Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_52/2022
Urteil vom 2. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ian Lionel Graber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung, Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Oktober 2022 (SBK.2022.74 / va).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie und eventuell sexueller Handlung mit einem Kind. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, sexuell motivierte Bilder und Videos von seiner Tochter B.________ gemacht zu haben.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren ein und stellte in Aussicht, über die Entschädigungsbegehren von A.________ nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung separat zu entscheiden. Die durch A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ab.
B.b. Am 14. Februar 2022 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgende Verfügung:
"1.
In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsbegehrens wird die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, Herrn Rechtsanwalt Ian L. Graber, Birrwil, zu Handen von A.________ nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Genugtuung von Fr. 2'400.-- auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26.07.2016 auf dem Betrag von Fr. 1'600.--.
2.
Weitergehende Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung werden abgewiesen.
3.
Für diese Ergänzung der Einstellungsverfügung vom 16.07.2021 werden keine Kosten erhoben."
B.c. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 31. Oktober 2022 ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2022 sei aufzuheben. Ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von Fr. 169'409.57 zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, nachdem die Vorinstanz seine kantonale Beschwerde abgewiesen und seinem Begehren um Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht stattgegeben hat. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Indessen legt er in seiner Beschwerde nicht ansatzweise dar, inwiefern materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von Art. 5 EMRK ergeben, vorliegend verletzt worden sein sollten (vgl. BGE 129 I 139 E. 2; 125 I 394 E. 5a; je mit Hinweisen). Wird die EMRK als verletzt beanstandet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_1145/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und gerügt worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht die adäquate Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung seiner Arbeitsstelle. Indem sie ihm den Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbusse verwehre, verletze sie Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO.
2.2.
2.2.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat diese u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die genannte Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachten, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).
Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.1). Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 4.2; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3).
2.2.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non" des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen bzw. ob von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen ist, betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), fünf Mitarbeiter der C.________ AG hätten sich im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers negativ geäussert und ihn u.a. als aufbrausend, schnell laut werdend, unberechenbar, unkontrolliert, nicht konfliktfähig und verbal angriffig beschrieben. D.________ habe nach eigenen Angaben Gespräche mit dem Beschwerdeführer vermieden. E.________, damalige Personalverantwortliche und Mitglied der Geschäftsleitung, habe angegeben, in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr ängstlich zu sein. F.________ sei dem Beschwerdeführer wegen seiner aufbrausenden Art aus dem Weg gegangen und durch sein Verhalten eingeschüchtert gewesen. G.________ habe angegeben, dass sie Angst habe, wenn sich der Beschwerdeführer vor ihr aufbaue und sie sich einen gewaltfreien Arbeitsplatz wünsche. Das durch die Mitarbeiterinnen beschriebene negative Verhalten des Beschwerdeführers soll gemäss Vorinstanz gegen Ende des Arbeitsverhältnisses stetig zugenommen haben. So habe E.________ angegeben, dass sich der Beschwerdeführer eineinhalb bis zwei Jahren vor seiner Entlassung ins Negative verändert habe. D.________ habe ausgeführt, bis Anfang Juli 2016 keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, was sich danach aber geändert habe. H.________ gegenüber sei der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr nicht negativ aufgefallen.
Diese Aussagen sind gemäss Vorinstanz prima vista glaubwürdig und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie würden das Bild eines Mitarbeiters zeichnen, der aufgrund seiner aufbrausenden und unkontrollierten Art für Unruhe und Furcht bei anderen Mitarbeitern im Betrieb gesorgt habe. Dies habe dazu geführt, dass teilweise kein konstruktiver Austausch mehr habe stattfinden können, da sich Mitarbeiter von ihm abgewandt hätten und ihm aus dem Weg gegangen seien. Hinzu komme die Problematik, dass sowohl I.________, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, wie auch dieser bei der C.________ AG arbeiteten, was - im Hinblick auf das Vorgefallene - so kaum habe weitergeführt werden können. Die Personalverantwortliche habe sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass sich die C.________ AG wegen dieser Problematik noch nicht zu helfen wisse und die kommende Tage und Wochen sicherlich Aufschluss geben würden, was intern in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse ablaufen werde.
Die Vorinstanz kommt nach einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis seitens der C.________ AG nicht deshalb aufgelöst worden sei, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Vielmehr vermöchten die guten fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine (stetig zunehmenden) sozialen Defizite nicht aufzuwägen. Dazu sei es sehr problematisch gewesen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch I.________, die Strafanzeige gegen ihn erstattet habe, bei der C.________ AG hätten zusammen weiterarbeiten sollen. Dies sei schlicht nicht vorstellbar gewesen und habe die C.________ AG folglich gezwungen, entsprechend zu handeln.
Es trifft gemäss Vorinstanz zwar zu, dass die C.________ AG im Schreiben vom 29. Juli 2016 das Strafverfahren als Grund für die zunächst vorgenommene Freistellung des Beschwerdeführers genannt habe. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die C.________ AG das Strafverfahren (vordergründig) als Anlass für die Freistellung und anschliessende Kündigung respektive Aufhebung des Arbeitsverhältnisses genommen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund des Strafverfahrens erfolgt sei. Bezeichnenderweise sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits einen knappen Monat nach der vorläufigen Freistellung erfolgt, womit der eigentliche Zweck einer Freistellung in der vorliegenden Situation, nämlich die Aufklärung der Vorwürfe, augenscheinlich verfehlt bzw. gar nicht angestrebt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Strafverfahrens freigestellt worden und hätte die C.________ AG ihn weiterbeschäftigen wollen, hätte sie mindestens die nächsten Schritte im Strafverfahren abwarten müssen, zumal der Beschwerdeführer am Tag der Freistellung die Untersuchungshaft habe bereits wieder verlassen können.
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und dem Strafverfahren. Sie erwägt zudem, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebungsvereinbarung mit Angabe des Kündigungsdatums unterschrieben habe. Dies könne nicht anders als ein "Einverständnis zur Aufhebung des Arbeitsvertrags" gewertet werden, habe der Beschwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 doch zugestimmt. Dass nun nachträglich Schadenersatz gefordert werde, müsse als treuwidrig bezeichnet werden.
2.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend sein negatives Verhalten am Arbeitsort gegenüber Mitarbeiterinnen (vgl. oben E. 2.3.1) nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich erhebt er weder eine Willkürrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen) noch macht er eine Unverwertbarkeit der erfolgten Einvernahmen seiner Mitarbeiterinnen wegen Verletzung seines Teilnahmerechts (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO) geltend. Vielmehr akzeptiert er die vorinstanzliche Würdigung, mit welcher - unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.4.2) - die Verwertbarkeit der genannten Einvernahmen bejaht wird. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen sind damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Entgegen der Beschwerde berücksichtigt die Vorinstanz die guten fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdeführers. Dass sie dies nicht im vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang tut, belegt keine Willkür, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich (wiederum) keine Willkürrüge erhebt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3.3. Die rechtliche Würdigung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
Es ist vielmehr aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Umstände (vgl. oben E. 2.3.1) bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer alleine durch sein negatives Verhalten am Arbeitsort gegenüber Mitarbeiterinnen Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hatte. Dabei ist mit der Vorinstanz als nicht entscheidend zu betrachten, dass die C.________ AG im Schreiben vom 29. Juli 2016 das Strafverfahren als Grund für die Freistellung des Beschwerdeführers nannte. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vorinstanz zu Recht annimmt, das negative Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsort gegenüber Mitarbeiterinnen wiege derart schwer, dass die Eröffnung des Strafverfahrens als Ursache für die Entlassung dermassen in den Hintergrund trete, dass sie nicht mehr als adäquat kausal hierfür betrachtet werden könne.
Dabei kann offengelassen werden, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge der Entlassung Schadenersatz verlangte, obwohl er eine Aufhebungsvereinbarung mit der Arbeitgeberin unterzeichnete, als "treuwidrig" zu betrachten wäre. Denn dies ändert an der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Entlassung nichts.
2.3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht des Staates nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO mit Bezug auf den Erwerbsausfall des Beschwerdeführers infolge Kündigung zu Recht verneint.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara