Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_556/2023
Urteil vom 2. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
C.B.________,
D.B.________ und E.B.________,
beide vertreten durch F.________,
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. Juni 2023 (PQ230033-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und C.B.________ sind die ehemals verheirateten Eltern von D.B.________ (geb. 2011), E.B.________ (geb. 2015), G.B.________ (geb. 2017) und H.B.________ (geb. 2018). Im Laufe eines Verfahrens betreffend Anerkennung und Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils entzog das Bezirksgericht Dietikon den Eltern am 9. Dezember 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder, platzierte diese bei einer Not-Pflegefamilie und errichtete eine Beistandschaft. In der Folge stellte das Bezirksgericht erst D.B.________ (vorsorglich) und mit Urteil vom 14. März 2022 auch E.B.________ wieder unter die Obhut der Mutter. Mit dem zuletzt genannten Urteil hielt es ausserdem die Fremdplatzierung der jüngeren Söhne aufrecht und bestätigte die Beistandschaft. Weiter beauftragte es die Beiständin mit der Organisation und Koordination einer Familienbegleitung auf freiwilliger Basis.
A.b. Auf Antrag der Beiständin entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (KESB) den Eltern mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 superprovisorisch erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.B.________ und E.B.________ und brachte diese im Kinderheim U.________ unter.
Am 29. November 2022 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich, platzierte die Kinder per 26. Oktober 2022 bis zur Organisation einer Anschlusslösung (Pflegefamilie) jedoch für maximal vier Monate im Kinderheim U.________ und regelte das Besuchsrecht der Eltern. Gleichzeitig wies sie Anträge von A.________ auf umgehende Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder und eventuell auf grosszügigere Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie um Information der mit der Sache befassten Stellen und Personen über (angeblich) falsche Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Mutter ab. Weiter traf die KESB gegenüber den Eltern verschiedene Weisungen (entwicklungspädiatrische und kinderpsychiatrische Abklärung, Psychotherapie) und passte die Beistandschaft an.
A.c. Mit Urteil vom 25. Mai 2023 hiess der Bezirksrat Dietikon die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde teilweise gut und passte die Anordnungen der KESB hinsichtlich der Weisungen an die Eltern, des Besuchsrechts und der Aufgaben der Beiständin an. Im Laufe dieses Verfahrens wurden D.B.________ und E.B.________ bei einer Pflegefamilie untergebracht.
B.
Die gegen dieses Urteil von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2023 (eröffnet am 29. Juni 2023) unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschluss von demselben Datum wies das Obergericht ausserdem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie jenes um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Juli 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien der Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Kinder D.B.________ und E.B.________ umgehend unter ihre Obhut zu stellen. Eventuell sei ein Erziehungsgutachten der Mutter in Auftrag zu geben und die Aufgaben der Beiständin dahingehend zu ergänzen, dass diese eine kinderpsychologische Therapie für E.B.________ in Auftrag zu geben und alle notwendigen Vorkehren zu treffen habe, damit dieser die Therapie besuchen könne. Ausserdem sei die Beiständin zu beauftragen, laufend zu prüfen, ob eine Rückkehr von D.B.________ und E.B.________ zur Kindsmutter umgesetzt werden könne, und alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. Gegebenenfalls habe die Beiständin umgehend alle erforderlichen Anträge an die hierfür zuständige Behörde zu stellen. Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.________ im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung sowohl des gesamten Beschlusses als auch des gesamten Urteils der Vorinstanz vom 27. Juni 2023. In der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), äussert sie sich jedoch weder zu der im angefochtenen Beschluss abgelehnten Sisiterung des vorinstanzlichen Verfahrens noch zu den im angefochtenen Urteil bestätigten Aufgaben der Beiständin oder den vor der Vorinstanz noch in Frage stehenden Weisungen gegenüber den Eltern. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erkenntnisse folglich nicht angefochten (vgl. etwa Urteil 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.2).
1.2. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG) angefochten ist folglich der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich über verschiedene Kindesschutzmassnahmen (namentlich Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, Fremdplatzierung der Kinder, persönlicher Verkehr) und damit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG unterliegende Angelegenheiten ohne Streitwert entschieden hat (Urteil 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 1.1). Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_637/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1; 5A_238/2021 vom 2. November 2021 E. 3.1), der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung zur Folge haben kann (vgl. Urteile 5A_666/2022 vom 13. April 2023 E. 1; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 1.1). Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als das zutreffende Rechtsmittel. Nämliches gilt für den vor Bundesgericht ebenfalls angefochtenen, nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 4A_415/2010 vom 26. August 2010). Unerheblich bleibt, dass das Obergericht diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2) Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
Umstritten sind vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. etwa Urteil 5A_620/2021 vom 5. August 2021 E. 2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt und macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV), weil das Obergericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist (vgl. vorne Bst. B).
Hierzu ist vorab klarzustellen, was folgt: Nimmt eine Behörde eine form- und fristgerecht eingereichte Eingabe nicht an die Hand, obgleich sie darüber hätte befinden müssen, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Tritt eine Vorinstanz auf ein bei ihr erhobenes Rechtsmittel nicht ein, ist Gegenstand des nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich allein die Frage, ob die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen. Das Bundesgericht behandelt die dem Verfahren zugrunde liegenden inhaltlichen Problemstellungen nicht (BGE 143 III 395 E. 3.2; 139 II 233 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den im vorinstanzlichen Verfahren getroffenen Nichteintretensentscheid wendet, ist folglich allein fraglich, ob das Obergericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen und ihm eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, weil es dies nicht getan hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist dagegen die (inhaltliche) Frage, ob dem Obergericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Last zu legen ist, namentlich weil es zu Unrecht eine Gehörsverletzung durch den Bezirksrat verneinte. Soweit die Beschwerde sich hierzu äussern sollte, ist folglich darauf nicht einzutreten (vgl. dazu aber hinten E. 4.2.3).
3.2. Das Obergericht trat auf die bei ihm erhobene Beschwerde insoweit nicht ein, als die Beschwerdeführerin geltend machte, der Bezirksrat habe sich mit verschiedenen ihrer Vorbringen (Bestreitungen) nicht auseinandergesetzt. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, der Bezirksrat habe nicht ausgeführt, weshalb in den betroffenen Bereichen die Behauptungen der KESB zutreffen und jene der Beschwerdeführerin falsch sein sollen. Mit diesen pauschalen Beanstandungen komme die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde indes nicht nach.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und mit Aktenverweisen aufgezeigt, was sie vor dem Bezirksrat vorgebracht habe und dass dieser nicht einmal implizit auf ihre Vorbringen eingegangen sei. Sie könne unmöglich dartun, was an einer nicht vorhandenen Begründung falsch sei. Es sei stossend und willkürlich, wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund auf einer entsprechenden Begründung der Beschwerde bestehe. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sie, die Beschwerdeführerin, aufgezeigt habe, dass der Bezirksrat bestrittene Behauptungen zusammengetragen, indessen nicht ausgeführt habe, warum ihre Bestreitungen nicht zuträfen bzw. von welchen Überlegungen er sich habe leiten lassen.
3.3. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin vorab die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde. Weitergehend beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, der Einschätzung des Obergerichts, wonach die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht eingehalten seien, ihre eigene Ansicht gegenüberzustellen. Dabei setzt sie sich nicht mit den massgebenden Rechtsgrundlagen auseinander und legt nicht dar, weshalb ihre Vorbringen entgegen dem Obergericht mit Blick auf diese ausreichend gewesen sein sollen. Diese weitgehend appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil genügt den (strengen) Begründungsanforderungen des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 2) nicht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, weil das Obergericht wie bereits der Bezirksrat sein Urteil nicht ausreichend begründet habe und auf zahlreiche ihrer Vorbringen nicht eingegangen sei. Die ergriffenen Massnahmen seien namentlich mit dem ungenügenden Eingehen auf die emotionalen Bedürfnisse der Kinder durch die Mutter begründet worden. Indes seien zahlreiche Bedürfnisse der Kinder abgedeckt, was aktenkundig und vor Obergericht auch dargelegt worden sei. Auch vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin sehr detailliert und in einiger Länge dar, weshalb dies der Fall sein soll. Unter diesen Umständen hätte das Obergericht gemäss der Beschwerdeführerin vertieft auf diese Problematik eingehen und konkret aufzeigen müssen, bei welche emotionalen Bedürfnissen es die Kindeswohlgefährdung ausmache. In der Folge geht die Beschwerdeführerin auf weitere im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Punkte (namentlich altersadäquate Unterstützung der Kinder, Selbsteinschätzung der Mutter, Beziehung zwischen den Eltern und dadurch ausgelöste Loyalitätskonflikte) ein und trägt vor, das Obergericht und der Bezirksrat hätten ihre Ausführungen dazu weder gehört noch geprüft noch berücksichtigt.
4.2.
4.2.1. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die urteilende Instanz darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und ist nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die urteilende Instanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2.2. Bereits nach der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst hat das Obergericht aufgezeigt, weshalb es die streitbetroffenen Kindesschutzmassnahmen anordnete. Auch die Durchsicht des Urteils vom 27. Juni 2023 ergibt kein anderes Bild. Dabei fällt indes auf, dass der Bezirksrat nach Feststellung des Obergerichts - diese zählt zum Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3) und bleibt unbestritten (vgl. vorne E. 2) - nicht allein auf die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umstände abgestellt hat. Das angefochtene Urteil versetzte die Beschwerdeführerin denn auch in die Lage, es nachzuvollziehen und dagegen Beschwerde zu erheben. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin jedenfalls detailliert auf die umstrittene Sachlage ein. Wenn sie es dabei verpasst, eine hinreichende Kritik zu formulieren (vgl. die E. 3-9 des vorliegenden Urteils), betrifft dies nicht den Gehörsanspruch. Mit ihrem gegenteiligen Standpunkt verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht nicht gehalten war, auf jeden der von ihr als bedeutend erachteten Punkte einzugehen. Auch beschlägt die materielle Begründetheit des Entscheids nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1). Folglich hilft es der Beschwerdeführen nicht weiter, wenn sie darlegt, wie richtigerweise hätten entschieden werden sollen, um der Vorinstanz anschliessend vorzuwerfen, auf diesen oder jenen Aspekt des Falles zu wenig eingegangen zu sein. Es geht nicht an, unter dem Deckmantel der Gehörsverletzung eine inhaltliche Kritik des angefochtenen Entscheids vorzutragen, um den Rechtsfolgen von Art. 98 BGG zu entgehen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4.2.3. Anfechtungsobjekt ist im Verfahren vor Bundesgericht allein der Entscheid der Vorinstanz, nicht jedoch jener des Bezirksrats (vorne E. 1.2; Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Soweit die Beschwerde daher dessen Urteil thematisiert, ist nicht darauf einzutreten. Auch lässt sich der Beschwerde der Vorwurf, das Obergericht habe das rechtliche Gehör deshalb verletzt, weil es eine von der Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge zu Unrecht als unbegründet erachtet habe, nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Genauigkeit entnehmen (vgl. vorne E. 2).
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 9 BV; vgl. etwa BGE 147 V 35 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4). Anknüpfend an ihre Ausführungen zu der angeblichen Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 4.1) legt sie ausführlich und teilweise unter Hinweis auf die Akten dar, inwieweit das Obergericht die tatsächlichen Umstände mangel- und lückenhaft festgestellt haben soll. Abgesehen davon, dass sie ihren Ausführungen eine Definition der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung voranstellt, beschränkt die Beschwerdeführerin sich indes darauf, ohne Auseinandersetzung mit dem angerufenen verfassungsmässigen Recht ihre Sicht des tatsächlichen Geschehens und die von ihr aus den Akten gezogenen Schlüsse wiederzugeben und dem Obergericht vorzuwerfen, es habe "falsche Schlussfolgerungen" gezogen, "unhaltbare Sachverhaltsfeststellung[en]" getroffen und aktenwidrig bzw. ohne genügende Verweise auf die Akten entschieden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass es gerade nicht ausreicht, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um eine Verletzung des Willkürverbots darzutun (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Ohnehin belegt der Umstand allein, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
6.
Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist das Obergericht auch bei der Rechtsanwendung in Willkür verfallen (Art. 9 BV; vgl. etwa BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Das angefochtene Urteil sei offensichtlich unhaltbar. Nichts deute darauf hin, dass die Fremdplatzierung gerechtfertigt sei. Weder sei der Sachverhalt sorgfältig erhoben worden noch die Fremdplatzierung eine geeignete und erforderliche oder angemessene Massnahme. Die Behörden hätten verschiedene wichtige Aspekte nicht berücksichtigt, namentlich den Umstand, dass frühere Hilferufe der Beschwerdeführerin, die sich zudem ohne Kontakte oder ausreichende Sprachkenntnisse in einem fremden Land befinde, von den Behörden ungehört geblieben seien. Das Verhalten der früheren Beiständin sei nicht vertrauensbildend gewesen, die Kinder sähen in der Mutter die Hauptbezugsperson und in der Familie sei Gewalt stets vom Kindsvater ausgegangen. Es gehe nicht an, dass die Defizite eines Elternteils dem anderen angerechnet würden. Mit diesen Ausführungen weicht die Beschwerdeführerin vielfach von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne die hierfür nötigen Rügen zu erheben oder die Beschwerde insoweit ausreichend zu begründen (vgl. auch vorne E. 5). Weitergehend beschränkt sie sich darauf, gestützt auf diese für das Bundesgericht nicht massgebende tatsächliche Grundlage (vgl. vorne E. 2) ihre eigene Einschätzung der Rechtslage wiederzugeben und den Behörden verschiedentliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Dies reicht nicht aus, um eine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung darzutun.
7.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV geltend. Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um ein Verfassungsprinzip, das im vorliegenden Kontext (vgl. vorne E. 2) nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff angerufen werden kann (Urteile 4D_54/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4; 5A_163/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 3.4; vgl. auch BGE 148 II 475 E. 5 [einleitend]; 140 II 194 E. 5.8.2 [je im Umkehrschluss]). Es kann ihm daher allein im Zusammenhang mit dem Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung Rechnung getragen werden, wo die Beschwerdeführerin sich denn auch - zumindest sinngemäss, jedoch erfolglos - darauf beruft (vgl. vorne E. 6). Weitergehend ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
8.
Im Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin um Einholung eines Erziehungsgutachtens und Ergänzung der Aufgaben der Beiständin (vgl. vorne Bst. C). Dazu führt sie aus, sie habe die Begutachtung bereits vor der Vorinstanz beantragt. Weiter sei es aufgrund der bisherigen Geschehnisse zweifelhaft, dass der Sohn bald einen Therapieplatz erhalte. Den Behörden scheine es nicht wichtig zu sein, dass die Kinder zeitnah therapiert und so in ihrer seelischen Gesundheit geschützt werden. Die beantragten Anpassungen der Aufgaben der Beiständin seien aber auch notwendig, damit die Kinder möglichst bald in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückgegeben werden könnten. Damit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dem Obergericht sei im Zusammenhang mit der Formulierung der Aufgaben der Beiständin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen, wie es hier alleine von Bedeutung wäre (vgl. vorne E. 2). Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann ihre Begutachtung im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweismassnahmen trifft (vgl. statt vieler Urteile 5A_94/2023 vom 30. März 2023 E. 1.2; 5A_193/2021 vom 1. April 2022 E. 1.3), zumal noch nicht einmal geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz seien erfüllt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
9.
Zuletzt erachtet die Beschwerdeführerin Art. 29 Abs. 3 BV als verletzt, weil das Obergericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat (vgl. vorne Bst. B). Das Obergericht führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum Urteilszeitpunkt keine Angaben zu ihren Ausgaben gemacht und damit ihre wirtschaftliche Situation nicht dargelegt. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei, habe auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden können und sei das Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nur einige wenige Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgelegt hat. Die restlichen Dokumente hätten nicht schnell genug zusammengestellt werden können. Allerdings sei die Rechtsmittelfrist mit zehn Tagen zu knapp bemessen gewesen, als dass dies möglich gewesen wäre. Noch bevor ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens hätte eingereicht werden können, habe die Vorinstanz sodann entschieden. Unter diesen Umständen wäre es fair gewesen, ihr eine kurze Nachfrist anzusetzen. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts darzutun (vgl. vorne E. 2). Dazu ist der blosse Hinweis nicht genügend, das Vorgehen des Obergerichts sei unfair gewesen. Die Beschwerde lässt diesbezüglich folglich hinreichende Rügen vermissen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass das Vorgehen des Obergerichts ohnehin nicht zu beanstanden wäre (vgl. Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2 [zu Art. 119 ZPO]).
10.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei sind für die Kindesvertretung keine Kosten entstanden (vgl. dazu etwa Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2). Entschädigungen sind keine zu sprechen, da den Verfahrensbeteiligten mangels Einholens von Vernehmlassungen ebenfalls keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber