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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_313/2022, 1B_314/2022, 1B_330/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_313/2022 
C.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
1B_314/2022 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
1B_330/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen das Teilurteil und die Verfügung vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Teilurteil und die 
Verfügung GT210128-L / U1 + Z7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. 
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Eine davon, namentlich die Hausdurchsuchung am Wohnort von C.________ (GT210128-L), ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der A.________ AG im Hotel I.________ in U.________ statt. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt. 
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L). 
 
B.  
C.________ wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. C.________ stellte am 9. November 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme in den diversen Parallelverfahren (GT210125-L bis GT210130-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme in den Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde die A.________ AG aufgrund ihres Antrags im parallel geführten Entsiegelungsverfahren (GT210125-L) in das vorliegende Entsiegelungsverfahren (GT210128-L) aufgenommen und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 8. und 10. März 2022 ersuchten C.________ und die A.________ AG um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
 
C.  
Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der am Wohnort von C.________ sichergestellten physischen Unterlagen (schwarze Ledermappe, grünes Klarsichtmäppchen, diverse Akten inkl. Notizbuch, div. Akten inkl. Effektensack) gut (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der am Wohnort sichergestellten elektronischen Datenträger (Computer HP [Pos.-Nr. 04.03], Netzwerkspeicher NAS [Pos.-Nr. 04.06], USB Memory Stick "canoo" [Pos.-Nr. 04.07], externe Festplatte LaCie [Pos.-Nr. 04.09], Festplatte Western Digital [Pos.-Nr. 04.10], Mobiltelefon Samsung alt [Pos.-Nr. 04.12], Mobiltelefon Samsung alt in gelber Hülle [Pos.-Nr. 04.13] sowie Mobiltelefon Nokia alt [Pos.-Nr. 04.14]) wies es das Entsiegelungsgesuch ab und erwog, die Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an C.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Weiter verfügte das Zwangsmassnahmengericht, hinsichtlich des am Wohnort von C.________ sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz sowie des USB Memory Sticks "Daten leer" werde eine Triage durchgeführt, anlässlich welcher alle Daten mit Ausnahme sämtlicher E-Mails von Mitarbeitenden der A.________ an die private E-Mail-Adresse von C.________ vom 30. März 2021 inkl. Anhänge ausgesondert würden. Die Modalitäten der Triage sowie die Ernennung des Sachverständigen würden den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022). 
 
D.  
C.________ (Verfahren 1B_313/2022), die A.________ AG (Verfahren 1B_314/2022) und die Oberstaatsanwaltschaft (Verfahren 1B_330/2022) erhoben am 16. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022. 
C.________ beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des Replikrechts hinsichtlich der Stellungnahmen der A.________ AG vom 14. April und 4. Mai 2022, zur Gewährung von Akteneinsicht in die gesiegelten physischen Akten und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf alle an seinem Wohnort getätigten Sicherstellungen abzuweisen (1B_313/2022). 
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag vom 11. Oktober 2021 sei teilweise abzuweisen und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, d.h. insbesondere von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz); dasselbe gelte bezüglich dem Bankkundengeheimnis unterstehender Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen sowie für Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, insbesondere solche, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen. Dabei sei ihr vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen und nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_314/2022). 
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils GT210128-L vom 12. Mai 2022 betreffend Abweisung des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich der darin genannten Aufzeichnungen (Pos.-Nrn. 04.03, 04.06, 04.07, 04.09, 04.10, 04.12, 04.13, 04.14; Asservat-Nrn. A015'411'162/208/219/220/253/ 275/286/297) und deren Rückgabe an C.________ nach Eintritt der Rechtskraft sei aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022 betreffend Aussonderung von Daten auf dem Gerät Samsung schwarz und USB Stick "Daten leer" sei aufzuheben. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme einer Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sicherungsdatenträger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (1B_330/2022). 
 
E.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 1B_313/2022, 1B_314/2022 und 1B_330/2022. Die A.________ AG verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde von C.________ im Verfahren 1B_313/2022 und beantragt deren Gutheissung. Betreffend das Verfahren 1B_330/2022 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. C.________ verzichtet auf Bemerkungen im Verfahren 1B_314/2022 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Im Verfahren 1B_330/2022 stellt er den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 1B_313/2022 und 1B_314/2022, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
F.  
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerden in den Verfahren 1B_313/2022 und 1B_314/2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die drei Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil GT210128-L vom 12. Mai 2022 und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Demnach rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; Urteil 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Verfahren 1B_313/2022 und 1B_314/2022) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat die Entsiegelung hinsichtlich der physischen Unterlagen gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz und des USB Memory Sticks "Daten leer" verfügte sie indessen, es werde eine Triage durchgeführt, anlässlich welcher alle Daten mit Ausnahme sämtlicher E-Mails von Mitarbeitenden der weiteren Verfahrensbeteiligten an die private E-Mail-Adresse des Gesuchgegners ausgesondert werden. Damit hat die Vorinstanz noch nicht definitiv über die Entsiegelung und Herausgabe entschieden. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, werden die Modalitäten der Triage den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022). Die Details der Triage sind demnach noch nicht bestimmt. Es handelt sich insofern um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 ist daher erst mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.  
 
1.4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen sodann, die Sache sei analog zum bundesgerichtlichen Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 an das Obergericht zu überweisen, da ein besonders komplexer Entsiegelungsfall mit einer riesigen Datenmenge zu beurteilen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren als einzige kantonale Instanz. Zwar behielt sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen die Einhaltung des "double instance"-Prinzips vor, mit der Wirkung, dass vor einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zunächst die StPO-Beschwerde zu durchlaufen sei (zit. Urteil 1B_595/2011, E. 2-5). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch nicht festgehalten. Sodann hat auch der Gesetzgeber bei der aktuellen StPO-Revision erneut ausdrücklich auf die Einführung einer "double instance" im Entsiegelungsrecht verzichtet (vgl. Art. 248a E-StPO). Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen besteht mithin kein Anlass. Der Antrag auf Überweisung an das Obergericht ist daher abzuweisen.  
 
1.5. Im Verfahren 1B_330/2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht. Dazu ist sie legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteile 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.2; 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zeigt die Beschwerdeführerin 3 in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die grösstenteils verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der weitgehenden Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust bzw. werde die strafprozessuale Wahrheitsfindung bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges durch die Beschränkung der Entsiegelung auf die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Aufzeichnungen empfindlich gestört. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist demnach grundsätzlich ebenfalls einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung verweisen sie auf die von ihnen beantragte, jedoch von der Vorinstanz abgewiesene Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen (physische und elektronische Unterlagen). Sie bringen vor, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie fordere, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Inhalt der am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Daten und physischen Unterlagen kennen müssten, ohne davor Einsicht darin erhalten zu haben. Zudem habe auch der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Vielzahl von sichergestellten Notizen und Dokumenten ohne Akteneinsicht nicht näher konkretisieren können, wo sich die schützenswerten Geheimnisse befänden. Eine zurückhaltende Praxis bei der Gewährung einer Akteneinsicht könne zudem nicht mit dem blossen Hinweis auf den dadurch verursachten Aufwand oder die Kosten gerechtfertigt werden. Ihnen hätte zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen Einsicht gewährt werden müssen, damit sie eine Stichwortliste für die Durchsuchung der Aufzeichnungen hätten einreichen oder die auszusondernden Aufzeichnungen anderweitig hätten bezeichnen können.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 widerspricht die verweigerte Einsicht in die gesiegelten Datenträger und Unterlagen nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihr Verweis auf das Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6 verfängt nicht. In jenem Urteil wurde festgehalten, der Inhaber der Geräte bzw. Geheimnisherr der sichergestellten Aufzeichnungen, der gegenüber den Strafbehörden ein Siegelungsbegehren gestellt hat, müsse in der Regel bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung wissen, was sich auf seinen eigenen Geräten und Unterlagen befindet. Eine Ausnahme von dieser Regel erweise sich von Bundesrechts wegen nur für den Fall als geboten, dass die beschuldigte Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht von Geräten und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sollen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 über 8 Terabyte Daten sichergestellt worden sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden jedoch einzig die am privaten Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Aufzeichnungen, die lediglich einen begrenzten Umfang aufweisen (Ledermappe, Klarsichtmäppchen, Notizbuch, zwei Effektensäcke, Netzwerkspeicher, USB Stick "canoo", externe Festplatte, zwei Mobiltelefone Samsung alt, ein Mobiltelefon Nokia alt). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang von einem "gigantischen Umfang der sichergestellten elektronischen Datenmenge" spricht, kann ihr daher von vornherein nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin 2 überhaupt als Geheimnisherrin und Inhaberin der gesiegelten, überwiegend privaten Datenträger und Unterlagen des Beschwerdeführers 1 angesehen werden kann, hätte sie im hier zu beurteilenden konkreten Verfahren selbst ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht in der Lage sein müssen, allfällige geschützte Geheimnisrechte substanziiert zu umschreiben - allenfalls mit Hilfe des Beschwerdeführers 1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann eine Verletzung seines Replikrechts geltend, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Replik der Beschwerdeführerin 2 vom 14. April 2022 zu seiner Stellungnahme zu äussern. Zudem seien ihm die Noveneingaben der Beschwerdeführerin 2 vom 4. Mai 2022 erst mit dem Entscheid der Vorinstanz zugestellt worden.  
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die soeben erwähnten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 2 den übrigen Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 zugestellt hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7). Wie es sich mit dem Recht auf Stellungnahme zu Eingaben von Dritten bzw. übrigen Verfahrensbeteiligten verhält, die im Wesentlichen gleichlautende Interessen verfolgen, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen.  
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin 2 als (ehemalige) Arbeitgeberin sowie der Beschwerdeführer 1 als (ehemaliger) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 verfolgen mit der grundsätzlich beantragten Abweisung des Entsiegelungsgesuchs betreffend die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Gegenstände dasselbe Ziel. Damit erscheint eine Replikmöglichkeit umso weniger zwingend, als sich die Interessenlage des Beschwerdeführers 1 mit jener der Beschwerdeführerin 2 deckt. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin 2, welche dem Beschwerdeführer 1 nicht zugestellt wurde, handelt es sich somit nicht um die Eingabe einer Gegenpartei, sondern einer Dritten bzw. einer übrigen Verfahrenspartei, welche im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertritt. Aus den Akten bzw. aus den teils wörtlich übereinstimmenden Eingaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 zusammenarbeiten und sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegenseitig über weitere Eingaben informieren. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer 1 sodann diverse Fristerstreckungsgesuche für seine Stellungnahmen gestellt. Dadurch hat er das Entsiegelungsverfahren stark verzögert: Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung datiert vom 11. Oktober 2021 und die letztmals erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 21. März 2022 gewährt. Als Vorverfahren ist das Entsiegelungsverfahren indessen auf einen raschen Ablauf ausgelegt, indem der Staatsanwaltschaft eine 20-tägige Frist vorgegeben ist, innert welcher sie die Entsiegelung verlangen muss, während dem erkennenden Zwangsmassnahmengericht eine Ordnungsfrist von einem Monat zum Entscheid zusteht (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO). Würde den auf derselben Seite agierenden Beschwerdeführenden 1 und 2, trotz der genannten Umstände, das unbedingte Recht auf Stellungnahme zu neuen Eingaben von Verfahrensbeteiligten auf derselben Seite gewährt, könnten sie das vorliegende Entsiegelungsverfahren durch rein prozesstaktische Eingaben derart hinauszögern, dass der ordentliche gerichtliche Geschäftsgang gefährdet wäre. Dies ist nicht schützenswert. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb es für ihn in seiner Interessenlage entscheidend gewesen wäre, zu der Eingabe der Beschwerdeführerin 2 Stellung nehmen zu können. In dieser spezifischen Konstellation ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin 2 kein Replikrecht eingeräumt hat, da in der vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Verhältnis zueinander nicht als Gegenparteien anzusehen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist der hinreichende Tatverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht bestritten. Die Vorinstanz liess offen, ob ein hinreichender Deliktskonnex betreffend die am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten, grösstenteils rein privaten Datenträger und Unterlagen vorliegt. Sie erwog, es sei zumindest theoretisch denkbar, dass sich darin deliktsrelevante Informationen befinden könnten. Die Frage könne aber mit Verweis auf die Erwägungen zur Verhältnismässigkeit offenbleiben. Diesbezüglich erweise sich die Entsiegelung nur hinsichtlich der am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten physischen Unterlagen sowie hinsichtlich des vorliegend nicht zu beurteilenden Mobiltelefons Samsung schwarz und des USB Memory Sticks "Daten leer" (vgl. E. 1.3 hiervor) als verhältnismässig. Im Übrigen sei die Entsiegelung abzuweisen, da sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 darstelle.  
 
3.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer 1 habe offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte zu G.________ und den H.________ Funds gehabt. Angesichts der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten geschäftlichen Kommunikation des Beschwerdeführers 1, welche Gegenstand des Verfahrens GT210125-L sei, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen in den in der privaten Wohnung sichergestellten privaten Aufzeichnungen zu erwarten seien. Die Durchsuchung der privaten Datenträger erweise sich nicht als erforderlich. Eine Ausnahme gelte lediglich für die sichergestellten physischen Unterlagen. Diese habe der Beschwerdeführer 1 entweder ausdrücklich oder zumindest teilweise als geschäftsbezogene Unterlagen deklariert oder sich nicht dazu geäussert, wobei der Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit auch aus den jeweiligen Sicherstellungsbezeichnungen hervorgehe.  
 
3.4. Die vorinstanzliche Auffassung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die möglicherweise untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen bereits in der Geschäftsumgebung der Beschwerdeführerin 2, d.h. in den im Verfahren GT210125-L umfassend sichergestellten Aufzeichnungen, enthalten sind. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer 1 mit weiteren möglicherweise in den Sachverhalt verwickelten Personen, Bekannten oder Verwandten über private E-Mails, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle ausgetauscht haben könnte, sind keine ersichtlich. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin 3, es sei wahrscheinlich, dass für besonders delikate Konversationen auf private Kommunikationskanäle gewechselt worden sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin 3 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es wahrscheinlich sein soll, dass sich auf den privaten Geräten, insbesondere für die Zeit nach der Freistellung bzw. Entlassung des Mitarbeiters, untersuchungsrelevante Aufzeichnungen finden liessen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen ihrem Einwand, beschuldigte Personen könnten diesfalls stets mit der Schutzbehauptung, sie hätten einzig ihre "geschäftlichen" EDV-Geräte verwendet, die Auswertung privater Datenträger verhindern. Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer 1 offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte mit dem H.________ Funds und zudem ist er im Strafverfahren auch nicht förmlich beschuldigt. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.2 hiervor) sind bei Dritten in Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin 3 dagegen vorbringt, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern um eine "beschuldigtenähnliche Auskunftsperson", ändert dies nichts an der grundsätzlich erforderlichen Zurückhaltung bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen bei nicht förmlich Beschuldigten.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 kann die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt selbst, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls auf den privaten Datenträgern bzw. Unterlagen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin 3 angestrebte umfassende Entsiegelung der privaten Datenträger und Unterlagen unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht. 
Die Vorinstanz hat dabei weiter zu Recht auch die Bedeutung der untersuchten Straftat berücksichtigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und festgehalten, bei dem G.________ und Unbekannt vorgeworfenen Delikt gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handle es sich nicht um ein Verbrechen oder um eine besonders schwere Straftat, sondern um ein Antragsdelikt aus dem Nebenstrafrecht. Dieses soll sich, wie erwähnt, in einem rein geschäftlichen Kontext abgespielt haben. Etwas Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin 3 nicht. Sie macht einzig geltend, es liege ein "grosses öffentliches und (für die Investoren) privates Interesse an der umfassenden Sachverhaltsaufklärung" vor, ohne dieses näher zu substanziieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 erweist sich als unbegründet. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer 1 macht jedoch geltend, alle von der Vorinstanz freigegebenen physischen Unterlagen vor dem 1. Januar 2017 hätten keinen zeitlichen Konnex und müssten aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausgesondert werden. Er sei seit dem Jahr 2009 bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt und habe konkret geltend gemacht, dass es nicht zutreffe, dass sich die Sicherstellungen an seinem Wohnort auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 konzentriert hätten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es treffe zu, dass sämtliche Aufzeichnungen, die aus einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 stammen, von vornherein auszusondern wären, da sie nicht deliktsrelevant seien. Hinsichtlich der physischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer 1 aber weder geltend gemacht, dass diese aus einer Zeit vor dem 1. Januar 2017 stammten noch erscheine dies wahrscheinlich. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nachvollziehbar auf, dass auch "frühere Unterlagen" sichergestellt worden seien und insbesondere in der schwarzen Ledermappe (Pos.-Nr. 04.04) auch Bankkundendaten enthalten seien, die keinen zeitlichen Konnex aufweisen würden. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits seit dem Jahr 2009 bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt war, weshalb es jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, dass er auch ältere Unterlagen zu Hause aufbewahrt hat. Die Vorinstanz hätte mithin die Entsiegelung der physischen Unterlagen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Unterlagen, die nach dem 1. Januar 2017 stammen, beschränken müssen. Das Entsiegelungsgesuch erweist sich als unverhältnismässig und damit als bundesrechtswidrig, soweit es auch Unterlagen betrifft, die vor dem 1. Januar 2017 stammen.  
 
4.  
Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 einzugehen, mithin zu prüfen, ob der Durchsuchung der physischen Unterlagen schützenswerte Geheimnisinteressen entgegenstehen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich dennoch, dazu Stellung zu nehmen. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nicht substanziiert aufgezeigt, wo sich angeblich geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befänden. Aufgrund der Überschaubarkeit der sichergestellten physischen Unterlagen sowie der grosszügig angesetzten Frist hätte ihnen dies aber möglich und zumutbar sein sollen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 und machen geltend, die Vorinstanz stelle überzogene bzw. unmöglich zu erfüllende Anforderungen an die Substanziierung der Aussonderungsgründe.  
 
4.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist, nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden (Art. 264 Abs. 1 lit. d). Dasselbe gilt für Gegenstände und Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 170 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Beschwerdeführers 1 sichergestellten Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer 1 äussert sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht konkret hinsichtlich allfälliger schützenswerter Geheimnisse in den physischen Unterlagen. Er bringt lediglich pauschal vor, er sei legitimiert, sowohl das Bankkundengeheimnis als auch das Geschäftsgeheimnis geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 macht ihrerseits geltend, durch die Entsiegelung würden geheimnisgeschützte Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) offenbart. Dasselbe gelte für Aufzeichnungen, die dem Bankkundengeheimnis unterstünden oder Geschäftsgeheimnisse beträfen, soweit sich diese beide nicht auf die H.________ Funds beziehen würden. Da sie keine Einsicht in die am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 erfolgten Sicherstellungen gehabt habe, könne sie die Geheimnisse nicht näher substanziieren. Die Vorinstanz habe mit ihren überzogenen Substanziierungsanforderungen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.  
 
4.4. Wie erwähnt, wurde weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 Einsicht in die gesiegelten Datenträger gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor). Indes ist vorliegend einzig die Entsiegelung der am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten physischen Unterlagen strittig. Es wäre zumindest von diesem zu erwarten, dass er weiss, welche geheimnisgeschützten Unterlagen er wo, in welchem Mäppchen bzw. Ordner abgelegt hat und dass er dies dementsprechend auch geltend macht.  
Wenn die Vorinstanz erwog, die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden den Substanziierungsanforderungen jedenfalls nicht genügen, ist dies nicht zu beanstanden. In der Tat hielten sie lediglich fest, es handle sich um Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) sowie um Daten, die Geschäftsgeheimnisse beträfen oder dem Bankkundengeheimnis unterliegen würden und die sich weder im einen noch im anderen Fall auf die H.________ Funds beziehen würden. Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, "es liege in der Natur des Geschäfts, dass bei einer der weltweit grössten Banken, sensible geschäftsrelevante Daten aller Art und zu allen möglichen Geschäften vorliegen", entbindet sie nicht davon, Angaben zur Art der angeblich betroffenen Korrespondenz oder zu deren Speicherort zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich indes in der blossen Behauptung, irgendwo könnten sich irgendwelche vom Anwaltsgeheimnis bzw. Geschäfts- und Bankkundengeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden. Dies genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung nicht (vgl. E. 4.2 hiervor). 
Daran ändert auch nichts, dass es angeblich kein Register aller laufenden oder abgeschlossenen Mandate gibt und die Beschwerdeführerin 2 regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Anwaltskanzleien mandatiert haben soll. Dass die Vorinstanz aus solchen unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält vor dem Bundesrecht stand. Ob zudem die Beschwerdeführerin 2, als nicht beschuldigte Bank, überdies überhaupt legitimiert wäre, sich auf das Bankkundengeheimnis zu berufen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 f.; Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4), kann nach dem Gesagten offenbleiben. 
 
4.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist es unter den konkreten Umständen nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz die beantragte Einsicht verweigerte und gleichzeitig erwog, mangels einer hinreichenden Substanziierung seien die physischen Unterlagen zur Entsiegelung freizugeben. Darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde 1B_313/2022, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde 1B_314/2022 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde 1B_330/2022 ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten wie folgt zu verteilen: Soweit der Beschwerdeführer 1, der mit seinen Rechtsbegehren im Hauptstandpunkt nicht durchdringt, unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten für das Verfahren 1B_313/2022 (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kosten für das Verfahren 1B_314/2022 sind der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 3 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren 1B_330/2022. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_313/2022, 1B_314/2022 und 1B_330/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde 1B_313/2022 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils des Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde 1B_314/2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Beschwerde 1B_330/2022 wird abgewiesen. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer 1 im Verfahren 1B_313/2022 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1B_314/2022 Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
6.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren 1B_313/2022 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Für das Verfahren 1B_330/2022 hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu entrichten. 
 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier