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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_49/2024  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung / Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (UB230185-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (ZMG) vom 25. Mai 2023 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 20. Juli 2023 wies das ZMG am 29. Juli 2023 ab. Am 29. August 2023 bewilligte es auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Haft. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies das ZMG ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023 ab; gleichzeitig verlängerte es (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) die Haft erneut bis (vorläufig längstens) zum 10. Februar 2024. 
 
B.  
Eine vom Beschuldigten am 23. November 2023 gegen die Verfügung des ZMG vom 10. November 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung. 
Am 17. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Am 22. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht nach. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 23. Januar 2023 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Januar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuches und Fortsetzung der strafprozessualen Haft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 221 Abs. 2, Art. 222, Art. 227 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
Sowohl die erstinstanzliche Verfügung als auch der angefochtene Entscheid ergingen in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO. Der hier streitige Haftgrund der Ausführungsgefahr (aArt. 221 Abs. 2 StPO) wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Zu prüfen ist, ob hier intertemporalrechtlich das neue oder das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. 
Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht (Art. 454 Abs. 2 StPO). 
Die hier streitige erstinstanzliche Verfügung datiert vom 10. November 2023, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel altrechtlich zu beurteilen sind. Diesbezüglich kommt es auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheides an, nicht auf dasjenige des kantonalen Beschwerdeentscheides (BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass für die intertemporalrechtliche Anwendung des BGG spezifische Regeln gelten, vermag daran nichts zu ändern und beruht auf der dort massgeblichen Vorschrift von Art. 132 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_303/2012 vom 1. November 2012 E. 3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Bejahung des Haftgrundes der Ausführungsgefahr (aArt. 221 Abs. 2 StPO) durch die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig. Weder bestehe bei ihm eine sehr ungünstige Legalprognose, noch habe das Obergericht bei der Prüfung des Haftgrundes berücksichtigt, dass er vom mutmasslich Geschädigten provoziert worden sei. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Vorinstanz ihn (entgegen seinem Eventual-Rechtsbegehren) nicht gegen Ersatzmassnahmen für Haft in die Freiheit entlassen habe. 
 
3.  
 
3.1. Ausführungsgefahr im Sinne von aArt. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der inneren Systematik von Art. 221 StPO ergibt, setzt der in Absatz 2 geregelte selbstständige Präventivhaftgrund (anders als die besonderen Haftgründe von Absatz 1 lit. a-c) keinen dringenden Tatverdacht von bereits verübten Verbrechen oder Vergehen (Absatz 1 Ingress) notwendigerweise voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_493/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1; 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (aArt. 221 Abs. 2 StPO).  
 
3.3. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; zit. Urteile 1B_493/2020 E. 4.1-4.5; 1B_392/2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; s.a. BGE 146 IV 136 E. 2.2, 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8-2.10). Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater eine Risikoeinschätzung einzuholen, noch bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Der Haftrichter hat weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (zit. Urteile 1B_493/2020 E. 3.5; 1B_392/2020 E. 3.4; 1B_487/ 2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).  
 
3.4. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO namentlich die Auflage in Frage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen.  
 
3.5. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
3.6. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:  
 
3.6.1. Dem Beschwerdeführer werde im hängigen Untersuchungsverfahren vorgeworfen, er habe am 9. Mai 2023 anlässlich eines Telefonats mit seinem amtlichen Beistand zusätzliches Taschengeld in der Höhe von Fr. 200.-- verlangt. Nachdem der Beistand ihm dieses verwehrt habe, habe sich der Beschwerdeführer am Ende des Telefonats mit den Worten "Ich wünsche Ihne en schöne Tag und lueged Sie ume" verabschiedet. Diese Äusserung habe beim Beistand (angesichts einer bereits manifest gewordenen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers) "Unsicherheit und grosses Unbehagen" ausgelöst. Am 23. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer dem Beistand zwei E-Mails mit bedrohlichen Äusserungen zugesendet. Die erste E-Mail habe folgenden Inhalt gehabt: "So leben kann ich nicht mehr, aber alleine werde ich nicht gehen!!!". Die zweite E-Mail habe wie folgt gelautet: "Erklärungen braucht es jetzt nicht mehr!!! Alleine werde ich nicht gehen, 2 nehme ich noch mit!!!". Diese Nachrichten habe der Beschwerdeführer an den Beistand verschickt, nachdem er erneut vergeblich mehr Geld von ihm verlangt hatte.  
Der Beistand habe bei zwei polizeilichen Befragungen zu Protokoll gegeben, dass er den Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin übernommen habe, gegen die dieser "immer wieder Drohungen ausgestossen" habe. Nachdem der Beschwerdeführer obdachlos geworden sei, habe sich seine psychische Verfassung stark verschlechtert und seine Aggressivität habe zugenommen. Man könne sagen, dass er "im Moment im dunkelroten Bereich" unterwegs sei. Er traue dem Beschwerdeführer zu, dass er ihm tatsächlich etwas antun würde. Der Beschwerdeführer sei "unberechenbar und eine tickende Zeitbombe". Er, der Beistand, habe sich vom Beschwerdeführer massiv bedroht gefühlt. Es sei auch "eine klare Steigerung zwischen den beiden Nachrichten" zu erkennen. Für ihn sei das "eine klare Morddrohung". Er denke, mit der anvisierten zweiten Person (in der zweiten E-Mail) habe der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin gemeint. 
Anlässlich einer Einvernahme als Zeuge vom 13. September 2023 habe der Beistand Folgendes ausgesagt: Er habe beobachten können, dass sich das soziale Verhalten des Beschwerdeführers sukzessive verschlechtert habe. Wenn dieser obdachlos gewesen sei, habe sich seine Aggressivität gesteigert. Beim Telefonat vom 9. Mai 2023 habe sich die Aggressivitätsschwelle während des Gesprächs merklich erhöht. Mit den anvisierten zwei Personen laut E-Mails habe der Beschwerdeführer wohl ihn (den Beistand) und seine damalige Freundin gemeint. Die Äusserungen des Beschwerdeführers hätten bei ihm Ängste, Unsicherheit und einen enormen Druck ausgelöst. 
Das ZMG habe Folgendes erwogen: Der zuständige forensisch-psychiatrische Experte halte in seinem Gutachten vom 15. August 2023 fest, "dass ohne jegliche Veränderung bzw. Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein Ausbleiben des angedrohten Delikts zwar durchaus möglich sei; die Gefahr der Ausführung des angedrohten Delikts sei aber als so relevant zu betrachten, dass in der Regel risikosenkende Massnahmen, wie z. B. Therapien, klar indiziert seien". Damit liege nach Einschätzung des ZMG nach wie vor keine günstige Legalprognose vor, und der Beschwerdeführer stelle laut Gutachter "weiterhin eine Gefährdung dar, weshalb diese Umstände das Vorliegen von Ausführungsgefahr nicht in anderem Lichte erscheinen" liessen. Gemäss ZMG sei weiterhin von Ausführungsgefahr auszugehen. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, die inkriminierten Äusserungen in den beiden E-Mails könnten "ohne Weiteres als Drohung, sich selber und zwei weitere Personen umzubringen, mithin einen erweiterten Suizid zu begehen, verstanden werden". Auch die mutmassliche Äusserung anlässlich des Telefongesprächs vom 9. Mai 2023, wonach der Geschädigte "sich umschauen" solle, könne "als Drohung, dem Geschädigten etwas anzutun, aufgefasst werden". Angesichts der E-Mail-Korrespondenz und der nicht von vornherein unglaubhaften Aussagen des Geschädigten sei derzeit "vom Vorliegen einer Drohung, ein schweres Verbrechen auszuüben, auszugehen". Ausserdem würden dem Beschwerdeführer noch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. 
 
3.6.2. Laut dem forensisch-psychiatrischen Aktengutachten vom 15. August 2023 falle bezüglich der Ausführungsgefahr "ungünstig ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise, eine lediglich schwach erkennbare Handlungsschwelle vorliege, der Konkretisierungsgrad der Drohung hoch sei, eine Persistenz des Drohverhaltens festzustellen sei, die Drohungen eine qualitative Progredienz erfahren hätten, der Beschwerdeführer zu Impulsivität neige (insbesondere unter dem Einfluss von Kokain), die Affektladung des Drohungsverhaltens hoch sei, eine Waffenaffinität für Schusswaffen und Messer vorliege, der Beschwerdeführer bereits einmal ein Messer gegen seine Ex-Freundin habe einsetzen wollen, seine Wahrnehmung aufgrund der wahnhaften Symptomatik eingeengt sei, Suizidgedanken im Sinne eines erweiterten Suizids vorlägen, keine Entaktualisierung des zugrundeliegenden Konflikts vorhanden sei, eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Eintreffen tatbegünstigender Auslöser vorliege, kaum gewaltpräventive soziale Bindungen vorhanden seien und die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers tief" sei. Günstig falle demgegenüber ins Gewicht, dass "die Exklusivität der Täter-Opfer-Beziehung schwach ausgeprägt sei (der Beschwerdeführer habe gemäss Polizeiangaben auch anderen Beiständen gedroht), bisher keine Gewalttätigkeiten gegenüber dem Geschädigten ausgeübt worden seien, keine gesicherten Angaben zu früheren Gewalthandlungen vorhanden seien, nicht gewalttätige Handlungsalternativen vorlägen und der Beschwerdeführer zumindest zeitweilig motiviert sei, sich zur Erhöhung der Steuerungsfähigkeit in eine Behandlung zu begeben". Insgesamt seien aber "somit mehr ungünstige als günstige Faktoren" festzustellen. Die ungünstigen Faktoren seien "kaum in maximaler Ausprägung vorhanden", sodass der Gutachter "nicht von einer höhergradigen Ausführungsgefahr" betreffend Tötungshandlungen ausgehe. Er stelle aber "eine moderate bis deutliche Ausführungsgefahr" fest.  
Im Weiteren führe der Gutachter aus, "dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein Ausleiben des angedrohten Delikts zwar durchaus möglich, die Gefahr der Ausführung des angedrohten Delikts aber als so relevant zu betrachten sei, dass in der Regel risikosenkende Massnahmen, wie z.B. Therapien klar - unter Berücksichtigung der Beeinflussbarkeit - indiziert" seien. Sodann stelle der Experte fest, dass der Beschwerdeführer "ein komplexes Störungsbild aufweise in Form einer Kombination aus einer paranoiden Schizophrenie, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Opioiden und Benzodiazepinen, einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (möglicherweise auch einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen (möglicherweise auch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung) ". Vor der aktuellen Inhaftierung sei der Beschwerdeführer "in einem desolaten Zustand (arbeitslos, obdachlos, wahnhaft, suizidal, fremdaggressiv etc.) und eindeutig behandlungsbedürftig gewesen". 
 
3.6.3. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens und der Zeugenaussagen des mutmasslich Geschädigten ist nach Ansicht des Obergerichts "von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie einer Intensivierung von dessen drohenden Äusserungen auszugehen". Es lägen "Anhaltspunkte vor, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, dem Geschädigten etwas anzutun - insbesondere diesen zu töten - wahrmachen könnte". Wie nArt. 221 Abs. 2 StPO nach der ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Fassung auszulegen sein werde, sei im vorliegenden Verfahren unerheblich. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer von Ausführungsgefahr auszugehen. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob allenfalls weitere Haftgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, das hieran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere sei "nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Provokation oder Pflichtverletzung des Geschädigten die Ausführungsgefahr entkräften soll", wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht habe.  
 
3.7. In ihrer Stellungnahme legt die Staatsanwaltschaft (unter Hinweis auf die Akten) ergänzend noch Folgendes dar: Seit dem letzten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 3. November 2023 habe der Beschwerdeführer aufgrund suizidaler Äusserungen während der Untersuchungshaft zweimal im Sanatorium Kilchberg hospitalisiert werden müssen. Anlässlich eines Gefängnisbesuchs seiner Mutter am 7. Dezember 2023 habe er dieser gegenüber geäussert, er habe während seines ersten Klinikaufenthalts eine Zigarettendrehmaschine auseinandergenommen, daraus die Klinge entfernt und sich diese gegen den Hals gerichtet, woraufhin er vom Sicherheitsdienst zu Boden habe geführt werden müssen.  
 
3.8. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die Annahme von Ausführungsgefahr im Sinne von aArt. 221 Abs. 2 StPO durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:  
Zwar stellt er sich auf den Standpunkt, es liege "keine sehr ungünstige Legalprognose" vor bzw. das Obergericht weiche insofern von den Feststellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters ab. Die Vorinstanz gelangt jedoch nach sorgfältiger Prüfung zum sachlich nachvollziehbaren Schluss, es lägen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer seine mehrfache Drohung, den mutmasslich Geschädigten zu töten, wahrmachen könnte. Dabei stützt sie sich auf die Feststellungen des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise, eine lediglich schwach erkennbare Handlungsschwelle vorliege, der Konkretisierungsgrad der Drohung hoch sei, eine Persistenz des Drohverhaltens festzustellen sei, die Drohungen eine qualitative Progredienz erfahren hätten, der Beschwerdeführer zu Impulsivität neige (insbesondere unter dem Einfluss von Kokain), die Affektladung des Drohungsverhaltens hoch sei, eine Waffenaffinität für Schusswaffen und Messer vorliege, der Beschwerdeführer bereits einmal ein Messer gegen seine Ex-Freundin habe einsetzen wollen, seine Wahrnehmung aufgrund der wahnhaften Symptomatik eingeengt sei, Suizidgedanken im Sinne eines erweiterten Suizids vorlägen, keine Entaktualisierung des zugrundeliegenden Konflikts vorhanden sei, eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Eintreffen tatbegünstigender Auslöser vorliege, kaum gewaltpräventive soziale Bindungen vorhanden seien und die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers tief sei (vgl. oben E. 3.6.2). Es bestehe bei ihm "ein komplexes Störungsbild in Form einer Kombination aus einer paranoiden Schizophrenie, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Opioiden und Benzodiazepinen, einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (möglicherweise auch einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen (möglicherweise auch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung) ". Vor der aktuellen Inhaftierung sei der Beschwerdeführer "in einem desolaten Zustand (arbeitslos, obdachlos, wahnhaft, suizidal, fremdaggressiv etc.) und eindeutig behandlungsbedürftig" gewesen (vgl. oben, E. 3.6.2 in fine). 
Ein sachfremdes Abweichen von den Feststellungen des Gutachters ist hier nicht dargetan. Zwar konstatiert das Obergericht sehr wohl, dass der psychiatrische Experte eine "maximale Ausprägung" der Ausführungsgefahr für ein Tötungsdelikt verneint. Es stellt jedoch auch zutreffend fest, dass der Gutachter eine "moderate bis deutliche Ausführungsgefahr" audrücklich bejaht. Nach der oben (E. 3.3) dargelegten Praxis verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr bei drohenden Schwerstverbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose; eine deutliche Ausführungsgefahr genügt in der vorliegenden Konstellation. 
Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen "Provokationen" durch den mutmasslich Geschädigten überzeugen nicht. Wie der Beschwerdeführer einräumt, hat ihn schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er nicht dargelegt habe, "inwiefern eine allfällige Provokation oder Pflichtverletzung des Geschädigten die Ausführungsgefahr" zu entkräften vermöchte (Beschwerdeschrift, S. 8 Rz. 27). Auch in seiner Eingabe an das Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach ihn der Geschädigte angeblich provoziert bzw. in pflichtwidriger Weise "schikaniert" habe. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, weshalb seine mehrfachen Todesdrohungen deshalb nicht mehr ernst zu nehmen wären. Der blosse Hinweis, der Geschädigte sei unterdessen nicht mehr als sein Beistand tätig, reicht dafür nicht aus. 
Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, wenn das Obergericht den Haftgrund der Ausführungsgefahr im gegenwärtigen Verfahrensstadium bejaht hat. 
 
3.9. Es ist nicht zusätzlich zu prüfen ob neben dem selbstständigen Haftgrund der Ausführungsgefahr allenfalls auch noch andere Haftgründe (aArt. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO) kumulativ erfüllt wären.  
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zu seiner vorinstanzlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in seinen Rechtsbegehren (Beschwerdeschrift, S. 2) nicht mehr (im Eventualstandpunkt) seine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen. Bei der Auflistung seiner Rügen (Beschwerdeschrift, S. 4 Rz. 9) erwähnt er weder die Ersatzmassnahmen, noch rügt er eine Verletzung von Art. 237 f. StPO. Am Schluss der Beschwerdeeingabe (S. 9 Rz. 30-34) bringt er immerhin noch vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie ihn nicht gegen Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen habe.  
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob entsprechende Rügen bzw. ein Eventualbegehren um Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen in der Beschwerdeschrift ausreichend substanziiert wurden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
4.2. Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haftfortdauer und zu den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Ersatzmassnahmen für Haft erwägt das Obergericht, was folgt:  
Die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer bedürfe im Falle von Ausführungsgefahr einer spezifischen Beurteilung. Es sei nicht primär (wie bei den übrigen besonderen Haftgründen) auf die mutmassliche Strafe für allenfalls bereits verübte Delikte abzustellen, sondern eine Abwägung zu treffen zwischen den Rechtsgütern, die von der inhaftierten Person bedroht werden, und dem von dieser erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit. Angesichts der hier erfolgten ernstzunehmenden Todesdrohungen erweise sich die Aufrechterhaltung der Haft derzeit als verhältnismässig. Selbst wenn die bisherige Haftdauer in Relation gesetzt würde zur Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vergehen gegen das BetmG drohe, und unter Berücksichtigung einer allfällig noch "zu verbüssenden Reststrafe von 83 Tagen", wäre die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Haft unverhältnismässig erscheinen liesse, sei nicht ersichtlich. Dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht hafterstehungsfähig wäre, habe er nicht dargelegt und ergebe sich auch nicht aus den Akten. 
 
Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht erläutert habe, inwiefern die von ihm aufgeführten Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen vermöchten. Sowohl ambulante psychiatrische Behandlungen als auch die Abgabe regelmässiger Urinproben sowie die Anordnung eines Kontaktverbots erscheinen der Vorinstanz "untauglich, um der deutlichen Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Todesdrohungen wahrmachen könnte, ausreichend begegnen zu können". So vermöge eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers seine psychische Verfassung nicht von Beginn weg zu stabilisieren. Mit der Abgabe regelmässiger Urinproben könne allenfalls kontrolliert werden, ob der Beschwerdeführer Kokain oder andere Drogen konsumiert. Der Konsum von Betäubungsmitteln selbst könne durch Urinproben jedoch nicht verhindert werden. Auch die Anordnung eines Kontaktverbots sei nicht geeignet, eine Übertretung desselben zu verhindern, sondern könne eine solche lediglich sanktionieren. Mithin seien die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen angesichts der drohenden schweren Verbrechen "offensichtlich untauglich, um der bestehenden deutlichen Ausführungsgefahr hinreichend zu begegnen". Andere Ersatzmassnahmen, die den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen vermöchten, seien nicht ersichtlich. 
 
4.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme ergänzend Folgendes aus: Dem psychiatrischen Gutachter zufolge sei "eindeutig die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB am zweckmässigsten", um der Gefahr weiterer Straftaten nachhaltig zu begegnen und das komplexe Störungsbild des Beschwerdeführers zu behandeln. Dessen therapeutische Beeinflussbarkeit sei laut Gutachter als so gering zu beurteilen, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB hingegen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchgeführt werden könne, auch nicht bei stationärer Einleitung. Nachdem die letztmals angeordnete Bewährungshilfe - nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem damaligen Strafvollzug - habe aufgehoben werden müssen, weil er sich mehrfach nicht an die ihm gemachten Auflagen gehalten habe, habe er in der Vergangenheit "keine langanhaltende Therapiebereitschaft gezeigt, im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen Begutachtung in keiner Art und Weise kooperieren wollen und auch den vorzeitigen Antritt einer wohl klar angezeigten Massnahme verweigert". Gestützt darauf sei dem Gutachter beizupflichten, dass eine ambulante therapeutische Behandlung in Freiheit von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre. Vor diesem Hintergrund seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen der Ausführungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer wendet Folgendes ein:  
 
"Die Tatsache einer Drohung" könne "nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden". Gemäss dem psychiatrischen Gutachten bestehe "keine (für Haft genügende) Ausführungsgefahr". Die Prüfung von Ersatzmassnahmen habe das Haftgericht von Amtes wegen vorzunehmen. Ein Kontaktverbot erscheine "vorliegend als sinnvoll und auch konkret geeignet, da der angeblich potenziell bedrohte Personenkreis bestimmbar" sei. Es gehe nämlich um Drohungen gegenüber dem ehemaligen Beistand. Diesbezüglich liege "eine spezifische angebliche Täter-Opfer-Beziehung" vor, die aber "nicht mehr aktuell" sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung habe die Vorinstanz auch seinen sehr schlechten gesundheitlichen Zustand "nicht berücksichtigt", weil von ihm "keine fehlende Hafterstehungsfähigkeit geltend gemacht" worden sei. Die Hafterstehungsfähigkeit sei jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sich während der Haft verschlechtert; eine entsprechende "Unzumutbarkeit" und seine hohe Haftempfindlichkeit ergäben sich auch aus einer zweimaligen Hospitalisierung. Was die eingeschränkten therapeutischen Möglichkeiten im Haftvollzug betrifft, dürfe er von den Behörden nicht faktisch "gezwungen" werden, einen vorzeitigen stationären Massnahmenantritt zu beantragen. 
 
4.5. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie bzw. ein Eventualbegehren um Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen in der Beschwerdeschrift ausreichend substanziiert und keine unzulässigen Noven vorgetragen wurden. Die nachvollziehbar begründete Ansicht der Vorinstanz, blosse Ersatzmassnahmen für Haft reichten derzeit noch nicht aus, um die oben (E. 3.1-3.7) dargelegte erhebliche Ausführungsgefahr für schwere Verbrechen ausreichend zu bannen, hält vor dem Bundesrecht stand. Dem Obergericht ist auch darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers aktuell keine Hafterstehungsunfähigkeit ableiten lässt. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt, ein Gesuch um vorzeitigen therapeutischen Massnahmenantritt zu stellen (Art. 236 StPO), ist nicht den kantonalen Strafjustizbehörden anzulasten.  
 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit mehreren Monaten in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit ergibt sich aus den Akten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster