Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_51/2026  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2025 (VB.2025.00677). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde wegen mehrfacher Missachtung eines audienzrechtlichen Parkverbots und der vermeidbaren Verursachung von Lärm mit einem Motorfahrzeug zu Nachtzeiten von den Statthalterämtern der Bezirke U.________ und V.________ zu insgesamt sechs Übertretungsbussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.-- verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurden insgesamt 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angedroht. Nachdem die Bussen nicht bezahlt worden waren, luden die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Justizvollzug und Wiedereingliederung, A.________ mit Verfügung vom 30. Juni 2025 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe per 3. Oktober 2025 vor. Den hiergegen von A.________erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 18. September 2025 ab, wobei der Strafantritt neu auf Freitag, 14. November 2025, 9.00 Uhr, festgesetzt wurde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 17. November 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. Zudem verfügte es, A.________ werde neu auf Freitag, 16. Januar 2026, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2025.  
 
1.2. Gegen dieses Urteil vom 17. November 2025 reichte A.________ am 17. Dezember 2025 drei weitgehend identische Beschwerden ein, welche er am 29. Dezember 2025 ergänzte. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingaben am 13. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.  
 
2.  
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2025 betreffend die Vorladung in den Strafvollzug. Dieses ersetzt den erstinstanzlichen Entscheid (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. September 2025 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Entscheid gilt als inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil mitangefochten. 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie die 2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wegen mehrfacher Missachtung eines audienzrechtlichen Parkverbots sowie wegen vermeidbarer Verursachung von Lärm mit einem Motorfahrzeug zu Nachtzeiten betreffen. Streitgegenstand bildet auch insoweit ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2025 betreffend die Vorladung in den Strafvollzug. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine "sofortige Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen und einen Freispruch" verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.2. Gegenstand des Verfahrens kann nur der Strafantrittstermin sein. Insofern ergibt sich aus der Beschwerde nicht in einer Weise, die dem Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, dass und inwieweit das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, die ihm auferlegte Busse sei ungültig und ihn treffe keinerlei Schuld, er sei freizusprechen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst er sich hingegen nicht im Geringsten. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier