT210125-L) in das vorliegende Entsiegelungsverfahren (GT210126-L) aufgenommen und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 8. und 9. März 2022 ersuchten B.________ und die A.________ AG um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
 
C.  
Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Teilurteil vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich des am Wohnort von B.________ sichergestellten Mobiltelefons iPhone XS ab und erwog, dieses sei nach Eintritt der Rechtskraft B.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der am Wohnort sichergestellten physischen Unterlagen (Mäppchen klar enthaltend diverse Unterlagen "G.________", grünes Mäppchen enthaltend Unterlagen "G.________", ausgedruckte E-Mails "G.________") verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass mit Blick auf die dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Korrespondenz zwischen B.________ und Rechtsanwalt Robin Grand bzw. Rechtsanwalt Tobis Aggteleky eine Triage durchgeführt werde. Der Termin der Triageverhandlung sowie die Modalitäten der Triage würden den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022). 
 
D.  
B.________ (Verfahren 1B_309/2022), die A.________ AG (Verfahren 1B_310/2022) und die Oberstaatsanwaltschaft (Verfahren 1B_328/2022) erhoben am 16. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022. 
B.________ beantragt, das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 und insbesondere Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung sei insoweit teilweise aufzuheben bzw. anzupassen, als das Entsiegelungsgesuch insgesamt abzuweisen sei, d.h. nicht nur hinsichtlich des an seinem Wohnort sichergestellten Mobiltelefons iPhone XS, sondern auch hinsichtlich der an seinem Wohnort sichergestellten physischen Unterlagen (Mäppchen klar enthaltend diverse Unterlagen "G.________", grünes Mäppchen enthaltend Unterlagen "G.________" sowie ausgedruckte E-Mails "G.________"). Demzufolge seien ihm das Mobiltelefon sowie die physischen Unterlagen herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_309/2022). 
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag vom 11. Oktober 2021 sei teilweise abzuweisen und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, d.h. insbesondere von Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz); dasselbe gelte bezüglich dem Bankkundengeheimnis unterstehender Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen sowie für Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, soweit sie sich weder im einen noch im anderen Fall auf die H.________ Funds beziehen. Dabei sei ihr vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen und nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_310/2022). 
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils GT210126-L vom 12. Mai 2022 betreffend Abweisung des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich des Mobiltelefons iPhone XS sowie dessen Rückgabe an B.________ nach Eintritt der Rechtskraft sei aufzuheben. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme der Triage analog Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Mobiltelefon iPhone XS bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (1B_328/2022). 
 
E.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 1B_309/2022, 1B_310/2022 und 1B_328/2022. Die A.________ AG verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde von B.________ im Verfahren 1B_309/2022 und beantragt deren Gutheissung. Betreffend das Verfahren 1B_328/2022 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. B.________ verzichtet auf Bemerkungen im Verfahren 1B_310/2022 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Im Verfahren 1B_328/2022 stellt er den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 1B_309/2022 und 1B_310/2022, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
F.  
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerden in den Verfahren 1B_309/2022 und 1B_310/2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die drei Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil GT210126-L vom 12. Mai 2022 und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Demnach rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; Urteil 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Verfahren 1B_309/2022 und 1B_310/2022) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der physischen Unterlagen (Mäppchen klar enthaltend Unterlagen "G.________", grünes Mäppchen enthaltend Unterlagen "G.________" sowie ausgedruckte E-Mails "G.________") verfügte die Vorinstanz, mit Blick auf die dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Korrespondenz zwischen dem Gesuchsgegner und Rechtsanwalt Robin Grand bzw. Rechtsanwalt Tobias Aggteleky werde eine Triage durchgeführt. Der Termin der Triageverhandlung sowie die Modalitäten der Triage würden den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022). Die Details der Triage sind demnach noch nicht bestimmt. Es handelt sich insofern um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 ist daher erst mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz hat sodann das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des beim Beschwerdeführer 1 neben den physischen Unterlagen ebenfalls sichergestellten Mobiltelefons iPhone XS abgewiesen und dessen Herausgabe an den Beschwerdeführer 1 bestimmt. Folglich haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch insofern kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerden 1B_309/2022 und 1B_310/2022 ist demzufolge gesamthaft nicht einzutreten. 
 
1.4. Im Verfahren 1B_328/2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht. Dazu ist sie legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteile 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.2; 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zeigt die Beschwerdeführerin 3 in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die grösstenteils verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der zumindest teilweisen Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust bzw. werde die strafprozessuale Wahrheitsfindung bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges durch die Beschränkung der Entsiegelung auf die vorwiegend in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Aufzeichnungen empfindlich gestört. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist demnach grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte zu G.________ und den H.________ Funds gehabt. Angesichts der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten geschäftlichen Kommunikation des Beschwerdeführers 1, welche Gegenstand des Verfahrens GT210125-L sei, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen auf dem in der privaten Wohnung sichergestellten privaten Mobiltelefon zu erwarten sei. Dessen Durchsuchung erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft.  
 
2.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die möglicherweise untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen bereits in der Geschäftsumgebung der Beschwerdeführerin 2, d.h. in den im Verfahren GT210125-L umfassend sichergestellten Aufzeichnungen, enthalten sind. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer 1 mit weiteren möglicherweise in den Sachverhalt verwickelten Personen, Bekannten, Verwandten über private E-Mails, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle ausgetauscht haben könnte, sind keine ersichtlich. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin 3, es sei wahrscheinlich, dass für besonders delikate Konversationen auf private Kommunikationskanäle gewechselt worden sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin 3 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es wahrscheinlich sein soll, dass sich auf den privaten Geräten, insbesondere für die Zeit nach der Freistellung bzw. Entlassung des ehemaligen Mitarbeiters, untersuchungsrelevante Aufzeichnungen finden liessen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen ihrem Einwand, beschuldigte Personen könnten diesfalls stets mit der Schutzbehauptung, sie hätten einzig ihre "geschäftlichen" EDV-Geräte verwendet, die Auswertung privater Datenträger verhindern. Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer 1 offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte mit dem H.________ Funds und zudem ist er im Strafverfahren auch nicht förmlich beschuldigt. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. E. 2.2 hiervor) sind bei Dritten in Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin 3 dagegen vorbringt, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern um eine "beschuldigtenähnliche Auskunftsperson", ändert dies nichts an der grundsätzlich erforderlichen Zurückhaltung bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen bei nicht förmlich Beschuldigten.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 kann die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt selbst, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls auf den privaten Datenträgern bzw. Unterlagen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin 3 angestrebte umfassende Entsiegelung der privaten Datenträger und Unterlagen unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht. 
Die Vorinstanz hat dabei zu Recht auch die Bedeutung der untersuchten Straftat berücksichtigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und festgehalten, bei dem G.________ und Unbekannt vorgeworfenen Delikt gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handle es sich nicht um ein Verbrechen oder um eine besonders schwere Straftat, sondern um ein Antragsdelikt aus dem Nebenstrafrecht. Dieses soll sich, wie erwähnt, in einem rein geschäftlichen Kontext abgespielt haben. Etwas Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin 3 nicht. Sie macht einzig geltend, es liege ein "grosses öffentliches und (für die Investorinnen und Investoren) privates Interesse an der umfassenden Sachverhaltsaufklärung" vor, ohne dieses näher zu substanziieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz erwog, die Entsiegelung des privaten Mobiltelefons würde unter den konkreten Umständen einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 darstellen, verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
Demnach ist auf die Beschwerden 1B_309/2022 und 1B_310/2022 nicht einzutreten. Die Beschwerde 1B_328/2022 ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten für die Verfahren 1B_309/2022 und 1B_310/2022 den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 3 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren 1B_328/2022. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_309/2022, 1B_310/2022 und 1B_328/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden 1B_309/2022 und 1B_310/2022 wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Beschwerde 1B_328/2022 wird abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer 1 im Verfahren 1B_309/2022 sowie der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1B_310/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Verfahren 1B_328/2022 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu entrichten. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier