Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_153/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Lanz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. September 2021 (SK 21 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 6. November 2020 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den 1987 geborenen A.________ schuldig der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________, der mehrfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten - teilweise als Zusatzstrafe zu älteren Urteilen - und zu einer Busse von Fr. 580.--. Zudem verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes. 
 
B.  
Auf Berufung des A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. September 2021 den Schuldspruch betreffend versuchter schwerer Körperverletzung und stellte die Rechtskraft der übrigen Schuldsprüche fest. Im Weiteren bestätigte es die unterinstanzlichen Strafen sowie die Landesverweisung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter (teilweiser) Aufhebung des kantonalen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, eventuell sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens vom 14. November 2017 gegen den Geschädigten B.________ als versuchte schwere Körperverletzung anstelle von (vollendeter) einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Er habe eine schwere Körperverletzung des Geschädigten weder angestrebt noch in Kauf genommen.  
 
1.2. Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen suchte der Geschädigte den Beschwerdeführer am Abend des 14. November 2017 in der Strafvollzugsanstalt U.________ in seiner Zelle auf. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer den Geschädigten mehrmals mit einer geschlossenen Eisenkette (110 cm lang; 314 g schwer) frontal schlug und ihm Verletzungen am Kopf und den Unterarmen zufügte. Um diesen Schlägen zu entgehen, rannte der Geschädigte die Treppe hinunter in den ersten Stock, wo der Beschwerdeführer weiter versuchte, zunächst mit der geschlossenen, später mit der offenen Eisenkette auf den Geschädigten einzuschlagen, was ihm indessen aufgrund des zu grossen Abstandes nicht mehr gelang. Daraufhin konnten die Kontrahenten getrennt werden und die Auseinandersetzung aufgelöst werden.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft ("schwere Körperverletzung").  
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird nach Art. 123 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft ("einfache Körperverletzung"). Die Strafe ist nach Art. 123 Abs. 2 StGB unter anderem dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. 
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteile 6B_729/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.1; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Angriff mit einer 314 Gramm schweren Eisenkette, welche gegen den Kopf der geschädigten Person geführt wird, als Angriff mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst dies indessen nicht aus, den Angriff gleichzeitig als versuchte schwere Körperverletzung zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, musste ihm bewusst sein, dass Schläge mit einer solchen Eisenkette gegen die Kopfregion des Geschädigten zu bleibenden Entstellungen oder dauerhaften Schädigungen führen können. Dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit der Kette auch wirklich treffen wollte, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass er nicht von ihm abgelassen hat, nachdem er das erste Mal tatsächlich getroffen hat. Er musste zwingend damit rechnen, mit einem Treffer ein wichtiges Organ wie etwa ein Auge zu verletzen oder eine andere, unter Umständen lebensgefährliche, Verletzung zu verursachen. Es verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer habe durch seinen Angriff mit der Kette ein schwere Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen.  
 
1.5. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf Weiterungen zur eventuell angeklagten (vollendeten) einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verzichtet hat.  
 
2.  
 
2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Notwehrsituation verneint. Es sei der Geschädigte gewesen, der ihn in seiner Zelle mit der Kette angegriffen habe. Es sei ihm jedoch gelungen, diesem die Kette abzunehmen; die von der Vorinstanz festgestellten Handlungen gegen den Geschädigten seien daher in Notwehr, eventuell in Notwehrexzess, erfolgt.  
 
2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist nach Art. 15 StGB der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht nach Art. 16 Abs. 1 StGB die Strafe. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nach Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft.  
 
2.3. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellung suchte der Geschädigte den Beschwerdeführer in seiner Zelle auf, um sich mit ihm über eine vorangegangene Auseinandersetzung auszusprechen. Dabei war es der Beschwerdeführer, welcher zu einem körperlichen Angriff übergangen ist. Die vom Beschwerdeführer vorbegebrachte Version, wonach der Geschädigte ihn mit der Kette angegriffen, es ihm aber gelungen sei, die Kette abzunehmen und er diese dann in Notwehr gegen den Geschädigten einsetzte, verwarf die Vorinstanz als unglaubwürdig und unlogisch. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, lässt diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dass eine andere Würdigung des Sachverhalts denkbar wäre, reicht nicht, um die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich zu qualifizieren. Zudem wäre selbst bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Version der Angriff des Geschädigten mit der Abnahme der Kette durch den Beschwerdeführer beendet gewesen und die Gefahr für ihn neutralisiert gewesen; jedenfalls bei der Verfolgung des Geschädigten über die Treppe und den versuchten Schlägen mit der Kette im Essraum befand sich der Beschwerdeführer - selbst wenn man seiner Version des Geschehnsablaufs folgen würde - offensichtlich nicht in einer Notwehrsituation.  
 
2.4. Soweit den Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz bestätigten Landesverweisung. Er bringt insbesondere vor, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen pflege er nunmehr einen engeren Kontakt zu seinen Kindern aus erster Ehe; er sehe diese nunmehr vierzehntäglich jeweils von Samstagmittag bis Sonntagabend.  
 
3.2. Die Vorinstanz verneint insgesamt einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie zieht namentlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer als albanischer Staatsangehöriger kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) ableiten kann. Er befinde sich seit ungefähr 13 Jahren in der Schweiz, pflege aber weiterhin Kontakte zu seinem Heimatland, in dem auch seine Eltern und Geschwister lebten. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und da er regelmässig dort Ferien mache, sei die Möglichkeit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland zu bejahen. Sein Gesundheitszustand sei als unauffällig zu bezeichnen, seine wirtschaftliche Situation in der Schweiz demgegenüber als schlecht. Von seiner ersten Ehefrau, mit der er zwei Kinder mit den Jahrgängen 2010 und 2013 habe, sei er geschieden; die Kinder lebten bei der Mutter und würden hauptsächlich von ihr betreut. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellung sieht er die Kindern nur sehr wenig. Was seine heutige Ehefrau, mit der er eine Tochter mit dem Jahrgang 2019 habe, betreffe, so habe er und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Zeugung bereits vom laufenden Strafverfahren und der möglichen Landesverweisung gewusst. Da zudem seine Ehefrau keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehe und mit der albanischen Kultur vertraut sei, sei es sowohl ihr als auch ihrer Tochter zumutbar, ihm in sein Heimatland zu folgen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
3.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1).  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung vorbringt, vermag - soweit seine diesbezügliche Begründung überhaupt den Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG genügt - keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2008 mit 21 Jahren in die Schweiz. Er ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er damit in Albanien. Er befindet sich seit ungefähr 13 Jahren in der Schweiz. Die Vorinstanz anerkannte zudem eine gewisse wirtschaftliche Integration in der Schweiz, da er für kürzere Zeit im Verkauf und als Eisenleger tätig war und seit dem 1. Januar 2020 als Mechaniker bei der C.________ arbeitet. In der Zeitspanne von 17. März 2016 bis sicher Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen offenbar zu geringen oder nicht vorhandenen Einkommens vom Sozialdienst unterstützt. Demnach kann - wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - zwar nicht von einer vollständigen beruflichen Integration die Rede sein, da er während seinen 13 Jahren Aufenthalt in der Schweiz keine mehrjährige Berufserfahrung aufweist oder sonstige Aus-/Weiterbildungen absolvierte, dennoch kann eine wirtschaftliche Integration nicht gänzlich verneint werden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz festgestellt, dass dieser Schulden im Umfang von Fr. 40'000.-- aufweist. Dem Betreibungsregisterauszug vom 10. April 2017 liessen sich Schulden in der Höhe von Fr. 67'032.25 entnehmen. Seine finanziellen Verhältnisse sind damit als schlecht zu bezeichnen, zumal er in Anbetracht der Höhe seines Einkommens und seiner Unterstützungspflichten gegenüber seinen Kindern in naher (als auch in weiter) Zukunft wohl nicht fähig sein wird, diese abzuzahlen. Sein Gesundheitszustand ist unauffällig und damit als gut zu bezeichnen, so dass dieser wegen keiner medizinischen Behandlung auf den Aufenthalt in der Schweiz angewiesen wäre. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist aufgrund seiner sozialen Kontakte - da seine Eltern und Geschwister dort leben - wegen seiner einwandfreien Sprachkenntnisse und weil er dort regelmässig Ferien macht, gegeben. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 13 Jahren in der Schweiz befindet, er jedoch bereits einen fast vierseitigen Strafregisterauszug aufweist. Er liess sich weder von gemeinnütziger Arbeit, von Geldstrafen noch von Freiheitsstrafen von seiner deliktischen Tätigkeit abbringen bzw. liess sich davon nicht beeindrucken. Sogar während laufenden Verfahrens als auch während laufendem Strafvollzug wurde er wieder straffällig. Der Beschwerdeführer zeigt damit eindeutig auf, dass es ihm schwer fallt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten bzw. diese zu respektieren.  
Mit seiner jetzigen Ehefrau, D.________, hat der Beschwerdeführer eine Tochter, welche im November 2019 zur Welt gekommen ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte und vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht bestritten wurde, wussten er und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Zeugung der Tochter allerdings vom laufenden Strafverfahren und der möglichen Landesverweisung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da seine Frau zudem keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgeht, sie mit der albanischen Kultur vertraut ist und die Tochter noch sehr klein ist, wäre sowohl der Frau als auch der Tochter eine Integration in Albanien möglich. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar, das Familienleben mit ihm andernorts zu pflegen. 
Von seiner ersten Ehefrau E.________ ist der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2017 geschieden und hat mit ihr zwei Kinder mit den Jahrgängen 2010 und 2013. Die Kinder leben bei der Mutter und werden hauptsächlich von ihr betreut. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sieht er diese sehr wenig, etwa zwei Stunden alle zwei Wochen. Seine beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe bilden grundsätzlich Teil seiner Kernfamilie. Selbst wenn man gemäss seinen Vorbringen davon ausgehen würde, dass er seine Kinder aus erster Ehe nunmehr vierzehntäglich jeweils von Samstagmittag bis Sonntagabend sieht, so könnte dennoch nicht von einer tatsächlich gelebten und echten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Auch wenn eine solche bejaht würde, so wäre es den Kindern durchaus möglich bzw. zumutbar, den Vater - da sie ihn ohnehin nicht oft sehen - in ihren Ferien in Albanien zu besuchen. Da auch seine Ex-Frau und Mutter der beiden Kinder Albanerin ist, dürften die Kinder mit der Kultur bereits genügend vertraut sein. Ausserdem bestünde auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts mittels der heutigen Kommunikationstechniken (vgl. auch BGE 141 I 91 E. 5). 
 
3.5. Die Vorinstanz hat somit - insbesondere mit Blick auf die fehlende enge Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe - kein Bundesrecht verletzt, als es einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte. Dazu kommt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz weder in familiärer, persönlicher noch sprachlicher Hinsicht enger als diejenigen zu Albanien sind. Somit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung - d. h. die Verhütung von weiteren Strafttaten seitens des bereits mehrmals straffälligen Beschwerdeführers -, die privaten (vgl. E. 3.4) an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Landesverweisung abzuweisen.  
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold