Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_508/2023
Urteil vom 2. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
gegen
C.B.________ und D.B.________,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
vertreten durch das Departement Bau und Mobilität, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Nutzungsänderung für Hundezucht; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00578).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ betreiben seit 2002 in ihrem Wohnhaus in Winterthur eine Hundezucht mit den Kleinhunderassen Papillon und Phalène. Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 verweigerte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die nachträgliche Bewilligung für die teilweise Nutzungsänderung ihrer Liegenschaft zu einer Kleinhundezucht wegen fehlender Zonenkonformität in der Wohnzone und hob die entgegengesetzten Entscheide des Bauausschusses der Stadt Winterthur und des Baurekursgerichts auf. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021.
B.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 verpflichtete der Bauausschuss der Stadt Winterthur A.A.________ und B.A.________, die Anzahl der auf ihren beiden Grundstücken gehaltenen Hunde innert fünf Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses dauerhaft auf maximal drei Tiere zu reduzieren. Zusätzlich seien allfällige Welpen der Hunde erlaubt, solange diese beim Muttertier bleiben müssten. Pro Jahr sei maximal ein Wurf gestattet.
Den von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Wiederherstellungsbefehl eingereichten Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 25. August 2022 ab.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts reichten A.A.________ und B.A.________ eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. Juli 2023 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und streben mit ihren Rechtsbegehren den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, eventualiter die Duldung der Weiterführung des Zuchtbetriebs unter bestimmten Auflagen sowie subeventualiter die Festsetzung einer Wiederherstellungsfrist von 24 Monaten an. In prozessualer Hinsicht verlangen A.A.________ und B.A.________ zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die bereits im nachträglichen Baubewilligungsverfahren beteiligten Nachbarn C.B.________ und D.B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt mit der Einschränkung, dass die gegenwärtige Anzahl Hunde auf den beiden Grundstücken von A.A.________ und B.A.________ während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erhöht werden darf und Hunde, welche den Standort verlassen, nicht ersetzt werden dürfen.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichtete zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden geben in ihrer Beschwerde in ausführlicher Weise den Sachverhalt wider, wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen hat. Soweit ihre Darstellung von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, kann das Bundesgericht jedoch nicht darauf abstellen, da eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weder dargetan noch ersichtlich ist.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ).
3.1. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7; Urteil 1C_347/2021 vom 6. September 2022 E. 5.1).
Unabhängig von einer allfälligen Verwirkung kann die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehört namentlich der Vertrauensschutz (BGE 136 II 359 E. 6; Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. Urteil 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.3). Auf diesen Schutz kann sich indes nur berufen, wer selbst im guten Glauben handelte, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein (BGE 136 II 359 E. 7, 7.1. und 8.3; vgl. Urteile 1C_347/2021 vom 6. September 2022 E. 5.1; 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E. 8.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erachtet die Beschwerdeführenden vorliegend nicht als gutgläubig und spricht ihnen deshalb die Möglichkeit ab, sich auf den Vertrauensschutz zu stützen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass eine gewerbliche Nutzung im Umfang der vorliegenden Hundezucht, welche mit sechzehn erwachsenen Hunden zuzüglich Welpen von jährlich fünf Würfen mit Immissionen verbunden sei, in einer reinen Wohnzone ohne vorgängige Bewilligung aufgenommen und betrieben werden dürfe.
3.3. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, nicht um die Bewilligungspflicht gewusst zu haben und dies auch nicht gewusst haben zu müssen. Sie seien sich keiner Immissionen ihrer Hunde bewusst gewesen, welche gegen aussen hätten in Erscheinung treten können. Insofern sei ihnen hinsichtlich der unterlassenen Einholung einer vorgängigen Baubewilligung kein (eventual-) vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, was notwendig sei, damit die Gutgläubigkeit abgesprochen werden könne.
3.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden muss eine Bauherrschaft nicht (eventual-) vorsätzlich darauf verzichtet haben, für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung eine Baubewilligung einzuholen, damit ihr der gute Glaube abgesprochen werden kann. Vielmehr kann bereits Fahrlässigkeit den guten Glauben ausschliessen, namentlich wenn eine Bauherrschaft in Anbetracht der Umstände über die Notwendigkeit einer Baubewilligung hätte Zweifel haben sollen und sich darüber bei den Baubehörden hätte erkundigen müssen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und 8.1; Urteil 1C_489/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.1). Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennen müssen, dass für die gewerbliche Nutzung ihrer Liegenschaft als Hundezucht mit sechzehn erwachsenen Hunden zuzüglich Welpen von jährlich fünf Würfen eine Bewilligung erforderlich sein könnte. Insofern wären sie gehalten gewesen, die Baubewilligungspflicht bei den zuständigen Behörden vorgängig zu klären. Nicht entscheidend sind dabei die von den Hunden der Beschwerdeführenden ausgehenden konkreten Immissionen. Sie hätten ungeachtet dessen erkennen müssen, dass der Betrieb einer Hundezucht aus einer abstrakten Perspektive typischerweise mit Belästigungen verbunden sein könnte, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (vgl. Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden verneinte, weshalb diese sich von Vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den daraus fliessenden Vertrauensschutz berufen können.
3.5. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden vorliegend auch ungeachtet der fehlenden Gutgläubigkeit nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da keine Vertrauensgrundlage ausgemacht werden kann.
3.5.1. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Stadt Winterthur hätte ihnen im Jahr 2008 eine unmittelbar angrenzende Parzelle verkauft und spätestens seither um den Betrieb der Hundezucht gewusst, vermögen sie daraus keine Vertrauensgrundlage abzuleiten. Es ist nicht - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - selbstredend, dass die Stadt den Verkauf im Wissen um die Aufnahme oder die Erweiterung der Hundezucht getätigt hätte. Entsprechende Unterlagen, die diese Behauptung belegen würden, reichen die Beschwerdeführenden nicht ein. Im Gegenteil, hielten sie in der Beschwerde an die Vorinstanz sogar selbst fest, dass der Nutzungszweck der Parzelle bei der Stadt niemanden interessierte, sondern diese einfach das Land verkaufen und hierbei einen guten Kaufpreis erzielen wollte. Eine schützenswerte Vertrauensgrundlage bedingt jedoch, dass die angesprochene Behörde sich konkret mit dem entsprechenden Fall befasste und ein bestimmtes Verhalten an den Tag legte, aus dem objektiv auf eine Vertrauensgrundlage geschlossen werden kann. Unspezifische Behördenkontakte reichen hierzu kaum je aus (BGE 134 I 23 E. 7.5; 131 II 627 E. 6.2; MATTHIAS KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 9 BV). Folglich vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren diesbezüglichen Vorbringen weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2 hiervor) noch eine Vertrauensgrundlage darzulegen.
3.5.2. Ebenfalls keine Vertrauensgrundlage ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstand, dass für die Erweiterung des Hundezwingers ein Baugesuch eingereicht und dieser in der Folge vom zuständigen Baukontrolleur abgenommen worden sei. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann aus der erfolgten Abnahme nicht geschlossen werden, dass der Baukontrolleur die gewerbsmässige Nutzung und die Anzahl der gehaltenen Hunde in diesem Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Selbst wenn anlässlich der Bauabnahme mehrere Hunde anwesend waren und im Garten neu installierte Hundehütten standen, war nicht zwingend von einer gewerblichen Hundehaltung auszugehen. Dies umso weniger, da die neuen Zäune im Baugesuch nicht als Erweiterung der gewerblichen Hundezucht deklariert wurden. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 2.2). Ausserdem darf die Bauherrschaft nicht darauf vertrauen, dass alle von ihnen ohne rechtsgültige Baubewilligung ausgeführten baulichen Massnahmen, die bei durchgeführten Kontrollen von den Behörden nicht beanstandet wurden, inskünftig als rechtmässig gelten (vgl. Urteil 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E. 9.3). Dies gilt auch für die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft als Hundezuchtbetrieb, welche unbestritten nicht Gegenstand der damaligen Bauabnahme war. Eine Vertrauensgrundlage kann somit auch aus der Zwingererweiterung und der anschliessenden Bauabnahme nicht abgeleitet werden.
3.5.3. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden sodann aus den in der Steuererklärung gemachten Deklarationen ihrer Einkünfte aus der Hundezucht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht erkennbar, inwieweit die Steuerbehörde verpflichtet wäre, die fehlende Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone zu erkennen und an die Baubewilligungsbehörde zu melden. Insbesondere im von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil 1P.768/2000 vom 19. September 2001 wurde zwischen der Sittenpolizei und den Steuerbehörden differenziert und im betreffenden Fall für die Sittenpolizei im Gegensatz zu den Steuerbehörden eine enge Zusammenarbeit mit der Baupolizei gefordert (vgl. zitiertes Urteil, E. 3c). Nicht zutreffend ist dagegen die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass sich die Stadt aufgrund der Angaben in der Steuererklärung das faktische Wissen über die Hundezucht anrechnen lassen müsse.
3.6. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) vorliegt und sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt als bundesrechtskonform erweist.
4.
Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse am Wiederherstellungsbefehl und dieser sei unverhältnismässig.
4.1. Die mit einem Wiederherstellungsbefehl verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Weiterführung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis). Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführenden monieren, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Insbesondere könne die Einhaltung der Zonenvorschriften als öffentliches Interesse nicht geltend gemacht werden. Die fehlende Zonenkonformität sei bereits im nachträglichen Baubewilligungsverfahren geklärt worden und sei nun im Wiederherstellungsverfahren nicht mehr entscheidend. Vielmehr gehe kein erhebliches Störpotential von der Hundezucht aus und habe die Öffentlichkeit nach einer Duldung des Betriebs während 20 Jahren kein gewichtiges Interesse an der faktischen Auflösung des Betriebes.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden besteht ein generelles öffentliches Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Nutzungen, die den materiellen Bauvorschriften widersprechen (Urteile 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.3; 1C_365/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1, mit Hinweisen). Zudem hat das Bundesgericht bereits im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens festgestellt, dass der Betrieb der Hundezucht der Beschwerdeführenden bei abstrakter Betrachtung geeignet ist, in der betreffenden Wohnzone zu stören. Inwieweit die Hundezucht konkret zu störenden Einwirkungen führt, war für die Beurteilung hingegen weder im damaligen Verfahren massgebend, noch ist es für die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses entscheidend (Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2.1; vgl. auch 1C_472/2020 vom 18. Januar 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Dauer der unbewilligten und zonenwidrigen Nutzung das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung schmälern sollte. Wenn überhaupt, dann wäre eine über mehrere Jahre tolerierte Nutzung unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; dass eine Verletzung des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall zu verneinen ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3 hiervor). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Einhaltung der Zonenvorschriften ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erachtet hat.
4.3. Mit der Beschränkung der Anzahl Hunde auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wird die Tierhaltung auf ein in der entsprechenden Wohnzone zulässiges Mass reduziert. Damit ist die Massnahme grundsätzlich geeignet, den zonenkonformen Zustand wiederherzustellen. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
4.4. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Wiederherstellungsbefehls bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor Bundesgericht vor, ihnen hätte als mildere Massnahme das Halten von vier anstatt nur drei Hunden erlaubt werden müssen, zumal sich das Verwaltungsgericht im nachträglichen Baubewilligungsverfahren auf die sog. "Berner Praxis" gestützt habe, wonach das Halten von drei bis vier ausgewachsenen Hunden zonenkonform sei. Dabei lassen die Beschwerdeführenden ausser Acht, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren der Betrieb einer Hundezucht als solcher in der betreffenden Wohnzone als nicht zonenkonform qualifiziert wurde und nicht nur die Anzahl der gehaltenen Hunde. Dass sie nebst dem eigenen Hund die bisherigen zur Zucht gehaltenen Hunde ebenfalls zu privaten Zwecken halten möchten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Vielmehr kritisieren sie, ein Hundezuchtbetrieb lasse sich mit bloss zwei Zuchthunden nicht fortführen. Zur gewerblichen Zucht dürften die Hunde gemäss dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren aber ohnehin nicht genutzt werden. Weshalb sie auch ohne Hundezuchtbetrieb ein Interesse am Halten von mehr als drei Hunden hätten, legen sie nicht näher dar. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Bauausschuss im Rahmen seines Ermessensspielraums im Wiederherstellungsbefehl auf die tiefere der maximal zulässigen Anzahl Hunde abgestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz hätte die Tauglichkeit eines im nachträglichen Baubewilligungsverfahren vorgelegten Betriebskonzeptes als mildere Massnahme prüfen müssen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, fällt eine Massnahme, die den rechtmässigen Zustand nicht wiederherzustellen vermag, als mildere Massnahme von Vornherein ausser Betracht. Da im nachträglichen Baubewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass durch das eingereichte Betriebskonzept eine zonenkonforme Nutzung nicht erreicht werden kann, taugt das geltend gemachte Betriebskonzept als mildere Massnahme nicht. Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wenn die Vorinstanz darauf verzichtete, die Tauglichkeit des Betriebskonzept im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine der weiteren von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend gemachten, jedoch nicht näher substanziierten Rechtsverletzungen gegeben sein sollte.
4.5. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt der materiellen Beurteilung der strittigen Nutzung fünfzehn Hunde zur Zucht (sowie einen privaten Hund) mit jährlich ca. fünf Würfen gehalten hatten und dadurch rund dreizehn Welpen pro Jahr verkaufen konnten. Angesichts der in der betreffenden Wohnzone W2 zulässigen Anzahl von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen), ist mit der Vorinstanz nicht mehr von einer lediglich geringfügigen Abweichung vom Erlaubten auszugehen.
Kaum bestritten werden dürfte, dass die Beschwerdeführenden ein bedeutendes Interesse am Weiterbetrieb der Hundezucht haben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Hundezuchtbetrieb im bisherigen Umfang mit Immissionen verbunden ist, die in der betreffenden Wohnzone von der Nachbarschaft nicht hingenommen werden muss. Insofern besteht auch ein privates Interesse der Nachbarschaft, dass die Hundehaltung auf ein in der Wohnzone zulässiges Mass reduziert wird. Zudem besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, den Zuchtbetrieb andernorts weiterzuführen. Es mag zutreffen, dass das Finden eines geeigneten Standortes mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Dass dies unmöglich wäre, machen jedoch auch die Beschwerdeführenden nicht geltend. Ihnen kann zugemutet werden, innert angemessener Frist (siehe sogleich E. 4.6) einen solchen Alternativstandort ausfindig zu machen und die Hundezucht dort weiterzuführen. Nach dem Dargelegten und angesichts dessen, dass den Beschwerdeführenden keine Gutgläubigkeit zuzusprechen ist (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die privaten Interessen der Beschwerdeführenden insgesamt weniger stark gewichtet als die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Nachbarschaft an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Zumutbarkeit der Massnahme ist somit zu bejahen.
4.6. Was die Dauer der Wiederherstellungsfrist von 5 Monaten anbelangt, so vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass diese unverhältnismässig wäre. Nachdem sie spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil vom 25. Juni 2021 über die Zonenwidrigkeit Bescheid wissen und sie seither damit rechnen mussten, dass inskünftig lediglich drei bis vier Hunde auf ihrem Grundstück gehalten werden dürfen, erweist sich eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils als angemessen.
4.7. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist, kann somit als bundesrechtskonform betrachtet werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Sie haben zudem der Beschwerdegegnerschaft, ebenfalls unter Solidarhaft, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, während die Stadt Winterthur, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig geworden ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen