Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_6/2024
Urteil vom 2. Februar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Dezember 2023 (VG.2023.101/Z).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 sprach das Veterinäramt des Kantons Thurgau gegen A.________ ein Tierhalteverbot aus. Mehrere Tiere wurden wegen Verstössen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen definitiv beschlagnahmt und eingezogen. Gegen A.________ wurde zudem ein tierseuchenrechtlicher Verweis ausgesprochen.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 21. Juni 2023 ab. Einer allfällig gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
1.2. Am 24. August 2023 erhob A.________, damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen den Entscheid des Departements. Prozessual ersuchte sie unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 10. Oktober 2023 stellte A.________ Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Anwältin.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um Bewilligung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Anwältin ab (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt - soweit nachvollziehbar - die Rückgabe ihrer Tiere. Ferner ersucht sie um Bewilligung des Verteidigerwechsels.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023, mit welchem die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Anwältin in dem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend u.a. das Tierhalteverbot und die Beschlagnahme von Tieren abgewiesen wurden.
Soweit die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers in einem Strafverfahren ersucht, geht ihr Rechtsbegehren über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist in dieser Angelegenheit bereits ein Urteil des Bundesgerichts ergangen (Urteil 7B_1005/2023 vom 23. Januar 2024). Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bilden die im Zusammenhang mit einer gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Untersuchungshaft erhobenen Rügen.
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1).
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).
Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
3.3. Der angefochtene Entscheid stellt - soweit damit das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde - einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar.
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
3.4. Mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung ihrer Wunschverteidigerin als unentgeltliche Anwältin hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragene Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden könnten (vgl. § 81 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Dies sei bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Anwältin nicht der Fall. Besondere Umstände, die mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ausnahmsweise das Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsanwalts gebieten würden, wie namentlich das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, würden im konkreten Fall nicht vorliegen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich - soweit ersichtlich - auf Verfahren, die vorliegend nicht Streitgegenstand bilden. Sodann scheint sie die Beschlagnahme ihrer Tiere durch das Veterinäramt zu beanstanden und behauptet, sie habe sich stets gut um diese gekümmert. Dabei setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abweisung ihres Gesuchs auf Bestellung ihrer Wunschverteidigerin als unentgeltliche Anwältin nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe (zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts mit Bezug auf die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1; zur Substanziierungsobliegenheit bei Grundrechtsverletzungen, einschliesslich des Willkürverbots, vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov