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[AZA 0] 
6P.159/1999/bue 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Beschluss vom 2. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger 
und Gerichtsschreiber Näf. 
 
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In Sachen 
 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Winiger, Amthausquai 27, Postfach 1113, Olten, 
 
gegen 
 
ObergerichtdesKantons S o l o t h u r n, 
StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV 
(Strafverfahren; Beweiswürdigung; rechtliches Gehör)(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998), 
wird in Erwägung gezogen: 
 
1.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Dezember 1998 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er dessen Aufhebung. 
 
2.-Der Kassationshof hat in Gutheissung der aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise (siehe Art. 275 Abs. 5 BStP) vorrangig behandelten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erkannt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG nicht erfüllt hat, dass er in Bezug auf das letzte Kreditgeschäft vom 6. August 1991 nicht Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB war und sich daher durch dieses letzte Geschäft nicht der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht hat, dass demnach alle übrigen 28 von der Vorinstanz als ungetreue Geschäftsführung qualifizierten Geschäfte bereits zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Urteils (unstreitig) absolut verjährt waren und daher nicht zu prüfen ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Geschäfte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt habe. 
Der Kassationshof hat aus diesen Gründen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. 
 
3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 2. März 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: